BGH: Unzulässige Werbung nach § 22 VTabakG für Bio Tabak auch ohne konkrete Irreführungsgefahr
BGH
Urteil vom 04.11.2010
I ZR 139/09
BIO TABAK
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; VTabakG § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Leitsatz des BGH
Das in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG enthaltene Verbot, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien, setzt nicht voraus, dass die Angaben für den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irreführungsgefahr begründen. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Verbot, das den Werbenden nicht an einer sachlichen Information über die einzelnen Eigenschaften seines Produkts und der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe hin-dert.
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 04.11.2010
I ZR 139/09
BIO TABAK
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; VTabakG § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Leitsatz des BGH
Das in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG enthaltene Verbot, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien, setzt nicht voraus, dass die Angaben für den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irreführungsgefahr begründen. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Verbot, das den Werbenden nicht an einer sachlichen Information über die einzelnen Eigenschaften seines Produkts und der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe hin-dert.
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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