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Volltext BGH liegt vor: Kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf

BGH
Urteil vom 29.07.2025
VI ZR 426/24
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Ah; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1


Wr hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen - wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört - der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.

b) Ein sich aus der Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergebender Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO schließt Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht aus; ein Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens kann sich auch im Falle der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ggf. zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.

c) Unterfällt ein Datenverarbeitungsvorgang dem Medienprivileg (hier: Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV), muss er sich nicht an Art. 6 und Art. 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt.

d) Der Begriff "Unternehmen der Presse" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken erfasst. Hierunter können auch politische Parteien fallen, selbst wenn sie nicht über eine organisatorisch selbständige, für Publikationen zuständige Abteilung verfügen (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32/15, K&R 2016, 66).

e) Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit und in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie in Art. 85 DSGVO auszulegen.

f) Zum Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Nutzung des Namens einer Person zu kommerziellen Zwecken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24 - OLG Dresden LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf

BGH
Urteil vom 29.07.2025
VI ZR 426/24


Der BGH hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf beseht.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Namensnennung in Demonstrationsaufruf

Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Bundestagsabgeordneten für die Partei Die Linke, der in einem Demonstrationsaufruf der Partei Freie Sachsen namentlich genannt worden war, kein Schadensersatzanspruch wegen dieser Namensnennung zusteht.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Bundestagsabgeordneter für die Partei Die Linke im Wahlkreis Leipzig-Süd. Die Beklagte ist eine Landespartei; sie wird vom Sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz als "rechtsextremistische Kleinstpartei" beschrieben.

Der Kläger hatte für den 5. September 2022, 19.00 Uhr unter dem Titel "Preise runter - Energie und Essen müssen bezahlbar sein" eine Demonstration auf dem Leipziger Augustusplatz vor der Oper angemeldet. Hieran anknüpfend meldete auch die Beklagte für denselben Tag zur selben Uhrzeit auf demselben Platz vor dem Gewandhaus eine Demonstration unter dem Titel "Freie Sachsen unterstützen den Montagsprotest von S.[…] P.[…Name des Klägers] und Der Linken - gemeinsam gegen die da oben" an. Am 31. August 2022 um 17.48 Uhr veröffentlichte die Beklagte über den von ihr betriebenen eigenen Telegram-Kanal "Freie Sachsen" einen Beitrag mit der Überschrift "GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!". Der Beitrag ist mit dem Motto "LIEBER DEMONSTRIEREN ALS ZU HAUSE FRIEREN!" versehen und enthält die Unterüberschrift "Montag (5. September) großer Protest in Leipzig - quer durch alle politischen Lager der Opposition!" Zwischen der Überschrift und der Unterüberschrift werden sechs Personen aufgelistet. An der ersten bis vierten Stelle werden u.a. dem Compact-Magazin, dem Demokratischen Widerstand und den Freien Sachsen zugeordnete Personen unter voller Namensnennung genannt. An fünfter und sechster Stelle werden ein langjähriger Spitzenpolitiker und der Kläger jeweils für die Partei Die Linke aufgeführt. Der Kläger erwirkte am 2. September 2022 eine Unterlassungsverfügung, woraufhin die Beklagte den Beitrag am 3. September 2022 löschte.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 €. Er macht geltend, sein guter Ruf und seine Glaubwürdigkeit als Politiker seien erheblich dadurch beeinträchtigt worden, dass in dem Beitrag zu Unrecht der Eindruck erweckt worden sei, er kooperiere mit einer "Rechtspartei". Ergänzend hat der Kläger seinen Anspruch auf Art. 82 DSGVO gestützt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar verletze der Beitrag der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. In ihm werde die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, der Kläger "paktiere" mit der Beklagten. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung erreiche aber nicht den Erheblichkeitsgrad, der für die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich sei. Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Norm sei im Bereich der politischen Auseinandersetzung nicht einschlägig.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Es fehlt an der für die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dem angegriffenen Beitrag ist die Aussage, der Kläger paktiere mit Kräften des äußersten rechten Spektrums, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, nicht eindeutig zu entnehmen. Der Beitrag weist vielmehr einen mehrdeutigen Aussagegehalt auf. Er lässt - am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten gemessen - mehrere Deutungsalternativen zu, die sich jeweils als nicht fernliegend erweisen. So wird ein Teil der Leser den Beitrag dahingehend verstehen, dass darin eine von einem gemeinschaftlichen Willen aller benannten Personen getragene einheitliche Demonstration angekündigt wird und dass diese Personen, mithin auch der Kläger, sich diesbezüglich abgesprochen bzw. zusammengewirkt haben. Demgegenüber wird ein anderer Teil der Leser dem angegriffenen Beitrag eine Kooperation des Klägers mit den benannten Vertretern der Beklagten nicht entnehmen. Ausgehend von der ins Auge fallenden Überschrift "GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!" und dem im Plural gefassten Text im weiß umrandeten Kasten "ALLE KUNDGEBUNGEN SIND GENEHMIGT" wird dieser Teil der Leser im nachfolgenden Text eine Beschreibung getrennter, unabhängig voneinander organisierter Protestmärsche erwarten. Dieser Teil der Leser wird das Wort "gemeinsam" im Folgetext allein auf das mit dem Protest verfolgte Ziel beziehen. In der zuletzt genannten Deutungsvariante verletzt der angegriffene Beitrag das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Aus diesem Grund hat die Verhängung zivilrechtlicher Sanktionen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu unterbleiben. Denn lassen die Formulierung oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt die Verurteilung zum Schadensersatz - anders als die Verurteilung zur Unterlassung - gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten immateriellen Schadensersatzanspruch auch nicht auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO stützen. Denn die Verbreitung des den Namen des Klägers nennenden Beitrags auf dem Telegram-Kanal der Beklagten fällt in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV). § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV schützt die Datenverarbeitung aller Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken unabhängig von deren organisatorischer Selbstständigkeit. Die Beklagte hat die in ihrem Beitrag enthaltenen personenbezogenen Daten, so u.a. den Namen des Klägers, als Anbieterin eines Telemediums zu journalistischen Zwecken verarbeitet. Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Dies ist hier der Fall. Der Beitrag diente dem Ziel, auf die öffentliche Meinungsbildung ein- und an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Vorinstanzen:

Landgericht Leipzig - 8 O 852/23 - Entscheidung vom 19. Dezember 2023

Oberlandesgericht Dresden - 4 U 3/24 - Entscheidung vom 23. April 2024

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Art. 82 DSGVO

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.



BVerwG: Schutz personenbezogener Daten von Bundestagsabgeordneten geht pressrechtlichem Auskunftsanspruch über Anschaffungen aus Sachmittelpauschale vor

BVerwG
Ur­teile vom 16.03.2016
6 C 65.14
6 C 66.14


Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen entschieden, dass der Schutz personenbezogener Daten von Bundestagsabgeordneten einem pressrechtlichen Auskunftsanspruch vorgehen kann. Vorliegend ging es um Anschaffungen von hochwertigen Produkten für die Büroausstattung aus der Sachmittelpauschale.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann Presseauskünfte zur Büroausstattung ausschließen

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute in zwei Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ent­schie­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Pres­se­ver­tre­ter auf der Grund­la­ge des pres­se­recht­li­chen Aus­kunfts­an­spruchs von der Ver­wal­tung des Deut­schen Bun­des­ta­ges Aus­kunft dar­über er­hal­ten kön­nen, wel­che Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten wel­che An­schaf­fun­gen über die ihnen zu­ste­hen­de Pau­scha­le für Büro- und Ge­schäfts­be­darf ab­ge­rech­net haben.

