BGH: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wenn Berufungsgericht Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders werten will und diesen nicht erneut anhört
BGH
Beschluss vom 27.01.2021
XII ZR 21/20
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 398 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 544 Abs. 9
Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders werten will und diesen nicht erneut anhört.
Leitsatz des BGH:
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 und vom 21. Oktober 2020 - - XII ZR 114/19 - NJW-RR 2020, 1519).
BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZR 21/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 27.01.2021
XII ZR 21/20
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 398 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 544 Abs. 9
Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders werten will und diesen nicht erneut anhört.
Leitsatz des BGH:
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 und vom 21. Oktober 2020 - - XII ZR 114/19 - NJW-RR 2020, 1519).
BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZR 21/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen
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