OLG München: Es ist zulässig ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zu verlangen - § 270a BGB erfasst diese Zahlungsmöglichkeiten nicht
OLG München
Urteil vom 10.10.2019
29 U 4666/18
Das OLG München hat anders als die Vorinstanz entschieden, dass es zulässig ist, ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zu verlangen. Nach Ansicht des OLG München erfasst das Verbot in § 270a BGB diese Zahlungsmöglichkeiten nicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Revision wurde zugelassen.
§ 270a BGB Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Die dazugehörige Meldung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
Urteil vom 10.10.2019
29 U 4666/18
Das OLG München hat anders als die Vorinstanz entschieden, dass es zulässig ist, ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zu verlangen. Nach Ansicht des OLG München erfasst das Verbot in § 270a BGB diese Zahlungsmöglichkeiten nicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Revision wurde zugelassen.
§ 270a BGB Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Die dazugehörige Meldung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt