Skip to content

OVG Münster: Halter von Dieselfahrzeugen im Zusammenhang mit den Diesel-Skandal zum Software-Update verpflichtet werden

OVG Münster
Beschlüsse vom 17.08.2018
8 B 548/18 und 8 B 865/18

Das OVG Münster hat entschieden, dass Halter von Dieselfahrzeugen im Zusammenhang mit den Diesel-Skandal zum Software-Update verpflichtet werden können.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

Dies hat das Oberverwaltungsgericht in zwei Beschlüssen vom 17. August 2018 entschieden. Die beiden Antragsteller sind jeweils Halter eines Audi, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt. Das Kraftfahrt­bundesamt verpflichtete daraufhin den Hersteller, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen.

Die beiden Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung an. Die Anträge der beiden Fahrzeugbesitzer auf einstweiligen Rechtsschutz hatten weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Auffassung der Antragsteller, die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage, folge der Senat nicht. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beitrage.

Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.

Zur Erläuterung:

Emissionswerte beziehen sich auf das, was an der Quelle – hier aus dem Auspuff – „rauskommt“.

Immissionswerte beziehen sich auf das, was beim Betroffenen „ankommt“.

Aktenzeichen: 8 B 548/18 und 8 B 865/18 (I. Instanz: VG Düsseldorf 6 L 709/18 und VG Köln 18 L 854/18)


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen