BGH: Steuerberater darf für Mandanten eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen - Ohne Anlass keine Verpflichtung Jahresberichte des Bundesfinanzhofs einzusehen
BGH
Urteil vom 25.09.2014
IX ZR 199/13
BGB §§ 675, 665
Leitsätze des BGH:
a) Der Steuerberater ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Jahresberichte des Bundesfinanzhofs einzusehen.
b) Der Steuerberater darf einen im Auftrag des Mandanten eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen.
BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13 - LG Stendal- AG Stendal
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 25.09.2014
IX ZR 199/13
BGB §§ 675, 665
Leitsätze des BGH:
a) Der Steuerberater ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Jahresberichte des Bundesfinanzhofs einzusehen.
b) Der Steuerberater darf einen im Auftrag des Mandanten eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen.
BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13 - LG Stendal- AG Stendal
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