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LG Hamburg: Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch gewerblichen Nutzer ist eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG

LG Hamburg
Urteil vom 17.09.2026
310 O 162/24


Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch einen gewerblichen Nutzer eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG darstellt. Ein gewerblicher Nutzer unterliegt strengen Prüfungs- und Nachforschungspflichten hinsichtlich der Rechtekette und haftet bei Missachtung auf Unterlassung sowie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (dazu sogleich unter 1.), des lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs (dazu unter 2.) und der geforderten Abmahnkosten (dazu unter 3.) begründet.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG zu. Die Beklagte zu 1. hat das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich verletzt, indem sie das Klagemuster auf ihrem P.-Account öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Beklagte zu 2. haftet als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. persönlich für die Urheberrechtsverletzung der Beklagten zu 1.

a) Es handelt sich bei dem Klagemuster um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.

b) Der Kläger ist als Urheber und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte des Klagemusters aktivlegitimiert. Auch dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

c) Das Klagemuster wurde auf dem P.-Account „S. S1 GmbH“ der Beklagten zu 1. unter https://www. P..de/ … / und https://www. P..de/pin/…/ öffentlich zugänglich gemacht gemäß § 19a UrhG. Die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie durch das Setzen eines Pins bzw. „Re-Pins“ auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. stellt eine öffentliche Wiedergabe nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH zur Setzung von Hyperlinks dar (EuGH Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.; zur Einordnung des „Re-Pins“ als öffentliche Wiedergabe auch bereits LG Hamburg Beschl. v. 12.11.2020, 310 O 352/20, GRUR-RS 2020, 45666).

aa) Die Verlinkung auf eine Fotografie durch Setzen eines Pins auf P., wie vorliegend geschehen in Anlage K 3, stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.

Für eine Wiedergabehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder Zugang dazu haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Umfasst ist dabei die Übertragung geschützter Werke unabhängig vom dazu eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 15 Rn. 38). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 08.09.2016 – C-160/15 klargestellt, dass auch das Setzen eines Hyperlinks eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellen kann. Der EuGH führt hierin aus, dass aus seiner weiteren Rechtsprechung gerade nicht abgeleitet werden könne, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemacht seien, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliege, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG fielen (EuGH a.a.O., Rn. 40-43 – GS Media/Sanoma u.a.). Auch die Verlinkung auf ein Foto, das auf einer anderen Internetseite bereitgehalten wird, stellt danach im Ausgangspunkt eine Handlung der Wiedergabe dar (LG Hamburg a.a.O., Rn. 15).

Die streitgegenständliche Fotografie wurde vorliegend unstreitig im eigenen Auftritt der Beklagten zu 1. auf ihrem P.-Account gepinnt. Durch den gesetzten Pin wird die ursprünglich auf der verlinkten Webseite wiedergegebene Fotografie des Klägers auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. hinzugefügt und damit sichtbar wiedergegeben. Die Beklagte zu 1. hat sich damit der Funktion des Setzens eines Hyperlinks bedient, die eine Wiedergabe darstellt.

bb) Die Wiedergabe erfolgte auch gegenüber der Öffentlichkeit. Die „Öffentlichkeit“ erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (BGH GRUR 2019, 813, Rn. 41). Die vorliegende Wiedergabehandlung richtet sich an sämtliche potenziellen Nutzer des P.-Auftritts der Beklagten zu 1. und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten.

cc) Zudem liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor. Die Beklagte zu 1. hat die Fotografie mit Gewinnerzielungsabsicht in ihrem P.-Auftritt verwendet, sodass ihre Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der verlinkten Fotografie zu vermuten ist (EuGH a.a.O., Rn. 55).

Der EuGH führt hinsichtlich der Setzung eines Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht aus (EuGH a.a.O., Rn. 51):

„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, sodass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine »öffentliche Wiedergabe« im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.”

(1) Die ursprüngliche öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters auf P. bzw. einer Drittwebseite, auf die durch das Setzen des Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. verlinkt wird, erfolgte unrechtmäßig.

Die verlinkte öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters stellt insbesondere keine rechtmäßige Veröffentlichung durch den Kläger selbst dar. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er die Fotografie nicht selbst bei P. zur freien Verfügung hochgeladen habe. Die Beklagte bestreitet dies zwar mit Nichtwissen. Nach der Überzeugung der Kammer steht aufgrund der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO aber fest, dass der Kläger die Fotografie nicht selbst auf P. hochgeladen und damit Dritten zur freien Verfügung gestellt hat. Aus den Screenshots des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ergibt sich nämlich, dass die verlinkte Zugänglichmachung der Fotografie sich nicht auf einem P.-Profil des Klägers, sondern auf einem Dritt-Account bzw. einer Dritt-Webseite befand, nämlich einem Account bzw. Auftritt von C.- m..de. Die verlinkte Internet-Adresse C.- m..de ist über der Überschrift des P.-Posts ersichtlich (Anlage K 3, S. 3).

Der Kläger hat zudem weder dem C. Magazin noch den B1 Architekten Rechte zur Social-Media-Nutzung des Klagemusters oder das Recht zur Weitergabe dessen an Dritte eingeräumt; dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

(2) Die Beklagte zu 1. verwendete das Klagemuster zudem mit Gewinnerzielungsabsicht, nämlich zur Bewerbung ihres P.-Accounts „S. S1 GmbH“ und der dort von ihr angebotenen handgefertigten Messer und Scheren; dies steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit. Die Beklagte zu 1. nutzte die Fotografie als Bebilderung ihrer P.-Pinnwand „S. D. Besteck“ neben Fotografien des von ihr angebotenen Bestecks, wie aus dem Screenshot des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ersichtlich ist.

(3) Die nach der Rechtsprechung des EuGH eingreifende Vermutung der Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der Nutzung des Klagemusters auf P. haben die Beklagten auch nicht widerlegt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. die erforderlichen Nachforschungen hinsichtlich der urheberrechtswidrigen Verwendung des Fotos nicht vorgenommen hat. Die Beklagten räumen selbst ein, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Nutzung von Fotografien auf P. stets „kostenlos“ sei.

Die Nachforschungspflichten der Beklagten zu 1. können jedoch nicht deshalb entfallen, weil sie nach ihrem Vortrag angenommen habe, dass sie zur Nutzung der Fotografie auf ihrer P.-Pinnwand berechtigt gewesen sei und sie die Fotografie auf P. kostenfrei nutzen könne. Dies entbindet die Beklagte nicht von ihren zumutbaren Nachforschungspflichten über die Rechtesituation, da sie ersichtlich den eigenen unabhängigen Entschluss gefasst hat, das Klagemuster auf ihrer P.-Pinnwand durch Setzen eines Pins verlinkend hinzuzufügen.

Das Gericht verkennt dabei auch nicht den – vom Kläger bestrittenen – Einwand der Beklagten, die Fotografie sei von der Plattform P. zur Verwendung auf ihrer Pinnwand „empfohlen“ worden. Die „Empfehlung“ einer Fotografie auf P. kann bestehende Nachforschungspflichten von mit Gewinnabsicht handelnden Verlinkenden, wie sie vom EuGH in seiner GS Media-Entscheidung (EuGH a.a.O., Rn. 51, siehe oben) klargestellt worden sind, nicht entfallen lassen. Die Verantwortung, die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografie selbst zu überprüfen, liegt dessen ungeachtet weiterhin beim jeweiligen Nutzer der Plattform P., vorliegend also bei der Beklagten zu 1., die sich aufgrund der „Empfehlung“ selbst dazu entschlossen hat, das Foto auf ihrer Pinnwand zu verwenden und dieses aktiv durch Setzen eines Pins hinzuzufügen.

dd) Die vorstehenden Ausführungen gelten zudem unabhängig davon, ob es sich bei dem Pin um eine Verlinkung auf eine Drittwebseite oder auf einen anderen P.-Account und damit um eine Verlinkung innerhalb von P. handelt. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 12.11.2020 ausgeführt, dass es der Annahme einer Wiedergabehandlung nicht entgegenstehe, wenn die verlinkende und die verlinkte Seite über dieselbe Plattform betrieben werden (GRUR-RS 2020, 45666, Rn. 17).

Soweit das LG Köln dem EuGH kürzlich die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe (EuGH GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) auch anwendbar sei, wenn eine Linksetzung innerhalb einer Plattform erfolge (LG Köln Beschl. v. 12.01.2026 – 14 O 133/23, GRUR-RS 2026, 501), stellen sich die dort aufgeworfenen Fragen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. In dem der Entscheidung des LG Köln zugrunde liegenden Fall ging es um die Kommunikation in einem sozialen Netzwerk (Netzwerk „F“), die maßgeblich durch die Schnelllebigkeit der Beiträge und die Kürze der Mitteilungen geprägt sei, bei denen im dort entschiedenen Fall die Meinungsäußerungsfreiheit berührt sei, da neben dem geteilten Lichtbild auch ein Text und die darin mitgeteilten Informationen sowie deren Kommentierung verlinkt worden seien (LG Köln a.a.O., Rn. 34). Vorliegend wird hingegen die streitgegenständliche Fotografie auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. maßgeblich zur dauerhaften Bebilderung ihres Unternehmensauftritts und Bewerbung ihres Bestecks verwendet. Die Setzung des Pins und die Wiedergabe des Klagemusters sind dabei weder von einer Schnelllebigkeit noch von der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit geprägt.

d) Die Nutzung des Klagemusters durch die Beklagte zu 1. erfolgte auch widerrechtlich. Die Beklagte zu 1. verfügte unstreitig nicht über die entsprechenden Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie.

e) Die Beklagten sind passivlegitimiert.

aa) Die Beklagte zu 1. ist verantwortlich für ihre eigenen Inhalte auf dem von ihr betriebenen P.-Account „S. S1 GmbH“.

bb) Die Haftung des Beklagten zu 2. folgt aus seiner Stellung als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Nach der auf Urheberrechtsverletzungen übertragbaren Rechtsprechung des BGH haftet ein Geschäftsführer für Wettbewerbsverletzungen, soweit der Verstoß

„auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird.“ (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung)

Die werbliche Außendarstellung eines Unternehmens, wie etwa über Social Media, ist danach von einer solchen grundsätzlichen Bedeutung, dass die entsprechenden Entscheidungen typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen werden. Dies betrifft auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob lediglich eigene Inhalte im Social-Media-Auftritt des Unternehmens hochgeladen oder ob auch Verlinkungen auf andere Seiten gesetzt werden. Die Verantwortung, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Sorgfaltsanforderungen bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verlinkungen einzuhalten, liegt dabei ebenfalls bei der Geschäftsführung. Soweit im Einzelfall eine abweichende Organisation anzunehmen sein soll, hat das betroffene Unternehmen zumindest eine sekundäre Darlegungslast dafür, wie diese Verantwortlichkeiten im Unternehmen verteilt sind und kontrolliert werden.

Danach lag auch die Verantwortung für das Setzen von Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. bei dem Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagten haben eine davon abweichende Organisation bei der Beklagten zu 1. auch nicht vorgetragen. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 1. nach Beklagtenvortrag um einen Familienbetrieb (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), bei dem eine solche Einrichtung eigener Verantwortlichkeiten im Unternehmen unterhalb der Geschäftsführerebene gerade nicht zu erwarten ist.

