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BGH: Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge "Kinder" - Ferrero

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04
Kinder
Kinder Kram
Kinderzeit


Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen mit dem Schutzumfang zahlreicher Marken des Süßwarenherstellers Ferrero befasst. Streitgegenständlich waren diverse Marken, welche die Zeichenfolge "Kinder" enthalten und u.a. für Schokolade eingetragen sind. In der Pressemitteilung des BGH heist es zutreffend:
"Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz."
Ein markenrechtlicher Schutz kann - so der BGH - nur hinsichtlich der besonderen graphischen, teilweise farbigen Gestaltung bestehen. Der Vertrieb von Süßwaren unter der Bezeichnung "Kinder Kram" und der Vertrieb von Molkereiprodukten unter der Bezeichnung "Kinderzeit" ist daher markenrechtlich nicht zu beanstanden, sofern keine verwechslungsfähige graphische Gestaltung gewählt wird.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge "Kinder" - Ferrero" vollständig lesen