BGH: Keine unlautere vergleichende Werbung, wenn beim Handel mit Markenparfümimitaten keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt
BGH
Urteil vom 05.05.2011
I ZR 157/09
Creation Lamis
Der BGH hat entschieden, dass der Handel mit bzw. die Werbung für Markenparfümimitate keine unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genügt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird."
Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum Handel mit Parfümimitaten weiter präzisiert (siehe auch BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04 ). Nach wie vor ist beim Handel mit derartigen Produkten größte Vorsicht geboten.
Die vollständige Pressemitteilung des BGH:
"BGH: Keine unlautere vergleichende Werbung, wenn beim Handel mit Markenparfümimitaten keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt" vollständig lesen
Urteil vom 05.05.2011
I ZR 157/09
Creation Lamis
Der BGH hat entschieden, dass der Handel mit bzw. die Werbung für Markenparfümimitate keine unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genügt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird."
Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum Handel mit Parfümimitaten weiter präzisiert (siehe auch BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04 ). Nach wie vor ist beim Handel mit derartigen Produkten größte Vorsicht geboten.
Die vollständige Pressemitteilung des BGH:
"BGH: Keine unlautere vergleichende Werbung, wenn beim Handel mit Markenparfümimitaten keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt" vollständig lesen