Traf danach den Beklagten zu 2. auch eine Verantwortlichkeit für die Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung der auf Geschäftsführerebene getroffenen Entscheidungen zur Frage von Verlinkungen im P.-Auftritt, so kommt es auf die Frage, ob er selbst den Pin gesetzt hat, nicht entscheidend an. Ohnehin haben die Beklagten aber auch nicht substantiiert dargelegt, wie die Abrufbarkeit der Fotografie technisch und personell zustande gekommen sein soll. Soweit die Beklagten zunächst Herrn I. B. (Bl. 23 d.A.) und sodann in der Einspruchsschrift Herrn U. R. B. (Bl. 50 d.A.) als Zeugen dafür benannt haben, dass nicht der Beklagte zu 2. persönlich die Fotografie bei P. hochgeladen habe, folgt daraus nicht, wer für die Verlinkung auf dem P.-Account tatsächlich verantwortlich gewesen sein solle. Soweit der Zeugenbeweis im Termin der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert worden ist, dass der zuletzt benannte Zeuge mitteilen könne, wer „das vorgenommen hat“ (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), stellt sich dies als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.

cc) Die Beklagten haften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs jeder für sich gegenüber dem Kläger.

f) Die erfolgte Verletzung von § 19a UrhG indiziert die für den Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben. Die Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account und die Versicherung der Beklagten, sie würden die Fotografie nicht erneut auf P. oder anderswo benutzen, reichten nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 1961, 138 (140) – Familie Schölermann).

Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagten die Fotografie seit der Abmahnung, die nunmehr mehr als zwei Jahre zurückliegt, nicht erneut bei P. eingesetzt haben. Auch dieses Verhalten kann eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 60; BeckOK UrhR/Reber, 50. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 94).

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG in Höhe der beantragten 1.800,00 € zu, welcher in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

a) Nach dem Vorstehenden steht dem Kläger ein lizenzanaloger Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG zu.

Die Beklagten haben das Urheberrecht des Klägers jedenfalls fahrlässig verletzt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie das Klagemuster auf dem Pinterest P.-Account verlinkt und wiedergegeben haben, ohne vorher zu überprüfen, wie die Nutzungsrechte an dem Foto vergeben (oder nicht vergeben) waren. Es entspricht der verkehrsüblichen Sorgfalt im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung eines Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH Urt. v. 18.03.1960 – I ZR 75/58, juris, Rn. 41 f. – Eisrevue II). Im Urheberrecht gelten dabei – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (st. Rspr.; siehe nur BGH GRUR 2010, 616 Rn. 40 m.w.N. – marions-kochbuch.de).

Die Beklagten haben vor dem Hintergrund der strengen Sorgfaltspflichten im Urheberrecht die erforderlichen Prüfungs- oder Erkundigungspflichten hinsichtlich der Nutzungsrechte an dem Klagemuster nicht eingehalten. Dass die Beklagten etwaige Nachforschungen vorgenommen haben, tragen die Beklagten auch nicht vor. Der Umstand allein, dass die Beklagten von einer kostenlosen Nutzung von Fotografien auf P. ausgegangen seien und/oder das streitgegenständliche Foto von P. „empfohlen“ worden sei, kann eine Pflicht zur Überprüfung der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografien jedenfalls nicht entfallen lassen. Es kann offen bleiben, ob eine solche „Empfehlung“ (wie auch immer sie etwa im Einzelnen ausgestaltet war) rechtlich als „Unterlizenzierung“ oder sonstige „Gestattung der Nutzung“ seitens des Betreibers der Plattform P. zu bewerten sein mag, denn auch eine mit einem Dritten vereinbarte Nutzungsrechtseinräumung befreit den Nutzenden grundsätzlich nicht von seiner Sorgfaltspflicht zur Überprüfung der tatsächlichen Rechtesituation; insbesondere kommt kein berechtigtes Vertrauen auf einen (rechtlich nämlich nicht möglichen) gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten in Betracht.

b) Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzbetrag auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Soweit die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei, ist damit ersichtlich gemeint, der Kläger habe einen konkreten Schaden (z. B. im Sinne eines entgangenen anderweitigen Gewinns) nicht dargelegt. Die Beklagten verkennen, dass die streitgegenständliche Verlinkung in die ausschließliche Nutzungsbefugnis des Klägers eingriff und die lizenzlose Nutzung bereits dadurch einen Schaden verursachte, den der Kläger im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann.

aa) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Foto eines Sportwagens m.w.N.).

Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, a.a.O., Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (HansOLG, Urt. v. 02.05.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 41 f. – Referenzfotos). Die Lizenzierungspraxis muss zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzt sein (HansOLG, a.a.O., Rn. 51). Zeitlich deutlich vor oder nach der Verletzungshandlung liegende Lizenzabreden bleiben außer Betracht, ebenso wie sog. Nachlizenzierungen, denn entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe eines Grundlizenzbetrags von 900,00 € für die Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu 1.

Der Einwand der Beklagten, sie wären nicht bereit gewesen, für die Bewerbung ihres Bestecks mit dem Klagemuster überhaupt eine Lizenz zu bezahlen, ist dabei nicht erheblich; er findet im Rahmen der lizenzanalogen Schadensberechnung keine Berücksichtigung. Auf die Frage, ob der Verletzer zur Zahlung einer entsprechenden Lizenz bereit gewesen wäre, kommt es bei dieser Berechnungsart schon grundlegend nicht an (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97, Rn. 82). Maßgeblich ist allein, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten. Insofern ist vorliegend davon auszugehen, dass ein vernünftiger Nutzer in der Situation der Beklagten, wenn er (wie im Rahmen der Lizenzanalogie zu unterstellen) auf die Nutzung des Fotos nicht verzichten wollte, die grundsätzliche Lizenzpflichtigkeit und damit auch die Kostenpflichtigkeit der Nutzung akzeptiert hätte.

Die vom Kläger vorgetragene, am Markt durchgesetzte eigene Lizenzpraxis von mindestens 900,- € für die Nutzung einer Fotografie in sozialen Medien steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Beklagten wenden lediglich ein, dass die vom Kläger für die Darlegung einer Zweitlizenzierung vorgelegten Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, da die streitgegenständliche Nutzung aufgrund der Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account nach der Abmahnung des Klägers zeitlich beschränkt war. Dieser Einwand der Beklagten greift nicht durch. Denn die vorliegend gegenständliche Nutzung des Klagemusters erfolgte von August 2017 bis Frühjahr 2024 und damit über einen Zeitraum von rund 6,5 Jahren. Nach der Einschätzung der mit Nutzungen derartiger professioneller Architekturfotografien und deren Vergütung regelmäßig befassten Kammer hätten vernünftige Vertragsparteien für einen solchen Nutzungszeitraum keine lediglich auf einzelne Jahreslizenzen beschränkte Vereinbarung, sondern eine zeitlich unbeschränkte Veröffentlichung vereinbart, die mit den Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 vergleichbar wäre. Selbst wenn man von einer Vereinbarung einzelner, zeitanteilig zu vergütender Jahreslizenzen durch die Parteien ausgehen wollte, wäre die Jahreslizenz für die streitgegenständliche gewerbliche Nutzung jedenfalls nicht niedriger als 140,- € pro Jahr angesetzt worden, sodass auch danach ein Betrag von 900,- € insgesamt überstiegen wäre.

cc) Dieser Grundlizenzbetrag von 900,- € ist wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers zudem nach der ständigen Rechtsprechung für den Bereich professioneller Fotografie zu verdoppeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens).

Ein professioneller Fotograf kann als Teil des ihm entstandenen materiellen Schadens geltend machen, dass ihm durch das Fehlen eines geeigneten Urheberrechtsvermerks ein Werbeeffekt für seine Arbeit entgangen ist, der üblicherweise mit der Anbringung eines entsprechenden Vermerks verbunden gewesen wäre. Einen konkret entgangenen Gewinn braucht der Fotograf nicht darzulegen. Es genügt, wenn vernünftige Vertragsparteien von der Üblichkeit einer Urheberbenennung in dem betreffenden Bereich und einem entsprechenden Werbeeffekt ausgegangen wären und daher für einen Verzicht des Fotografen auf die Benennung eine höhere Lizenz vereinbart hätten.

Im hier betroffenen Bereich der Architekturfotografie sind – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – Urheberbenennungen üblich und werden erwartet. Angesichts des zeitlich und technisch aufwendig zu erstellenden Werkes erscheint hier ein Aufschlag von 100 % auf die fiktive Grundlizenz als angemessen (§ 287 ZPO).

c) Als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Kläger auf den Schadensersatzbetrag von 1.800,00 € Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB beanspruchen, und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.05.2024 – 5 U 108/23 (GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 63 f. – Referenzfotos) ausgeführt:

„Der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Benutzer eines geschützten Rechts; der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am geschützten Recht erworben (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Hier wäre die Beklagte bei vertraglicher Lizenznahme auch einer vertraglichen Zinspflicht gemäß §§ 286, 288 BGB ausgesetzt gewesen […].

Da Einzelheiten zur vertraglichen Zinspflicht im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Rechnungstellung nicht verlässlich festzustellen sind, kommt § 286 Abs. 3 S. 2 BGB zur entsprechenden Anwendung: Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“

Die Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Durch Vorlage der Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 hat der Kläger belegt, dass er als Rechteinhaber regelmäßig und zeitnah zur Aufnahme der Nutzung Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erteilt. Die Nutzung der Fotografie durch die Beklagte begann spätestens am 04.08.2017.

Nach den Grundsätzen eines Zinsbeginns in analoger Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn ist der Zinsbeginn für den Anspruch wegen der streitgegenständlichen Nutzung vorliegend der 03.09.2017.

Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.

d) Die Beklagten haften hinsichtlich des Zahlungsanspruchs als Gesamtschuldner.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

a) Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Das (sofortige) Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Abmahnung war zudem auch zweckmäßig und erforderlich. Bei der Geltendmachung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs und lizenzanalogen Schadensersatzes handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 249, Rn. 56). Mangels eigener hinreichender (rechtlicher) Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung seiner Interessen durfte der Kläger seine Prozessbevollmächtigte für die Abmahnung einsetzen (vgl. BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag).

Die Abmahnkosten sind zudem in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der Erstattungsanspruch ergibt sich auf der Grundlage der 1,3-fachen RVG-Gebühr (VV-RVG Nr. 2300) auf Basis eines Gegenstandswerts von 14.300,00 €. Der hiervon auf den Unterlassungsanspruch entfallende Gegenstandswert von 12.500,00 € liegt jedenfalls noch im Rahmen des ständig angewandten Streitwertgefüges des Gerichts. Das Unterlassungsinteresse eines professionellen Fotografen bezüglich des Verbots der unlizenzierten Internet-Nutzung einer hochwertigen Architekturfotografie wird von der Kammer regelmäßig in einem Bereich von 10.000,00 € bis 15.000,00 € bewertet. Anhaltspunkte, dass vorliegend für die gegenständliche Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu Werbezwecken etwas anderes gelte, werden von den Beklagten auch nicht dargelegt. Zu den 12.500,00 € ist zudem der Wert des Schadensersatzes in Höhe von 1.800,00 € zu addieren.

b) Der Zinsanspruch auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben die Ansprüche des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2024 vollumfänglich zurückgewiesen und damit auch die Zahlung der Abmahnkosten im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Der Verzug tritt mit der Verweigerung ex nunc ein (BeckOK BGB/Lorenz, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 286 Rn. 37), sodass Zinsbeginn der 12.03.2024 ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Unterlassungserklärung wegen urheberrechtswidriger Fotonutzung in der Printausgabe einer Zeitschrift erfasst auch Nutzung auf E-Paper-Plattformen wie Readly

OLG Köln
Urteil vom 07.05.2026
6 U 88/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen urheberrechtswidriger Fotonutzung in der Printausgabe einer Zeitschrift auch die Nutzung auf E-Paper-Plattformen wie „Readly“ erfasst. Der Unterlassungsschuldner muss darauf hinwirken, dass das Bild auch im digitalen Archiv von Readly gelöscht oder geschwärzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Senat ändert lediglich den Tenor des angefochtenen Urteils rein klarstellend dahin, dass auf den entsprechenden Antrag des Klägers die bildliche Einbeziehung der konkreten Verletzungsform in den Tenor aufgenommen wird und - insofern von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO -das Wort "verurteilt" in den Unterlassungsausspruch des Landgerichts eingefügt wird.

Das angefochtene Urteil ist infolge der beschränkten Berufungseinlegung rechtskräftig, soweit das Landgericht dem Kläger die Kosten von 627,13 € für die erste Abmahnung vom 09.04.2024 nebst hierauf entfallender Zinsen zuerkannt hat.

1. Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Beklagte auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden Lichtbildes in der nachstehend eingeblendeten konkreten Verletzungsform (Anlage K3) haftet:

Der Anspruch ergibt sich aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung, die die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2024 (Anlage K2, Bl. 21 f. LGA) übernommen hat. Hierin verpflichtete sich die Beklagte

"es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung von Herrn C. öffentlich zugänglich zu machen."

Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung stehen der Annahme nicht entgegen, dass die hier in Rede stehende Veröffentlichung des Artikels auf dem Dienst "Readly" einen Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung darstellt. Richtig ist zwar, dass die Abmahnung des Klägers vom 09.04.2024 betreffend eine Nutzung desselben Lichtbildes in der Zeitschrift "B." (Anlage K1, Bl. 13 f. LGA) allein einen Print-Titel betraf, während der hier gerügte Verstoß in der Zeitschrift "A.", den der Kläger am 12.05.2024 feststellte, lediglich deren Online-Version in dem Dienst "Readly" betraf. Die Print-Ausgabe jener Zeitschrift war, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 63 LGA), zum Zeitpunkt der ersten Beanstandung (in der "B.") aufgrund ihres Erscheinens am 31.01.2024 bereits remittiert, also nicht mehr im Handel.

Dies führt indes entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht aus einem Verstoß heraus.

a) Allerdings ist, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (LGU S. 13, Bl. 161 LGA), die Unterlassungserklärung auslegungsbedürftig, weil sich die Wiederholungsgefahr, die mit der Erklärung ausgeräumt werden sollte, nicht auf die dem Urheber vorbehaltene öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), sondern auf ein (physisches) Vervielfältigen und Verbreiten (§§ 16, 17 UrhG) bezog.

Maßgeblich für die Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung ist in erster Linie der gewählte Wortlaut der Vertragserklärungen und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille sowie die Interessenlage der Parteien. Daneben sind die beiderseits bekannten Umstände - wie beispielsweise die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien - zu berücksichtigen. Ein entscheidender Gesichtspunkt für die Reichweite des Unterlassungsversprechens ist schließlich die Tatsache, dass mit der Unterwerfungserklärung, die Grundlage des Unterlassungsvertrags ist, regelmäßig bezweckt wird, die durch eine Verletzungshandlung eingetretene Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen, damit der Unterlassungsanspruch des Gläubigers in Wegfall gerät (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2024, 275 Rn. 9 - Notfalltreffpunkte).

aa) Gemessen hieran hat zwar der Kläger eine über die konkrete Beanstandung hinausgehende Begehungsweise in die von ihm vorgeschlagene Unterlassungserklärung aufgenommen, weil der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung regelmäßig - nur - im Sinne der gesetzlichen Umschreibung zu verstehen sein dürfte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 20 - Notfalltreffpunkte).

Indes musste die Erklärung der Beklagten notwendig und für die anwaltlich vertretene Beklagte zum einen erkennbar auch den konkreten Verstoß gegen §§ 16, 17 UrhG abdecken (worauf es im vorliegenden Kontext allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt).

Zum anderen und entscheidend muss sich die Beklagte an der von ihr übernommenen Formulierung, die auch den Tatbestand des § 19a UrhG umfasst, jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls festhalten lassen. Denn vom objektiven Empfängerhorizont aus Sicht des Klägers war ausgehend vom insoweit maßgeblichen Wortlaut damit auch diese - zum damaligen Zeitpunkt nur potenzielle - Verletzungshandlung erfasst. Für die fachkundig beratene Beklagte wiederum war infolge der dem Gesetz nachgebildeten Formulierung und der anerkannten Auslegungsgrundsätze betreffend eine Unterwerfungsvereinbarung (s.o.) erkennbar, dass neben der konkret beanstandeten Verwendung im Printbereich mit der vom Kläger vorgeschlagenen Variante ein "Mehr" an Verbot einherging. Da es grundsätzlich Sache des Schuldners ist, ob und inwieweit er eine ausreichende Unterwerfungserklärung abgibt, verbleibt sowohl das Risiko einer objektiv zu weiten Erklärung mit der Folge einer weitergehenden Unterlassungspflicht ebenso wie das einer zu engen Erklärung mit der Folge, dass die Wiederholungsgefahr nicht entfällt, bei ihm. Es bedarf in diesem Zusammenhang deshalb keiner Entscheidung, ob für ein öffentliches Zugänglichmachen infolge der Printveröffentlichung eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr bestand. Auch kann infolge der nur beschränkten Berufungseinlegung offenbleiben, ob die Abmahnung vom 09.04.2024, mit der die vorgenannte Unterlassungserklärung gefordert worden war, wirksam war.

bb) In der Veröffentlichung auf "Readly" liegt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 4 und 12, Bl. 100, 108 d.A.) ein "öffentliches Zugänglichmachen" im Sinne der so verstandenen Unterlassungsvereinbarung. Insbesondere ist ihr Vortrag, wonach eine Störung erst eintrete, wenn ein Abonnent das Magazin herunterlade bzw. nur die Titelseite abrufbar sei, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert nicht durchgreifend. Denn es ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus Anlage K9, dass "Readly" eine "Flatrate" für Magazine und Zeitungen bereithält, die jedem zahlenden Abonnenten zur beliebigen Abrufbarkeit bereitsteht. Dies betrifft nicht - wie die Beklagte wohl vortragen will - nur die Titelseite, sondern die gesamte Zeitschrift, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Beklagte die spätere Löschung in der auf "Readly" erhältlichen Ausgabe der "A." unstreitig gestellt hat (S. 3 des Schriftsatzes vom 08.04.2025, Bl. 136 LGA).

Dass die Inhalte nur gegen Bezahlung zur Kenntnis genommen werden können, steht einer Verwirklichung des Zugänglichmachens nicht entgegen. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG liegt vor, wenn das Lichtbild drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "Öffentlichkeit" steht es dabei, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht entgegen, wenn die Bereitstellung nur unter bestimmten vertraglichen Bedingungen möglich war, soweit die Inhalte jederzeit und von jedem aufgerufen werden konnten, der zur Nutzung der Leistungen des Anbieters aufgrund eines Vertrags mit dieser berechtigt war (vgl. Senat GRUR 2019, 393, 396 Rn. 44 f. - Palast der Republik). Das trifft auch auf einen nur Entgelt erhältlichen Dienst wie "Readly" zu, der prinzipiell jedermann offensteht, der bereit ist, die monatliche Abonnement-Gebühr zu entrichten.

Auf einen Abruf durch einzelne Nutzer kommt es im Rahmen der Zugänglichmachung nicht entscheidend an, sondern nur auf das Bereithalten (vgl. von Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 19a Rn. 57).

b) Soweit die Beklagte gegen einen Verstoß einwendet, der Kläger habe die Abrufbarkeit der beanstandeten Zeitschriftenausgabe nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht unter Beweis gestellt (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 103 d.A.), greift dies nicht durch.

Der Kläger hat sowohl in der Replik (dort S. 3, Bl. 81 LGA) als auch im Schriftsatz vom 27.01.2025 (S. 1, Bl. 122 LGA) unter Beweisantritt vorgetragen, dass das in Rede stehende Lichtbild sowohl am 25.09.2024 als auch am 22.01.2025 noch in der Online-Version der "A.", mithin auf Readly, abrufbar war. Das einfache Bestreiten der Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes vom 20.01.2025, Bl. 116 LGA) bzw. die noch in der Klageerwiderung enthaltene Leugnung, dass es überhaupt eine "Online-Version" dieser Zeitschrift gebe (S. 3, Bl. 64 LGA), hat das Landgericht mit Recht (LGU S. 14, Bl. 162 LGA) nicht als ausreichend und konsequent den Vortrag des Klägers als zugestanden angesehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Denn der Beklagten muss, wie nachstehend unter c) im Einzelnen erörtert, die Veröffentlichung bei Readly bekannt gewesen sein, weil Inhalte dort nicht ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung erscheinen können. Deshalb wäre ein substanziiertes Bestreiten erforderlich gewesen. Diesem Erfordernis ist die Beklagte nicht gerecht geworden und kann es im Streitfall schon deshalb nicht, weil sie im Nachgang eine Schwärzung bei "Readly" auch hinsichtlich des Bildes in der "A." erwirkt hat (S. 15 der Berufungsbegründung, Bl. 111 d.A.), obwohl sie eine solche Einwirkungsmöglichkeit zuvor noch rundheraus in Abrede gestellt hatte (S. 2 des Schriftsatzes vom 20.01.2025, Bl. 116 LGA: Sie habe "keine Verfügungsgewalt über die beim Onlinedienst "Readly" erwerbbare Altausgabe" besessen). Dies stellt sich mithin als widersprüchlich und damit unbeachtlich dar.

c) Auch steht es der Annahme eines Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung nicht entgegen, dass dieser auf der Plattform "Readly" geschehen ist, hinsichtlich derer die Beklagte auch in der Berufungsbegründung meint, sie sei für deren Handlungen nicht verantwortlich (S. 6, Bl. 102 d.A.).

Denn die Auslegung der Unterwerfungsvereinbarung ergibt auch insoweit, dass die Veröffentlichung über "Readly" ein "öffentliches Zugänglichmachen" im Sinne der von der Beklagten übernommenen Unterlassungsverpflichtung darstellt, weil die Beklagte hiernach nicht nur eine bloße Nicht-Wiederholung der Rechtsverletzung schuldete, sondern sie auch Handlungspflichten trafen.

Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Der Schuldner eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nur verpflichtet, auf selbstständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit - gegebenenfalls weiteren - Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH GRUR 2019, 292, 295 Rn. 41 - Foto eines Sportwagens).

So liegt es, wie im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung näher dargestellt (LGU S. 14 f., Bl. 162 f. LGA), auch im Streitfall. Dabei kann offenbleiben, ob die Plattform "Readly", auf der die Veröffentlichung der Inhalte der Beklagten erfolgt, als "selbstständig handelnder Dritter" ansehen ist, wogegen sprechen kann, dass diese - unstreitig - der einzige digitale Veröffentlichungsweg ist, auf dem die Beklagte ihre Inhalte bereitstellt. Deshalb könnte manches dafür sprechen, dass die Veröffentlichung auf "Readly" bereits aus diesem Grund der Beklagten zuzurechnen ist, weil "Readly" gleichsam als deren "verlängerter Arm" agiert, indem die Beklagte die Online-Veröffentlichung von Print-Titeln "ausgelagert" hat. Jedenfalls aber hat der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Werbung von Readly (Anlage K8, Bl. 85 LGA) dargelegt, dass eine Veröffentlichung von Verlagsinhalten eine Vereinbarung mit ebendiesen Verlagen voraussetzt ("Werden Sie jetzt ein Teil der Magazin-Flatrate"; "Wir nehmen nur kostenpflichtige Magazine ... in unser Programm auf") und dass diese in mehrfacher Hinsicht, nämlich in Gestalt einer zusätzlichen Vergütung anhand der Digitalveröffentlichung und einer - für die Anzeigenpreise relevanten - Reichweitenerhöhung ihrer Titel profitieren ("Zusätzliche Digitalumsätze", "Höhere Auflage", "Bei Readly gelesene Ausgaben als ePaper meldefähig").

Aus den genannten Gründen kam der Beklagten das Handeln von "Readly" mindestens wirtschaftlich zugute und musste sie damit rechnen, dass "Readly" die von ihr selbst (der Beklagten) zugelieferten Titel auch nach deren Remittierung im Printbereich weiter veröffentlichte, wozu auch die weitere öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken gehörte, an denen die Beklagte kein Nutzungsrecht erworben hatte. In diesem Fall traf die Beklagte sowohl nach dem Gesetz als auch nach der entsprechend auszulegenden Unterlassungsvereinbarung nach deren Unterzeichnung die Pflicht, auf "Readly" zum Zwecke der Entfernung der rechtsverletzenden Ausgabe bzw. zur Schwärzung des unberechtigt genutzten Bildes einzuwirken. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont musste die Beklagte auch davon ausgehen, dass der Kläger unberechtigte Veröffentlichungen seines Lichtbildes, die sich aus Online-Veröffentlichungen ihrer Zeitschriften-Titel ergaben, als von der Unterlassungspflicht erfasst ansehen wollte.

