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LG Bonn: Kein Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO für unvollständige oder verspätete Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO

LG Bonn
Urteil vom 01.07.21
15 O 372/20


Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Betroffener keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO für eine unvollständige oder verspätete Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zusteht.



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