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LG Bochum: Onlinehändler muss über Herstellergarantie informieren auch wenn damit nicht geworben wird - Nachforschungspflicht des Onlinehändlers über Bestehen einer Garantie

LG Bochum
Urteil vom 27.11.2019
I-15 O 122/19


Das LG Bochum hat entschieden, dass Onlinehändler über Herstellergarantien informieren müssen auch wenn damit nicht geworben wird. Insofern besteht auch eine Nachforschungspflicht des Online-Händlers. Dieser muss sich über das Bestehen etwaiger Herstellergarantien informieren.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach Auffassung der Kammer (vom OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019-4 U 22/19 - ausdrücklich offengelassen) verpflichtet § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-) Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greift nach Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nicht nur dann ein, wenn das Warenangebot - wie im Entscheidungsfall des OLG Hamm - einen Hinweis (in welcher Form auch immer) auf das Bestehen einer Garantie enthält."


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