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OVG Hamburg: Auch nach DSGVO kein datenschutzrechtlicher Berichtigungsanspruch eines Beamten auf Entfernung des alten Vornamens aus Personalakte nach Änderung des Vornamens

OVG Hamburg
Beschluss vom 27.05.2019
5 Bf 225/18.Z


Das OVG Hamburg hat entschieden, dass auch nach der DSGVO kein datenschutzrechtlicher Berichtigungsanspruch eines Beamten auf Entfernung des alten Vornamens aus der Personalakte nach Änderung des Vornamens besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"cc) Die Klägerin rügt des Weiteren, dass sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein entsprechender Berichtigungsanspruch aus § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung ergebe. Die alten Vornamen seien unrichtig, weswegen sie zu berichtigen seien. Dies gebiete auch § 5 Abs. 1 TSG, der vorliegend bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Änderung der Vornamen keine allgemeine Ex-Tunc-Wirkung habe, überzeuge nicht. Bei verfassungskonformer Auslegung bestehe kein Interesse daran, dass die Vornamen in ihrem historischen Kontext weiterhin richtig blieben (...).

Dieses Vorbringen kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wecken. Da § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG seit dem 25. Mai 2018 den hier allein in Betracht kommenden datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruch nicht mehr enthält, ist das Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie ihren Anspruch auf den nunmehr einschlägigen Art. 16 DSGVO stützt. Art. 16 DSGVO ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung, so dass die Ausführungen der Klägerin insofern entsprechend herangezogen werden können.

Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Änderung der Vornamen nicht ex tunc wirkt, weswegen die alten Vornamen auch nicht unrichtig geworden sind. Sie bleiben vielmehr mit Blick auf die damalige Rechtswirklichkeit weiterhin richtig. Ein Berichtigungsanspruch aus Art. 16 DSGVO scheidet somit aus. Dieser Befund wird auch durch die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Bst. d) DSGVO, wonach personenbezogene Daten sachlich richtig und „erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand“ sein müssen, nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Da es im vorliegenden Fall auf den jeweiligen historischen Kontext ankommt, machen nachträgliche Veränderungen der Wirklichkeit, wie die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin, die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten nicht falsch. Die Beklagte hält ihre Personalakten bewusst auf dem Stand, der zum jeweiligen Zeitpunkt richtig war, um ein möglichst lückenloses Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf dokumentieren zu können, so dass sie die Daten auch nicht dem neuesten Stand anpassen muss; eine solche Anpassung, die aus den Akten nicht erkennbar wäre, könnte vielmehr umgekehrt gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit verstoßen (vgl. Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 5 DSGVO Rn. 141).

Nichts anderes ergibt sich insofern aus § 5 Abs. 1 TSG, der, wie bereits gezeigt, gerade voraussetzt, dass die alten Vornamen weiterhin aktenkundig bleiben, aber eben nur unter besonders strengen Voraussetzungen offenbart werden dürfen. Dass es ein Interesse daran gibt, den historischen Kontext zu wahren, ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG, der anerkennt, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die alten Vornamen offenbart werden müssen, weil besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Auch verfassungsrechtliche Wertungen vermögen insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin wird durch die besondere Geheimhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 1 TSG ausreichend Genüge getan (siehe dazu noch unter ee))."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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