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LG Wuppertal: Deliktunfähige Person haftet nicht als Handlungsstörer auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen

LG Wuppertal
Urteil vom 28.09.2021
1 O 91/81


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass eine deliktunfähige Person nicht als Handlungsstörer auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Ein Unterlassungsanspruch gerichtet auf die durch die Beklagte getätigten Aussagen für die Zukunft stand den Klägern bereits bei Klageerhebung nicht zu. Es kann dabei insgesamt dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich die Aussagen (genau) so getätigt hat, wie sie im ursprünglichen Klageantrag genannt sind. Denn der Anspruch scheitert bereits aus rechtlichen Gründen.

Die Kläger stützen den Antrag auf Unterlassung auf den durch die Rechtsprechung aus einer Gesamtanalogie der §§ 12, 823, 1004 BGB als ein „Gebot der Gerechtigkeit“ entwickelten quasinegatorischen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Demnach obliegt der quasinegatorische Schutz gegen sämtliche drohenden Beeinträchtigungen allen deliktisch geschützten und absoluten Rechte und Interessen (Spohnheimer/BeckOGK, 01.08.2021, § 1004 BGB Rn. 13). Darunter fallen auch das hier geltend gemachte Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Beklagte kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Der geistige Zustand der Beklagten steht dem entgegen. Die Beklagte befindet sich in einem Zustand krankhafter seelischer Störung ihrer Geistestätigkeit, der nicht nur vorübergehender Natur ist. Die diesbezügliche Überzeugung der Kammer beruht auf dem psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen, Dr. med. XXX, welches im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens (Az. 35 C 24/17) vom 30.05.2018, ergänzt am 07.11.2018, gemäß § 411a ZPO im hiesigen Verfahren verwertet worden ist.

Die Sachverständige diagnostizierte bei der Beklagten eine anhaltende wahnhafte Störung mit sensitiv-paranoidem Erleben (ICD-10 F22.0). Sie sei demnach krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre Wahrnehmung mit der Realität abzugleichen. Dies beziehe sich grundsätzlich im Wesentlichen auf ihren Hof und die damit verbundenen Aspekte, wie die Grenzen zu Nachbarhöfen oder das Verhältnis zu im N lebenden Menschen. Dies stelle für die Beklagte einen sehr spezifischen Punkt dar, sodass sie insbesondere in diesem Bereich wahnhafte Vorstellungen entwickele. Dieser wahnhafte Zustand übertrage sich darüber hinaus ebenfalls auf die damit verbundenen Prozessrechtsverhältnisse.

Im Ergänzungsgutachten führt die Sachverständige aus, dass gerade der Umstand der wahnhaften Verbreitung von Tatsachen und diesbezüglichem Verschließen gegenüber rationalen Argumenten dem Wesen der Krankheit entspräche. Sie sei vielmehr der Meinung, dass ihre wahnhaft wahrgenommenen und verbreiteten Behauptungen Tatsachen darstellten, und wirklich so abgelaufen wären.

Die durch die Sachverständige dargelegten Umstände betrafen im amtsgerichtlichen Verfahren die Prozessunfähigkeit. Nach Ansicht der Kammer begründen sie darüber hinaus eine (jedenfalls partielle) Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB sowie ihre Deliktsunfähigkeit im Sinne des § 827 S. 1 BGB jedenfalls in Bezug auf Tatsachen, welche den eigenen Hof und damit im Zusammenhang stehende Umstände betreffen.

Streitentscheidend war damit die Frage, ob und inwieweit die fehlende Deliktsfähigkeit der Beklagten den Unterlassungsanspruch betreffen. Die Kammer ist dabei der Ansicht, dass der Entfall der Deliktsfähigkeit auch gleichzeitig die Störereigenschaft beseitigt.

Handlungsstörer im Sinne des § 1004 BGB ist nur derjenige, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht (BGH, Urt. v. 17. 12. 2010 − V ZR 44/10 = NJW 2011, 753; BGHZ 49, 340 = NJW 1968, 1281). Grundsätzlich kann auch eine delikts- oder geschäftsunfähige Person Handlungsstörer sein. Denn da es sich bei dem Anspruch aus § 1004 BGB um keinen Schadensersatzanspruch handelt, ist dementsprechend auch kein Verschulden des Störers erforderlich (Spohnheimer/BeckOGK, 1.8.2021, BGB § 1004 Rn. 139). Daher wird in der Literatur überwiegend dafür plädiert, einen Anspruch auf Unterlassen auch gegen delikts- und geschäftsunfähige Personen zuzusprechen. Dies würde jedoch dazu führen, dass etwa auch geistig schwerbehinderte Menschen oder Kleinkinder, welche ihre Lautstärke nicht kontrollieren können, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnten. In der Literatur wird dieser Umstand gelöst, indem darauf gerichteten Klagen das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen wird, da der Titel an einem Vollstreckungshindernis leidet (§ 890 ZPO). Denn eine Durchsetzung bzw. Sanktionierung der Verletzung des Unterlassungsgebotes durch Vollstreckung von Ordnungsmitteln setzt voraus, dass es zu einer Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot durch ein zusätzliches schuldhaftes Handeln oder Unterlassen kommt. Diese Verletzung ermöglicht erst eine strafrechtsähnliche Sanktion (Spohnheimer/BeckOGK, 1.8.2021, BGB § 1004 Rn. 139f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11-10-1995 - 9 U 51/95 = NJW-RR 1996, 211).