Die Ab­ge­ord­ne­ten des Deut­schen Bun­des­ta­ges haben die Mög­lich­keit, im Rah­men ihrer Amts­aus­stat­tung nach dem Ab­ge­ord­ne­ten­ge­setz für einen Be­trag von der­zeit 12 000 € jähr­lich Ge­gen­stän­de für den Büro- und Ge­schäfts­be­darf an­zu­schaf­fen (Sach­mit­tel­pau­scha­le). Zu die­sem Zweck hat die Ver­wal­tung des Deut­schen Bun­des­ta­ges für jeden Ab­ge­ord­ne­ten ein Sach­leis­tungs­kon­to ein­ge­rich­tet. Der Klä­ger ist Re­dak­teur einer Ta­ges­zei­tung. Im An­schluss an Pres­se­be­rich­te über das Ein­kaufs­ver­hal­ten von Ab­ge­ord­ne­ten for­der­te er von der be­klag­ten Ver­wal­tung des Deut­schen Bun­des­ta­ges, ihm Zu­gang zu allen Un­ter­la­gen über den Er­werb von Mont­blanc-Schreib­ge­rä­ten und Di­gi­tal­ka­me­ras aus der Sach­mit­tel­pau­scha­le durch Ab­ge­ord­ne­te im Jahr 2009 zu ge­wäh­ren sowie Ab­lich­tun­gen von die­sen Un­ter­la­gen aus­zu­hän­di­gen (Ver­fah­ren BVerwG 6 C 65.14). Dar­über hin­aus be­gehr­te er, ihm unter Nen­nung der Namen Aus­kunft über den Er­werb von iPods aus der Sach­mit­tel­pau­scha­le durch Ab­ge­ord­ne­te im ers­ten Halb­jahr 2010 zu er­tei­len (Ver­fah­ren BVerwG 6 C 66.14). Nach Ver­wei­ge­rung der be­gehr­ten Aus­künf­te hat der Klä­ger Klage er­ho­ben, die in den Vor­in­stan­zen auch in­so­weit er­folg­los ge­blie­ben ist, als sie auf einen pres­se­recht­li­chen Aus­kunfts­an­spruch ge­stützt war.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­sio­nen des Klä­gers zu­rück­ge­wie­sen. Die Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten haben ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se an der Ver­trau­lich­keit von In­for­ma­tio­nen über die In­an­spruch­nah­me ihrer Sach­mit­tel­pau­scha­le, weil es sich um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten han­delt, die von der Frei­heit des Man­dats ge­schützt sind. Die Schutz­wür­dig­keit die­ses In­ter­es­ses an Ver­trau­lich­keit ist al­ler­dings ge­min­dert, wenn - na­ment­lich auf der Grund­la­ge zu­nächst ohne Na­mens­nen­nung er­teil­ter oder zu­sam­men­ge­fass­ter An­ga­ben - kon­kre­te An­halts­punk­te für eine miss­bräuch­li­che, ins­be­son­de­re nicht man­dats­be­zo­ge­ne In­an­spruch­nah­me der Sach­mit­tel­pau­scha­le durch Ab­ge­ord­ne­te vor­lie­gen. In einem sol­chen Fall über­wiegt das grund­recht­lich ge­schütz­te In­for­ma­ti­ons­in­ter­es­se der Pres­se, auch unter Nen­nung der Namen über die An­schaf­fun­gen von Ab­ge­ord­ne­ten Aus­kunft zu er­hal­ten. Ein sol­cher Fall war hier nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts nicht ge­ge­ben.



BVerwG 6 C 65.14 - Ur­teil vom 16. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Ber­lin-Bran­den­burg 12 B 34.10 - Ur­teil vom 07. Juni 2012
VG Ber­lin 2 K 35.10 - Ur­teil vom 11. No­vem­ber 2010

BVerwG 6 C 66.14 - Ur­teil vom 16. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Ber­lin-Bran­den­burg 12 B 40.11 - Ur­teil vom 07. Juni 2012
VG Ber­lin 2 K 178.10 - Ur­teil vom 01. Sep­tem­ber 2011