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BGH: Werbung mit "Markenqualität" bedeutet nicht, dass Markenware angeboten werden muss - Zur Zulässigkeit der Werbung mit der Bezeichnung "Factory Outlet" oder "Outlet"

BGH
Urteil vom 24.11.2013
I ZR 89/12
Matratzen Factory Outlet
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2

Leitsätze des BGH:

a) Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ im Sinne eines Fabrikverkaufs verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren erwarten, die unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken.

b) Die Werbung mit der Bezeichnung „Markenqualität“ bringt - anders als die Bezeichnung „Markenware“ - nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754 = Markenqualität).

BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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