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KG Berlin: Drehbuchautorin hat keinen Anspruch gegen Umgestaltung einer Filmrolle von männlich auf weiblich da vom Bearbeitungsrecht der Filmproduktionsfirma gedeckt

KG Berlin
Urteil vom 27.04.2026
24 U 6/26


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Drehbuchautorin keinen Anspruch gegen die Umgestaltung einer Filmrolle von männlich auf weiblich hat, da diese Änderung vom vertraglich eingeräumten Bearbeitungsrecht der Filmproduktionsfirma gedeckt ist. Eine solche Anpassung der Figur stellt keine wesentliche Änderung dar, die das Werk insgesamt verfälscht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kammergericht: Sarah Maria Sander scheitert in zweiter Instanz mit Unterlassungsanträgen gegen Filmproduktionsfirma

Das Kammergericht hat heute Nachmittag die von der Schauspielerin Sarah Maria Sander gegen die Produktionsfirma des Filmprojekts „Die Todessucht der Maria Ohm“ wegen der Umgestaltung der Rolle des fiktiven Regisseurs erwirkte Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin II aufgehoben. Zugleich hat das Kammergericht die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin wegen der Besetzung der Hauptrolle mit einer anderen Schauspielerin aus prozessualen Gründen zurückgewiesen.

Hintergrund
Die Klägerin ist Schauspielerin. Die Beklagte ist ein Filmproduktionsunternehmen. Gemeinsam mit einer dritten Person verfasste die Klägerin das Drehbuch für das Filmprojekt „Die Todessucht der Maria Ohm“. Das Drehbuch sieht die Rolle des männlichen Regisseurs „Günther“ vor.

In dem Drehbuchvertrag räumte die Klägerin der Beklagten das Verfilmungs-, Filmherstellungs- und Titelverwertungsrecht sowie ein inhaltlich beschränktes Bearbeitungsrecht an dem Drehbuch ein. Die Beklagte garantierte der Klägerin in dem Drehbuchvertrag, die Rolle der Hauptdarstellerin mit ihr zu besetzen.

Die Beklagte besetzte die Rolle der Hauptdarstellerin später mit einer anderen Schauspielerin. Die Gründe dafür sind zwischen den Parteien streitig. Zudem gestaltete die Beklagte die Rolle des Regisseurs ohne Zustimmung der Klägerin als Frau („Gaia“) aus und besetzte sie mit einer weiblichen Darstellerin.

Verfahren
Auf Antrag der Klägerin untersagte das Landgericht Berlin II der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 27. Januar 2026 (Az. 15 O 666/25 eV), das vorgenannte Drehbuch zu verfilmen, soweit die im Drehbuch vorgesehene Filmrolle des Regisseurs als Frau ausgestaltet und von einer weiblichen Darstellerin gespielt wird. Den weitergehenden Antrag, der Beklagten das Verfilmen insgesamt zu untersagen – insbesondere auch wegen der anderweitigen Besetzung der Hauptrolle – wies das Landgericht hingegen ab.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte zunächst die Beklagte Berufung ein. Während des laufenden Berufungsverfahrens der Beklagten beantragte die Klägerin im Wege der sogenannten Anschlussberufung, der Beklagten das Verfilmen des Drehbuchs insgesamt zu untersagen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass die anderweitige Besetzung der Hauptrolle einen Verstoß gegen den Drehbuchvertrag darstelle.

Entscheidung
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht nun die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Vorsitzende mündlich aus, dass die Veränderung der Rolle des Regisseurs von dem Bearbeitungsrecht der Beklagten gedeckt sei. Es handele sich nicht um eine wesentliche Änderung, die das Werk insgesamt verfälsche.

Darüber hinaus hat das Kammergericht die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende mündlich aus, die Klägerin habe die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit selbst widerlegt, indem sie gegen die für sie nachteilige Entscheidung des Landgerichts keine eigenständige Berufung eingelegt, sondern sich für eine Anschlussberufung entschieden habe. Durch die Anschlussberufung habe sich die Klägerin selbst in die Hände der Beklagten begeben. Dies stelle nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung einen Fall dar, in dem der (Anschluss-)Berufungsführer selbst dokumentiere, dass die Sache nicht eilbedürftig sei.

Rechtlicher Hintergrund
Bei der Anschlussberufung handelt es sich nicht um eine eigenständige Berufung, sondern um einen prozessualen Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens der Gegenseite. Die Anschlussberufung wird automatisch wirkungslos, wenn der Gegner seine (Haupt-)Berufung zurücknimmt. Damit hat es der (Haupt-)Berufungsführer in der Hand, jederzeit eine Entscheidung über die Anschlussberufung zu verhindern.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Gegen das Urteil des Kammergerichts ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.

Kammergericht, Urteil vom 27. April 2026, Aktenzeichen 24 U 6/26

LG Berlin: Ansprüche der Drehbuchautorin auf angemessene Vergütung aus § 32a UrhG gegen Produktionsfirma bzw. Medienkonzern der Filme Keinohrhasen und Zweiohrküken überwiegend verjährt

LG Berlin
Urteil vom 27.09.2023
15 O 296/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Ansprüche der Drehbuchautorin auf angemessene Vergütung aus § 32a UrhG gegen die Produktionsfirma bzw. den Film- und Medienkonzern der Filme Keinohrhasen und Zweiohrküken überwiegend verjährt sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Berlin: Anspruch einer Drehbuchautorin aus § 32a UrhG gegen eine Produktionsfirma sowie gegen einen Film- und Medienkonzern dem Grunde nach gegeben, jedoch weitgehend verjährt

Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2023 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil in erster Instanz dem Zahlungsbegehren einer Drehbuchautorin gegen die Produktionsfirma der Filme „Keinohrhasen“ (Kinostart 2007) und „Zweiohrküken“ (Kinostart 2009) sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme dem Grunde nach stattgegeben.

