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Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung - einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen Non-food-Produktbereich

Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung vorgelegt.

Aus dem Entwurf::

"A. Problem und Ziel
Am 16. Juli 2019 ist die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 1) in Kraft getreten. Diese Verordnung enthält die Marktüberwachungsbestimmungen für die in ihrem Anhang I aufgeführten 70 europäisch harmonisierten Produktsektoren. Diese Regelungen gelten unmittelbar. Dem an die Mitgliedstaaten adressierten Gesetzgebungsauftrag, Befugnisse an Marktüberwachungsbehörden zu übertragen und diese ggfs. zur Forderung der Kostenerstattung zu ermächtigen, müssen die Mitgliedstaaten nachkommen. Für den genannten europäisch harmonisierten Non-food-Produktbereich sind somit, abgesehen von den Regelungen dieses Gesetzes und den erforderlichen Durchführungsbestimmungen, keine weiteren nationalen Marktüberwachungsbestimmungen erforderlich. Die Verordnung (EU) 2019/1020 enthält jedoch keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich, also weder für Verbraucherprodukte, die nur der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, unterfallen, noch für europäisch nicht geregelte B2B-Produkte.

Marktüberwachungsbestimmungen für diesen europäisch nicht harmonisierten Bereich finden sich in Deutschland zurzeit im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Dieses Nebeneinander von Verordnung (EU) 2019/1020 und Produktsicherheitsgesetz ist sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend. Deshalb wurden die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 im Marktüberwachungsgesetz, soweit angemessen, durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non food-Produktbereich übertragen. Ferner werden Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen.
Im Ergebnis gibt es damit – wie bislang unter dem ProdSG – in Deutschland einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich.

B. Lösung
Erlass des Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung, in dem die gleichen Vollzugsbestimmungen für europäisch harmonisierte wie für europäisch nicht harmonisierte Non-food-Produktbereiche niedergelegt sind.


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