Diese Ansicht erachtet die Kammer jedoch nicht für überzeugend. Zuzustimmen ist, dass die Störereigenschaft des § 1004 BGB ein Verschulden dem Grundsatz nach nicht voraussetzt. Allerdings lässt diese Betrachtung außer Acht, dass der delikts- oder geschäftsunfähige gar nicht in der Lage ist, sein Verhalten adäquat zu steuern. Ein Urteil, durch welches diese Person zu einem Unterlassen eines bestimmten Verhaltens verurteilt wird, kann damit gar nicht den erhofften verhaltenssteuernden Effekt entfalten, welcher der Verurteilung als Sinn und Zweck zugrunde liegt. Denn der Verurteilte ist aufgrund des Geisteszustands nicht in der Lage, dem Urteil entsprechend sein Verhalten für die Zukunft zu ändern. Der vorbeugende Rechtsschutz dient jedoch gerade der Motivation künftigen veränderten Verhaltens und beinhaltet insoweit eine Warnfunktion (Neuner, JuS 2005, 487 [489]). Wenn aber dieses Ziel durch das Urteil gar nicht erreicht werden kann, muss der allgemeine Grundsatz gelten, dass von niemandem etwas verlangt werden kann, was dieser unmöglich erfüllen kann. Es kann dementsprechend auch von niemandem eine Unterlassung verlangt werden, deren Einhaltung dieser nicht garantieren kann, da er sein Verhalten nicht entsprechend anpassen kann. Dieser Grundsatz findet sich ebenfalls in § 275 Abs. 1 BGB.

Dafür spricht außerdem die Behandlung des weisungsgebundenen Arbeitnehmers, welcher ohne eigenen Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich und damit ohne jedwede eigene Entscheidung aufgrund einer Anweisung des Arbeitgebers handelt (BGH NZM 2019, 893). In diesen Fällen ist nicht der Arbeitnehmer als direkt Handelnder, sondern der dahinter stehende Betriebsinhaber der unmittelbare Handlungsstörer. Daraus folgt, dass ein eigenständiger Willensentschluss sowie eine eigene Entscheidungsmöglichkeit unverzichtbare Voraussetzung einer Verurteilung zur Unterlassung sind. Eine solche Möglichkeit der freien Willensbetätigung hat die Beklagte nach den Feststellungen der Sachverständigen aufgrund der wahnhaften Erkrankung jedoch nicht.

Aus den gleichen Gründen scheitert auch ein etwaiger Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB. Hier kann insbesondere der Grundsatz des „ultra posse nemo obligatur“ angeführt werden, welcher im strafrechtlichen Bereich umso mehr gegen eine Verurteilung von in der freien Willensbetätigung eingeschränkten Personen spricht.

Darüber hinaus wäre aber auch, wenn man der zuerst geschilderten Ansicht folgen würde, die Klage erfolglos. Denn dann würde es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen (s.o.), wodurch die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. Die besseren Argumente sprechen jedoch für eine Klageabweisung als unbegründet.

2. Auch ein Anspruch auf Widerruf der gegenüber dem Veterinäramt geäußerten Behauptungen besteht nicht. Auch der Widerrufsanspruch erfordert grundsätzlich kein Verschulden des Anspruchsgegners. Doch auch bezüglich dieser Äußerungen fehlt es an der Fähigkeit der Beklagten, entsprechend einer Verurteilung zur Unterlassung zukünftig zu handeln. Auch diesbezüglich kann die Beklagte zu nichts verurteilt werden, was von ihr nicht verlangt werden kann.

3. Es bestehen auch keine Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten. Denn ein Schadensersatzanspruch bedarf in jedem Fall eines Verschuldens des Schädigers. Ein solches Verschulden kann der Beklagten allerdings aufgrund des Zustands krankhafter seelischer Störung ihrer Geistestätigkeit, der nicht nur vorübergehender Natur ist, nicht unterstellt werden. Sie ist vielmehr deliktsunfähig im Sinne des § 827 S. 1 BGB.

4. Die Klage ist aus diesen Erwägungen heraus insgesamt unbegründet. Eine Erledigung ist dennoch nicht eingetreten, da die Klage bereits bei Klageerhebung unbegründet war. Entgegen der Ansicht der Kläger führt die Feststellung der Kammer hinsichtlich der Geschäfts- und Deliktsunfähigkeit nicht dazu, dass die Begründetheit der Klage erst mit Wirkung für die Zukunft entfällt. Die Sachverständige XXX hat vielmehr festgestellt, dass der Zustand der Beklagten nicht nur vorübergehender Natur ist. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der Zustand auch schon bei Klageerhebung vorlag, was im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Die Kläger stützen ihren Vortrag lediglich darauf, dass ihnen der geistige Zustand der Beklagten erst während des Prozesses bekannt geworden ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Klage auch erst zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens unbegründet wurde. Es ist vielmehr das Risiko der klägerischen Partei, dass während des Prozesses Umstände bekannt werden, welche den Anspruch entfallen lassen. Dabei kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob die Kläger sich zu Beginn des Prozesses in einem Rechtsirrtum oder einem Irrtum über Tatsachen befunden haben. Denn die Erledigung tritt unabhängig von der Vorstellung der Kläger nur dann ein, wenn nach Rechtshängigkeit Tatsachen eintreten, welche die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage entfallen lassen. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die maßgeblichen Umstände erst nach Rechtshängigkeit bekannt werden, diese aber zuvor schon vorlagen.

Der Vergleich der Kläger mit dem Grundsatz, dass die Prozessfähigkeit als gegeben unterstellt wird, bis die Prozessunfähigkeit festgestellt wird, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei dem Zustand der Beklagten handelt es sich um einen Umstand, welcher die Begründetheit des Anspruchs entfallen lässt und bereits bei Klageerhebung vorlag."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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