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OLG Frankfurt: Smartphonenutzung durch Kinder ohne konkrete Anhaltspunkte keine Kindeswohlgefährdung - insofern keine familiengerichtlichen Auflagen zur Mediennutzung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 15.06.2018
2 UF 41/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Smartphonenutzung durch Kinder ohne konkrete Anhaltspunkte keine Kindeswohlgefährdung darstellt und insofern sind keine familiengerichtlichen Auflagen zur Mediennutzung zulässig.


Die Beschwerden der Kindeseltern und des Verfahrensbeistands sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und haben in der Sache auch Erfolg.

Nachdem sich die Beteiligten im Senatstermin darauf verständigt haben, dass A ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter hat und die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten werden soll, war der Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld hinsichtlich der dort angeordneten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge für A auf die Kindesmutter abzuändern. Die Sorgerechtsregelung war gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechend der Vereinbarung der Eltern zu treffen, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die von den Kindeseltern vereinbarte Regelung dem Kindeswohl widersprechen würde. Für das betroffene Kind ist es von Vorteil, dass der belastende Streit der Eltern einvernehmlich beendet wird, inhaltlich entspricht die Obhutsregelung auch dem Wunsch von A, die sich gegenüber dem Verfahrensbeistand für eine Beibehaltung ihres seit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehenden Lebensmittelpunktes bei der Kindesmutter ausgesprochen hat. Dementsprechend haben auch der Verfahrensbeistand und das zuständige Jugendamt die getroffene Regelung befürwortet. Es bleibt demgemäß bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern, wobei A in die Obhut der Kindesmutter gegeben wird.

Auch die nach § 66 FamFG zulässigen Anschlussbeschwerden des Verfahrensbeistands und der Kindesmutter sind begründet, da die Voraussetzung zur Verhängung von Auflagen nach §§ 1666, 1666 a BGB nicht gegeben sind. Der Beschluss war demgemäß dahingehend abzuändern, dass die Auflagen entfallen.

Grundsätzlich kann das Gericht zwar Maßnahmen nach § 1666 BGB von Amts wegen ergreifen, wenn diese im Interesse des Kindeswohls erforderlich sind. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB sind zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird. § 1666 BGB ist eine Ausprägung des dem Staat gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG obliegendem Wächteramtes, das dem Schutz des Kindes bei Gefährdung seines Wohls dient. Im Hinblick darauf, dass staatliche Maßnahmen insoweit immer auch die Grundrechte der Eltern nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG tangieren, stellt insbesondere das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen für staatliche Eingriffe in die elterliche Personensorge (ständige Rechtsprechung vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2016, 439, FamRZ 2015, 112, FamRZ 12, 1127, FamRZ 14, 907, 1177 jeweils m.w.N.). Eine gerichtliche Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB setzt demgemäß zunächst die positive Feststellung voraus, dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens zum Nachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertigt eine eingreifende Maßnahme nicht. (vgl. Poncelet/Onstein in Herberger/Martinek-Rüßmann, Juris Praxiskommentar zum BGB, 8. Aufl., § 1666 Rdn. 20). Es gehört insoweit nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine bestmögliche Förderung des Kindes und seiner Fähigkeit zu sorgen, sondern die staatlichen Organe haben sich von der Erwägung leiten zu lassen, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden, und zwar auch dann, wenn dabei im Einzelfall wirkliche oder vermeintliche Nachteile des Kindes durch bestimmte Verhaltensweisen oder Entscheidungen der Eltern in Kauf genommen werden müssen. Aufgabe des Staates ist es daher nicht, die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung - soweit eine solche überhaupt festgestellt werden kann - sicherzustellen, sondern staatliche Maßnahmen können erst dann ergriffen werden, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2017- 1 BvR 1202/17; Beschluss vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14). Bei der Anwendung des § 1666 BGB ist der verfassungsrechtlich abgesicherte Elternvorrang zu beachten, d.h. familiengerichtliche Eingriffe sind selbst bei Gefährdung des Kindeswohls nur zulässig, wenn festgestellt werden muss, dass die Eltern auch künftig nicht bereit oder in der Lage sind, eingetretene Gefährdungen abzuwenden (vgl. Coester in Staudinger/ Kommentar zum BGB 2016, § 1666 BGB Rdn. 169 ff. m.w.N.).

