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BGH: Keine unlautere vergleichende Werbung, wenn beim Handel mit Markenparfümimitaten keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt

BGH
Urteil vom 05.05.2011
I ZR 157/09
Creation Lamis


Der BGH hat entschieden, dass der Handel mit bzw. die Werbung für Markenparfümimitate keine unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genügt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird."


Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum Handel mit Parfümimitaten weiter präzisiert (siehe auch BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04 ). Nach wie vor ist beim Handel mit derartigen Produkten größte Vorsicht geboten.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH:


"BGH: Keine unlautere vergleichende Werbung, wenn beim Handel mit Markenparfümimitaten keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt" vollständig lesen

BGH: Vergleichende Werbung für Parfümimitate durch Produktbezeichnungen - Deutlichkeit der Imitationsbehauptung

BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04
Parfümimitate

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG vorliegt, wenn ein Hersteller preisgünstiger Parfüms Produktbezeichnungen wählt, die Assoziationen zu teuren Originalprodukten eines bekannten Parfümherstellers wecken können. Gemäß § 6 Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Die Klägerin war der Ansicht, dass u.a. "Icy Cold" als Hinweis auf das Parfüm "Cool Water" von Davidoff, "Sunset Boulevard" als Hinweis auf das Originalprodukt "Sun von Jil Sander" und die Verwendung des Anfangbuchstabens "J" bei "Justice Blue" als Hinweis auf Originalparfüms der Marke "JOOP!" zu verstehen sei. Der BGH lehnte die Klage ab, da es an der erforderlichen Deutlichkeit der Imitationsbehauptung fehlt.

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Vergleichende Werbung für Parfümimitate durch Produktbezeichnungen - Deutlichkeit der Imitationsbehauptung" vollständig lesen