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LG Wiesbaden: Wettbewerbswidrige Irreführung bei Werbung mit Stückpreis in Google Ads wenn dieser an eine Mindetsbestellmenge gekoppelt ist

LG Wiesbaden
Urteil vom 26.11.2024
11 O 61/24


Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung bei Werbung mit einem Stückpreis in Google Ads vorliegt. wenn dieser an eine Mindetsbestellmenge gekoppelt ist und diese nicht angegeben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung der streitgegenständlichen geschäftlichen Handlung, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte verstößt mit der streitgegenständlichen Werbung gegen §§ 5, 5a UWG.

Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er eine wesentliche Information vorenthält, welche benötigt wird, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Indem die Beklagte in ihrer Werbung mittels Google-Anzeige gemäß Anlage K 4 ohne Angabe der Mindestbestellmenge von 120 Stück für bedruckte Werbeartikel wirbt, verstößt sie gegen die genannten Vorschriften. Mit der Anzeige erweckt die Beklagte den irreführenden Eindruck, dass das Produkt „Isolierdecke aus Aluminiumfolie“ mit einer Werbeanbringung zu einem Stückpreis von € 0,58 erworben werden könne, obwohl zu diesem Preis lediglich ein unbedrucktes Muster erworben werden kann bzw. der Preis mit Druck erst ab einer Stückzahl von 1.600 gilt.

Durch den Zusatz „opt. mit Logo bedrucken“ suggeriert die Beklagte - entgegen ihrer Auffassung - dass der ausgelobte Stückpreis von € 0,58 auch dann gilt, wenn sich der Kunde bei der Bestellung für eine Werbeanbringung entscheidet. Aus der Werbung ist nicht ersichtlich, dass diese optionale Mehrleistung des Logodrucks mit Mehrkosten verbunden ist. Die Aussage enthält lediglich die Information, dass das Produkt Isolierdecke wahlweise - optional - mit oder ohne Logobedruckung erworben werden kann. Der hierauf bezogene Preis wird in der Werbung mit € 0,58 zuzüglich Versand angegeben, ohne zu verdeutlichen, dass dies ein Preis für eine unbedruckte Ausgabe ist und die Bedruckung ab der Bestellmenge von mindestens 120 Stück nur zu einem höheren Stückpreis von € 1,05 (netto) erhältlich ist. Eine solche Verdeutlichung hätte beispielsweise dadurch zum Ausdruck gebracht werden können, dass mit einer Preisangabe „ab“ mit einem bestimmten Preis geworben worden wäre. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass bei Google Anzeigen hinter dem Betrag von 0,58 € keine weiteren Angaben platziert werden können, lassen sich jedoch auch andere Hinweise auf die Preisgestaltung denken. So hat der Prokurist der Beklagten nicht der Möglichkeit widersprochen, im Titel den Passus „gegen Aufpreis“ zur optionalen Werbeanbringung aufzunehmen.

Das Unterlassen entsprechender Hinweise und die Werbung mit einem Preis, der sich nach eigenen Aussagen der Beklagten auf kein Produkt bezieht, dass von ihrer Kundschaft im Regelfall nachgefragt wird: eine Werbedecke ohne Bedruckung, zeigt die Absicht der Beklagten, mittels dieses Lockpreises potenzielle Kunden auf die Werbedecke aufmerksam zu machen und sie zu der geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, sich mit dem Angebot auseinanderzusetzen, obwohl sie es in Kenntnis der Mindestbestellmenge von 120 Stück zu einem tatsächlichen Preis von € 1,05 oder zu dem beworbenen Preis ab einer für Kaufentscheidungen unrealistischen Stückzahl von 1.600 voraussichtlich nicht getan hätten.

Zutreffend ist insoweit nach Ansicht des Gerichts die Sichtweise der Klägerin, dass die Kunden der Beklagten, wenn sie typischerweise nur bedruckte Produkte kaufen, erwarten, dass sich der angegebene Preis auf dieses bedruckte Produkt bezieht. Soweit die Beklagte behauptet, dass nach allgemeiner Geschäftspraxis höhere Abnahmemengen grundsätzlich zu niedrigeren Stückpreisen führen, kann dies, als wahr unterstellt für die streitgegenständliche Werbung nur die Erwartung auslösen, dass sich der beworbene Preis bei höheren Abnahmemengen reduziert.

Die dargestellten Zuwiderhandlungen führen vorliegend zu Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigen somit auch die Interessen der Mitbewerber der Beklagten.

Der Kläger kann ferner von der Beklagten den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm aufgrund der Abmahnung der Beklagten entstanden sind, § 13 Abs. 3 UWG. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, ist der Abgemahnte verpflichtet, dem Abmahnenden die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG 13, Rn. 132). Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von € 374,50 (= € 350,00 zzgl. 7 % MwSt.) entspricht einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. Die diesbezügliche Berechnung hat die Beklagte nicht substantiiert angegriffen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Freiburg: Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB durch Voreinstellung eines mit Zusatzkosten verbunden Expressversands im Online-Shop

LG Freiburg
Urteil vom 16.06.2023
12 O 57/22 KfH


Das LG Freiburg hat entschieden, dass es nach § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB wettbewerbswidrig ist, wenn in einem Online-Shop ein mit Zusatzkosten verbundener Expressversand voreingestellt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Beklagte betreibt unter www.pearl.de einen Versandhandel im Internet. Der Kläger - ein Verbraucherschutzverband - will ihr untersagen lassen, den Expressversand, den die Beklagte für einen Teil ihrer Produkte anbietet, im Wege eines "opt-out" voreinzustellen. Der Kläger trägt vor, dies verstoße gegen § 312a Abs. 3 BGB. Er beantragt wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass sie bestimmte Artikel grundsätzlich per Express versende. Bei diesen sei der Expressversand keine Zusatzleistung, sondern Teil der vereinbarten Hauptleistung. Außerdem finde § 312a Abs. 3 BGB keine Anwendung, da das Vorgehen transparent sei und dem Verbraucher nicht unbemerkt ein Zusatzentgelt untergeschoben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.

III. Die Klage ist auch begründet.

1. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten geschäftlichen Handlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1,§ 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB.

Das auf der Internetseite der Beklagten praktizierte Voreinstellen des Expressversands, für den ein Zuschlag zu bezahlen ist, verstößt gegen § 312a Abs. 3 BGB.

a) Bei dem Expressversand handelt es sich um eine entgeltliche Zusatzleistung neben der Hauptleistung gemäß § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB.

In der mündlichen Verhandlung war unstreitig, dass der Preis für den Kugelgrill, der auf dem im Urteilstenor wiedergegebenen Screenshot zu sehen ist, 111,99 € beträgt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde anstelle des voreingestellten Expressversands den Standardversand wählt. Andernfalls muss er 111,99 € + 1,00 € Expresszuschlag = 112,99 € (zzgl. Versandkosten) bezahlen.

Somit gehört zur Hauptleistung die Lieferung im Standardversand. Der Expressversand ist der Sache nach eine Zusatzleistung, für die ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist.

Dass der Expressversand entgegen der. Argumentation der Beklagten nicht Teil der Hauptleistung ist, zeigt im übrigen auch die Wortwahl in dem Angebot. Als Preis für den Kugelgrill werden 111,99 € genannt, und das Produkt wird als „expressfähig“ bezeichnet. In der nächsten Zeile wird der Expressversand gegen einen „Expresszuschlag“ von 1,00 € angeboten.

b) Nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB darf im elektronischen Geschäftsverkehr der Unternehmer die Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen, etwa - wie hier - durch ein „opt-out“ (vgl. z.B. Grüneberg-Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 312a Rn. 4; BeckOK BGB - Martens, 65. Ed. 2023, 8 312a Rn. 23).

c) Mit dem Argument, ihre Angebotsgestaltung sei transparent, weshalb § 312a Abs. 3 BGB keine Geltung beanspruchen könne, dringt die Beklagte nicht durch.

Zum einen untersagt § 312a Abs. 3 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut jegliche Voreinstellung zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für eine ein- schränkende Auslegung ist insoweit kein Raum.

Zum anderen ist die Angebotsgestaltung der Beklagten auch nicht wirklich transparent. Denn der Produktpreis wird in dem genanntem Beispiel mit 111,99 € angegeben. Dieser Preis springt ebenso ins Auge wie die darunter stehende Gesamtsumme von ebenfalls 111,99 €. Der Expresszuschlag, der angeblich Teil der Hauptleistung sein soll, ist hierin jedoch nicht enthalten, sondern kommt am Ende hinzu, was ein Verbraucher aufgrund der Aufmachung zunächst durchaus über- lesen kann.

2. Die Androhung von Ordnungsmitteln hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.


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OLG Dresden: Online-Reiseportal muss vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch die Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben

OLG Dresden
Urteil vom 13.11.2018
14 U 751/18

Das OLG Dresden hat entschieden, dass Online-Reiseportale vor Abschluss des Vertrages neben dem Flugpreis auch die Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben müssen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung vor.

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LG Düsseldorf: Mobilfunkanbieter muss bei Werbung für Tarif auf Zusatzkosten für automatisch gebuchtes Volumen per Datenautomatik hinweisen

LG Düsseldorf
Urteil vom 12.05.2017
38 O 149/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter bei Werbung für einen Tarif auch auf Zusatzkosten für automatisch gebuchtes Volumen per Datenautomatik hinweisen muss.

EuGH: Beim Online-Flugticket-Kauf muss der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Preisangabe ersichtlich sein - Air Berlin

EuGH
Urteil vom 15.01.2014
C‑573/13
Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG
gegen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.


Der EuGH hat entschieden, dass beim Online-Flugticket-Kauf und elektronischen Buchungssystemen der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Angabe des Preises ersichtlich sein muss. Der EuGH hat den Rechtsstreit zwischen Air Berlin und dem vzbv zutreffend zugunsten der Verbraucherschützer entschieden.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.

2. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: