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LG München: Wettbewerbsverstoß wenn unmittelbar vor Bestellabschluss nicht über wesentliche Merkmale der Ware belehrt wird

LG München I
Urteil vom 04.04.2018
33 O 9318/17


Das LG München hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn unmittelbar vor Bestellabschluss nicht über die wesentlichen Merkmale der Ware belehrt wird. Bei Bekleidung gehören dazu die Materialen und bei Sonnenschirmen das Material des Bezugsstoffs. Ein Link auf die Produktseite ist nicht ausreichend.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist in Form des zuletzt gestellten Antrags zulässig und begründet, da die Beklagte als Online-Verkäuferin gemäß § 312 j Abs. 2 BGB verpflichtet ist, dem Verbraucher unmittelbar vor Bestellabgabe die in Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Das hat die Beklagte bei den streitgegenständlichen Sonnenschirmen bzw. Bekleidungsstücken nicht getan, weswegen sie gemäß §§ 8, 3 a UWG zur Unterlassung zu verurteilen war.
A.
I.
Die Beklagte ist als Anbieterin von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312 j Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher bei einem Vertragsschluss die in Art. 246 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB genannten Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.

1. Welches die „wesentlichen Merkmale“ einer Ware sind, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall.

a) Für das Angebot von „Bekleidung“ ist jedenfalls die Angabe des Materials als wesentlich anzusehen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, Art. 246 Rn. 5), da danach sowohl das Preis-Leistungs-Verhältnis, die erforderliche Reinigung sowie bestehende Unverträglichkeiten beurteilt werden können und diese für einen Bekleidungskauf wesentliche Faktoren darstellen.

b) Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise stellen für Sonnenschirme das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, da davon - neben der allgemeinen Haltbarkeit des Produkts - einerseits z. B. die Regen- und/oder UV-Beständigkeit und andererseits eine leichte Transportmöglichkeit sowie die Standsicherheit abhängen (OLG Hamburg, GRUR-Rs 2014, 18139 Rn. 6).

2. Der in § 312 j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. T EGBGB normierten Verpflichtung zur Anzeige der oben genannten Informationen ist nur dann Genüge getan, wenn sie im Verlauf des Bestellvorgangs selbst -unmittelbar vor Abgabe der Bestellung - eingeblendet werden. Andernorts, z.B. in der Produktübersicht gemachte Angaben sind insoweit ohne Bedeutung (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 3). Auch die Einblendung eines Links auf die Produktseite wäre unzureichend.

Die unmittelbare Anzeige vor dem Bestellvorgang ist deshalb erforderlich, weil der Verbraucher dadurch (nochmals) die Gelegenheit erhält, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Er soll dadurch vor übereilten Kaufentscheidungen geschützt werden, insbesondere dann, wenn er - wie häufig der Fall -nicht nur ein Produkt auswählt, sondern mehrere verschiedene Produkte nach mitunter langer Suche in den digitalen Einkaufskorb gelegt hat und daher nur noch eine rudimentäre Erinnerung an die einzelnen Produkte und ihre wesentlichen Eigenschaften hat. Die Situation ist somit nicht anders als die in einem gegenständlichen Warenhaus, in dem der Käufer die im Verlauf seines Einkaufs in den Warenkorb gelegten Produkte auf die Ladentheke legt und sich dabei nochmals ihre konkreten Eigenschaften bewusst machen und sie gegebenenfalls auch wieder aussortieren kann.

3. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers nicht nachgekommen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: