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LG Konstanz: Wettbewerbswidrige Werbung mit "klimaneutral" ohne Angabe wie die Klimaneutralität erreicht wird

LG Konstanz
Urteil vom 19.11.2021
7 O 6/21 KfH

Das LG Konstanz hat entschieden, dass die Werbung mit "klimaneutral" wettbewerbswidrig ist, wenn dies ohne Angabe erfolgt, wie die Klimaneutralität erreicht wird. Insbesondere muss mitgeteilt werden, inwiefern die Klimaneutralität durch eigene Energieeinsparungen des Anbieters oder durch den Kauf von CO2-Zertifikaten erfolgt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

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