Die Klägerin hatte die beiden Beklagten zuvor erfolgreich auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen (vgl. unsere Pressemitteilungen Nr. 08/2022 vom 16. Februar 2022, Nr. 06/2022 vom 8. Februar 2022 und Nr. 67/2020 vom 27. Oktober 2020).

Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach Erteilung der Auskünfte nun auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung an den Verwertungserträgen der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ im Wege der Anpassung ihrer ursprünglich für die Rechte an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) geklagt.

Die Beklagten haben beantragt die Klage abzuweisen, da bereits kein auffälliges Missverhältnis zwischen der gezahlten Vergütung und den Verwertungserträgen bestünde. Darüber hinaus haben die Beklagten sich darauf berufen, dass etwaige Ansprüche bereits verjährt seien.

Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung nach § 32a UrhG dem Grunde nach besteht. Angesichts des weit überdurchschnittlichen Erfolges der beiden Filme habe die Klägerin einen Anspruch darauf, die vereinbarte Vergütung nachträglich anzupassen. Dabei ist die Zivilkammer 15 davon ausgegangen, dass die Klägerin ganz überwiegend als Alleinurheberin der Drehbücher zu den Filmen „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ anzusehen ist.

Jedoch steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die von ihr erstellten Drehbücher für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 zu, da – so die Zivilkammer 15 – Anpassungsansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 verjährt sind.

Der Anspruch aus § 32a UrhG verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der bzw. die Urheber*in von den anspruchsbegründenden Umständen, hier also dem weit überdurchschnittlichen Erfolg der beiden Filme, Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen.

Die Klägerin hatte – so die Zivilkammer 15 – Kenntnis vom Kinoerfolg beider Filme und hätte aufgrund des ihr bekannten weit überdurchschnittlichen Erfolges der Filme an den Kinokassen auch davon ausgehen müssen, dass die nachfolgenden Verwertungsformen weit überdurchschnittliche Erlöse erzielen würden, da es naheliegend sei, dass sich ein großer Kinoerfolg auch bei der nachfolgenden DVD-Auswertung, der Pay-TV Auswertung, der Video- und der Auslandsauswertung fortsetze.

Da die Klägerin erst im Jahr 2018 Klage erhoben hat, konnte die Verjährung somit nur für Ansprüche ab dem 1. Januar 2015 gehemmt werden. Der Anspruch der Klägerin auf eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen für die vor diesem Zeitpunkt liegende Hauptvermarktungsphase der beiden Filme ist nach den Ausführungen des Landgerichts damit verjährt, so dass die Klage der Klägerin aus diesem Grund in weiten Teilen abzuweisen war.

Die Klägerin hat gegen beide Beklagten nach dem heutigen Urteil daher für die Nutzung der Filmproduktionen „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ bis Ende des Jahres 2020 lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von insgesamt gut 180.000 Euro, die für diesen Zeitraum von der Klägerin geforderte Gesamtsumme belief sich hingegen auf über zwei Millionen Euro.

Für die Nutzung der beiden Filmproduktionen ab dem Jahr 2021 hat die Klägerin gegen die Beklagten nach dem Urteil einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Film „Keinohrhasen“ in Höhe von 3,68 % der Nettoerlöse und für den Film „Zweiohrküken“ in Höhe von 3,48 % der Nettoerlöse.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.

Landgericht Berlin: Urteil vom 27. September 2023, Aktenzeichen: 15 O 296/18



LG Berlin: Rechteinhaber und Produktionsfirma müssen Drehbuchautorin Auskunft über Erträge der Filme Keinohrhasen und Zweiohrküken geben - Angemessene Vergütung nach § 32a UrhG

LG Berlin
Urteil vom 27.10.2020
15 O 296/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass Rechteinhaber und Produktionsfirma der Drehbuchautorin Auskunft über die Erträge der Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" geben müssen. In dem Rechtsstreit geht es um eine angemessene Nachvergütung nach § 32a UrhG.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Berlin: Auskunftsbegehren einer Drehbuchautorin gegen eine Produktionsfirma sowie gegen einen Film- und Medienkonzern in erster Instanz erfolgreich

Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06. Oktober 2020 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil in erster Instanz dem Auskunftsbegehren einer Drehbuchautorin gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme stattgegeben.

Die Klägerin hatte die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verlangen. Die Beklagten haben unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und ferner vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Klägerin aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.

Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat die Stattgabe der Klage in der ersten Stufe auf Auskunft bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden, da § 32a UrhG darauf gerichtet sei, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen. Dabei könne es – so die Zivilkammer 15 des Landgerichts – im Rahmen der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Die Klägerin könne jedenfalls Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32a UrhG ermitteln zu können.

Die Beklagten – so die Zivilkammer 15 – könnten sich auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen. Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestünden, sei – so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung – durch das heutige Urteil gerade noch nicht entschieden, sondern müsse erst im weiteren Verfahren geklärt werden.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.

Landgericht Berlin: Urteil vom 27. Oktober 2020, Aktenzeichen: 15 O 296/18