Dieser Subsidiaritätsvorbehalt, der Eingriffen nach §§ 1666 BGB demgemäß immanent ist, wurde vom Amtsgericht im hier zugrundeliegenden Verfahren bei der Anordnung der Auflagen nach § 1666 Abs.3 BGB nicht hinreichend beachtet.

Hinsichtlich der Auflage Maßnahmen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen fehlt es schon an der Erforderlichkeit der Anordnung. Da Maßnahmen nach § 1666 BGB immer als Grundrechtseingriff auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen, sind sie nicht gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung des Kindeswohls nicht erforderlich sind. Die vom Familiengericht erlassene Anordnung hat verbindlichen Charakter und greift damit in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter ein. Dieser Eingriff ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da er zur Wahrung der Kindesinteressen nicht nötig ist, weil die Kindesmutter die entsprechenden Hilfemaßnahmen von sich aus wahrnehmen will (vgl. auch Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 1.12.2010 1 BVR 1572/10).

Anhaltspunkte dafür, dass die bestehende Bereitschaft zur Annahme von Hilfsangeboten des Jugendamts nur dem laufenden gerichtlichen Verfahren geschuldet waren, sind nicht gegeben, da die Initiative zu Gesprächen im Jugendamt bereits vor Beginn des Verfahrens von den Eltern ausging. Im Rahmen der Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hat die Vertreterin des Jugendamts ausgeführt, dass die Kindeseltern bereits vor Durchführung des erstinstanzlichen Anhörungstermins im November 2017 im Jugendamt vorstellig geworden sind und Anträge zur Hilfe auf Erziehung unterzeichneten. Wie die in der Familie tätige sozialpädagogische Familienhilfe im Rahmen ihres Zwischenberichts ausgeführt hat, sind auch beide Eltern aktiv an den Hilfemaßnahmen beteiligt und arbeiten engagiert mit.

Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass entsprechende Auflagen nach § 1666, 1666 a BGB gegenüber den Eltern erteilt werden müssen, um sicherzustellen, dass die bereits angelaufene Hilfe fortgesetzt wird. Die Kindeseltern waren und sind bereit, entsprechende Angebote freiwillig zu nutzen und müssen hierzu nicht durch das Gericht angehalten werden.

Auch hinsichtlich der Anordnungen betreffend der Mediennutzung und der Nutzung eines Smartphones greifen die Auflagen des Amtsgerichts unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Kindesmutter ein.

Weder seitens des zuständigen Jugendamts noch seitens des Verfahrensbeistands wurde eine konkrete Gefährdung des betroffenen Kindes durch die stattgefundene Mediennutzung festgestellt und mit der Kindesmutter thematisiert. Es erscheint vor diesem Hintergrund schon zweifelhaft, ob überhaupt im zugrundeliegenden Fall eine konkrete Gefährdung des Kindes anzunehmen ist, die ein Eingreifen des Familiengerichts von Amts wegen rechtfertigen würde. Die allgemeinen Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründen nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung, die Maßnahmen nach § 1666 BGB rechtfertigen würde, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Kindeswohl Schutzmaßnahmen durch staatliche Organe erfordert. Die Nutzung digitaler Medien muss zum Schutz von Minderjährigen gegebenenfalls pädagogisch begleitet werden, hier ergeben sich jedoch individuelle Spielräume, die - solange keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt - innerhalb der jeweiligen Familien eigenverantwortlich festgelegt werden kann (vgl. Herberger juris PR-FamR 14/17 Anm. 2; juris FamR 7/2018 Anm. 2, Leipold NZFam 2016, 953).

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts nicht, nach der Auflagen gem. §§ 1666, 1666a BGB erforderlich sind, wenn sich im Verlauf eines Verfahrens herausstellt, dass ein Kind oder Jugendlicher Smartphones oder Tablets nutzt und dabei auch den - letztlich von den Eltern ermöglichten - Internet- oder WhatsApp-Zugang nutzt. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass das Kind oder der Jugendliche Zugang zu Computerspielen hat, die nicht altersgerecht sind. Ohne Vorliegen weiterer, erheblicher Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Kindes lässt sich hier nicht darauf schließen, dass ein Tätigwerden im Rahmen des den Familiengerichten zusammen mit den Jugendämtern überantworteten staatlichen Wächteramts zulässig ist.

Mit den Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Beschluss vom 15. Mai 2017, 63 F 120/17 EASO, Beschluss vom 20.3.2017, 63 F 111/17 EASO; Beschluss vom 27.10.2017 - 63 F 290/17, NZFam 2018, 414 - mit Anm. Leipold) ist davon auszugehen, dass Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche Gefahren birgt, denen Eltern geeignet begegnen müssen. Das betrifft sowohl die zeitliche Begrenzung des Medienkonsums als auch die inhaltliche Kontrolle. Der Zugang jugendgefährdender Inhalte über Youtube oder andere Filmplattformen kann im Einzelfall schädliche Wirkung auf Kinder und Jugendliche haben, auch die Teilnahme an nicht für die aktuelle Altersgruppe freigegebenen Spielen konfrontiert sie möglicherweise mit verstörenden, schädigenden Inhalten. Die Verwendung von WhatsApp durch Jugendliche oder Kinder eröffnet ein weites Feld an Missbrauchsmöglichkeiten des Jugendlichen, da er als Sender und Empfänger gewünschter oder unerwünschter Nachrichten betroffen sein kann (zum sog. Sexting Döll, FamRZ 2017, 1729).

Äußerst fraglich ist, ob generell eine Schädlichkeit angenommen werden kann, die ein Eingreifen der Familiengerichte erforderlich erscheinen lässt, wenn Eltern ihren Kindern - technisch - die Möglichkeiten eröffnen, Medien in der erörterten Weise zu nutzen (skeptisch Leipold, NZFam 2018, 416, offener Rake, FamRZ 2016, 2118,2119). Der Senat ist der Auffassung, dass die - wegen der Neuartigkeit der Gefährdungen durch das Internet aktuell vieldiskutierten - Schädigungsformen im Kinderschutz im Ergebnis nicht anders zu bewerten sind, als technisch seit längerer Zeit bekannte Medien. Auch zu ausgedehnte Fernsehzeiten oder das Anschauen kindergefährdender Sendungen im öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunk sollten Eltern geeignet verhindern. In gleichem Maß gilt es zu verhindern, dass Kinder sich ausschließlich von Junkfood ernähren, müssen Eltern darauf achten, dass ihre Kinder die ihrem Schutz dienenden Straßenverkehrsregeln einhalten, Körper- und Zahnhygiene betreiben, verordnete Medikamente regelmäßig einnehmen etc pp. In all diesen Bereichen kann Vernachlässigung oder fehlende Kontrolle dazu beitragen, dass Kinder der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt sind. Allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben. Liegt sodann in dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maß der Eintritt eines Schadens nahe, kann das Familiengericht einschreiten.

Es muss insoweit auch hier berücksichtigt werden, dass es nicht zum staatlichen Wächteramt gehört, für eine bestmögliche Förderung des Kindes und seiner Fähigkeiten zu sorgen. Das in Art. 8 EMRK niedergelegte Recht auf Achtung des Familienlebens lässt Eingriffe des Staates nur unter den engen gesetzlich normierten Voraussetzungen zu, sodass der Staat den Eltern grundsätzlich auch keine bestimmte Lebensführung vorschreiben kann. Eingriffe sind insoweit nur zulässig, wenn das Kindeswohl diese konkret erfordert und können nicht unter dem Aspekt bestmöglicher Sorgerechtsausübung gerechtfertigt werden (vgl. Poncelet/Onstein a.a.O. § 1666 Rdn. 40 m.w.N.).

Die Anordnungen zur Mediennutzung und Gebrauch smarter Geräte beachtet jedenfalls auch den Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Eingreifens nicht hinreichend, da im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einmal geprüft wurde, inwieweit die Kindesmutter selbst bereit ist, Mediennutzung und Nutzung des Smartphones durch ihre Tochter kritisch zu hinterfragen und entsprechende Einschränkungen vorzunehmen. Der Umstand, dass die Kindesmutter bereits kurz nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entsprechende Vereinbarungen und Nutzungsmodalitäten mit Hilfe der sozialpädagogischen Familienhilfe gefunden hat, spricht dafür, dass auch hier möglicherweise eingetretene Gefährdungen von der Kindesmutter selbst ohne Auflage des Gerichts beseitigt worden wären. Die Möglichkeit der Gefahrabwehr durch die Kindeseltern selbst ist nach § 157 FamFG bei Maßnahmen nach § 1666 BGB ausdrücklich mit den Beteiligten zu erörtern, was schon zur Meidung von Überraschungsentscheidungen geboten, aber darüber hinaus auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Subsidiarität staatlicher Eingriffe in Elternrechte unabdingbar ist.

Nach alledem waren die der Kindesmutter vom Familiengericht erteilten Auflagen sämtlich aufzuheben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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