Dieser Pflicht ist sie nicht bzw. erst im Rechtsstreit nachgekommen.

Soweit die Beklagte meint, sie habe gleichwohl keine Handlungspflichten übernommen, weil sie in der Unterwerfungserklärung bewusst auf die Formulierung "öffentlich zugänglich machen zu lassen" verzichtet habe (S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 109 d.A.), überzeugt dies nicht. Insbesondere lässt sich eine solche Einschränkung auf eine hinter dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch zurückbleibende Reichweite nicht anhand der Entscheidung "Foto eines Sportwagens" herleiten. Darin hat der Bundesgerichtshof zwar die Auslegung des dortigen Berufungsgerichts gebilligt, dass eine Erklärung, eine öffentliche Zugänglichmachung zu unterlassen, nicht das Handeln fremder Dritter umfasste, die das Foto ins Internet stellten. Indes ging es dort um einen Fall, in dem ein von dem Schuldner nicht beauftragter oder sonst mit diesem verbundener Dritter das Foto auf einer Plattform ins Internet gestellt hatte, die dies für unbekannt bleibende Nutzer ermöglichte (BGH GRUR 2019, 292, 294 Rn. 33 - Foto eines Sportwagens). Die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Abgabe der Unterwerfungserklärung enthielt klare Hinweise dafür, dass der dortige Schuldner für das bloße Dulden einer Nutzung durch unbekannte Dritte nicht einstehen wollte (BGH, a.a.O., Rn. 37 und 42).

Um eine solche Konstellation geht es im Streitfall nicht. Denn bei "Readly" handelt es sich gerade nicht um einen losgelöst von Wissen und Wollen der Beklagten handelnden Akteur, sondern nach dem oben Gesagten um einen mit ihr verbundenen Dienstleister, dem sie bewusst zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil Inhalte zur Verfügung stellt. Dass sie auf diesen zumutbar einwirken kann, um rechtsverletzende Inhalte zu entfernen, zeigen die Geschehnisse im Streitfall, bei dem - wenn auch teilweise verspätet - beide beanstandeten Nutzungen des Lichtbildes auf "Readly" auf Veranlassung der Beklagten beendet wurden. Eine solche Pflicht zur Einwirkung hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aber gerade als bestehend angenommen und sie lediglich von dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt abgegrenzt (BGH, a.a.O., Rn. 41).

d) Nach alldem lebte die durch die ursprüngliche Unterwerfungserklärung entfallene Wiederholungsgefahr durch den neuen Verstoß wieder auf und konnte nur durch eine weitere Unterlassungserklärung, die die Beklagte indes nicht abgegeben hat, ausgeräumt werden. Die Beklagte wendet zwar ein (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 100 d.A.), an der Wiederholungsgefahr fehle es, weil auf Readly nur die Titelseite des jeweiligen Magazins abrufbar sei, das überzeugt aber aus obigen Gründen nicht.

2. Den Ersatz der Kosten für die allein noch streitgegenständliche zweite Abmahnung in als solcher nicht beanstandeter Höhe schuldet die Beklagte aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

3. Infolge des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ist die von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe verwirkt, deren vom Kläger bestimmte Höhe von 6.000,00 € die Berufung als solche nicht beanstandet. Nach dem oben Gesagten ist prozessual davon auszugehen, dass der Beklagten die Veröffentlichung ihrer Zeitschriften auf "Readly" bekannt ist, so dass das Unterlassen jeglicher Maßnahmen zur Beseitigung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auch auf dieser Plattform sich als mindestens fahrlässig darstellt. Die Beklagte kann daher nicht mit Erfolg einwenden (so aber S. 14 der Berufungsbegründung, Bl. 110 d.A.), ihr sei bei der zweiten Abmahnung nicht klar gewesen, dass es sich um eine Veröffentlichung auf "Readly" handele. Denn da die Veröffentlichungen dort mit ihrem Wissen und Willen geschehen, hätte sie sich spätestens nach Übernahme der Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf das öffentliche Zugänglichmachen nicht nur auf die Überprüfung der Print-Exemplare beschränken dürfen, sondern zumindest die korrespondierenden Veröffentlichungen auf "Readly" in den Blick nehmen müssen, nachdem sie selbst der Auffassung war, die Print-Auflage sei zu diesem Zeitpunkt schon remittiert gewesen. Zudem haftet die Beklagte auch für schuldhaftes Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen, das zu einer Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht geführt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob das beauftragte Unternehmen die Unterlassungspflicht und damit die Bedeutung seines Handelns kennt (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13a Rn. 29 m.w.N.), so dass sie auch für ein diesbezügliches Verschulden von "Readly" einstandspflichtig wäre.

4. Den dem Kläger zustehenden Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG) hat die Beklagte entgegen ihrer Darstellung (S. 16 der Berufungsbegründung, Bl. 112 d.A.) nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vorbringen nur die Print-Auflage beauskunftet und beschränkt sich hinsichtlich der Nutzung auf "Readly" auf die vage und daher unzureichende Angabe, es könnten "bei Readly einzelne Digitalexemplare von "Glücks Revue" ohne Schwärzung abgerufen worden sein". Demgegenüber hat der Kläger in der Berufungserwiderung unwidersprochen durch einen Screenshot dargelegt, dass die Beklagte das streitgegenständliche Foto auch in einer weiteren auf "Readly" verfügbaren Zeitschrift, nämlich der "D.", verwendet hatte (S. 8 f. der Berufungserwiderung, Bl. 133 f. d.A.), was die Beklagte bisher ebenfalls nicht beauskunftet hat. Auch dies wäre aber von der Reichweite der Auskunftspflicht erfasst.

5. Auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist ein Verschulden der Beklagten durch die fehlende Überprüfung der Berechtigung zur Nutzung des Lichtbildes zu bejahen. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung einen Betrag von 200,00 € als Schadensersatz - möglicherweise als Lizenzanalogie - anerkannt hat, lässt dies das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen, der erst nach erteilter Auskunft abschließend entscheiden darf, für welche Art der Schadensberechnung er sich entscheidet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Händler haftet für Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Produktfotos des Lieferanten wenn der Lieferant entsprechende Nutzungsrechte nicht übertragen konnte

OLG Celle
Urteil vom 12.05.2026
13 U 88/25


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Händler für die Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Produktfotos seines Lieferanten haftet, wenn dieser die entsprechenden Nutzungsrechte mangels nicht wirksam übertragen konnte.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung hat teilweise Erfolg.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der vier Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten sowie wegen der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbild Nr. 4 im Rahmen einer Werbeanzeige für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 857,12 € netto zu.

a) Der Senat kann offenlassen, ob die Fotografien als Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG einzuordnen sind. Jedenfalls handelt es sich um Lichtbilder, für die gemäß § 72 Abs. 1 UrhG die Vorschriften für Lichtbildwerke entsprechend gelten.

b) Die Beklagte hat in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) widerrechtlich eingegriffen. Die Beklagte war zur Nutzung der Lichtbilder weder auf ihrer Internetseite noch im Rahmen der Werbeanzeigen für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 berechtigt. Der Kläger hat der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt. Ferner hat auch die Streithelferin der Beklagten nicht wirksam Rechte eingeräumt, die die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Nutzung berechtigt hätten. Nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte berechtigt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG, vgl. BeckOK UrhR/Soppe, § 35 UrhG Rn. 4 [Stand: 1. März 2026]; Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 UrhG Rn. 7; aA Mantz in Dreier/Schulz, UrhG, 8. Aufl., § 35 Rn. 5).

Nach dem Ergebnis Beweisaufnahme konnte der Senat nicht zur Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Kläger der Streithelferin ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Lichtbildern eingeräumt und ihr zudem gemäß § 35 Abs. 1 UrhG gestattet hat, ihren Händlerkunden Rechte zu der von der Beklagten erfolgten Nutzung der Lichtbilder einzuräumen.

aa) Im Rahmen der Auftragserteilung für die streitgegenständlichen Lichtbilder ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den konkreten Umfang der Rechteeinräumung, insbesondere eine solche über die Übertragung von Nutzungsrechten an Händlerkunden der Streithelferin wie die Beklagte getroffen worden. Auch hat der Kläger der Streithelferin keine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Lichtbilder erteilt.

(1) Aus den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen vom 5. November 2009 (Anlage N 6, Bl. 152 LG-A) und 1. Februar 2010 (Anlage N 6, Bl. 151 LG-A) ergibt sich lediglich, dass er für die Erstellung der Lichtbilder einschließlich Nutzungsrechteeinräumung ein von seinem konkreten Aufwand losgelöstes pauschales Entgelt verlangt hat. Dafür spricht insbesondere der Zusatz "inkl. Datenbearbeitung und Anreise" bzw. "inkl. Datenverarbeitung". Hingegen lässt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte den Rechnungen nicht konkret entnehmen. Auch die von der Streithelferin vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und ihrem Geschäftsführer, dem Zeugen von Sch. (Anlagen N 7, N 8, Bl. 156 ff. LG-A), sowie dem Kläger und anderen Händlerkunden der Streithelferin (Anlage N 9, Bl. 161 ff. LG-A) ist insoweit nicht eindeutig. Den Nachrichten lässt sich schon kein Bezug zu den konkret im Streit stehenden Lichtbildern 2-4 entnehmen. Für das in den Nachrichten erwähnte Lichtbild Nr. 1 (vgl. Bl. 161 LG-A) fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für den Umfang der behaupteten Rechteeinräumung.

(2) Dem entspricht es, dass weder der Zeuge H. als geschäftsführender Gesellschafter der H. W. D. GmbH, die als Werbeagentur den Kontakt zwischen dem Kläger und der Streithelferin vermittelt hat, noch der Zeuge von Sch. sich im Rahmen ihrer Vernehmung an eine konkrete Vereinbarung über den Umfang der Rechteinräumung an den streitgegenständlichen Lichtbildern erinnern konnten. Der Zeuge H. hat ausgesagt, er sei bei den Fotoshootings in M. und R. nicht anwesend gewesen. Auch an Gespräche über Nutzungsrechte habe er keine relevanten Erinnerungen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026). Der Zeuge von Sch. hat angegeben, er habe die Aufträge für die streitgegenständlichen Lichtbilder zwar selbst erteilt. Da für ihn jedoch klar gewesen sei, inwieweit er die Bilder habe nutzen dürfen, habe er im Rahmen der Auftragserteilung nichts Konkretes mit dem Kläger besprochen (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).

bb) Auch eine konkludente Rechteeinräumung an die Streithelferin scheidet aus.

(1) Fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der vom Urheber vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte, ist vom Vertragszweck, den die Parteien nach dem gesamten Vertragsinhalt übereinstimmend verfolgen, und von den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Übertragungszweckgedanken des § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, juris Rn. 32 mwN; ferner Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 110).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu seiner Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Kläger der Streithelferin konkludent ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Weitergabe der Lichtbilder an ihre Händlerkunden zur eigenen Nutzung gestattet hat.

(a) Zwar dürfte sich noch feststellen lassen, dass es gemeinsamer Vertragszweck im Rahmen der gesamten Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Streithelferin war, dass die jeweils erstellten Produktaufnahmen zu verschiedenen Werbezwecken eingesetzt werden konnten. So hat der Zeuge H. nachvollziehbar bekundet, dass mit dem Kläger besprochen worden sei, welche Qualität und Gestaltung die Aufnahmen hätten aufweisen müssen, damit sie auch von Händlerkunden der Streithelferin zu nutzen seien. Deshalb habe er im Rahmen des ersten Fotoshootings für Bodenbeläge in Schweden Wert darauf gelegt, dass die Aufnahmen auch Verbraucher und Endkunden ansprächen. So habe er als Motiv die Abbildung von Schuhen auf dem abgebildeten Parkettboden ausgewählt. Dieses Motiv sollte überwiegend Verbraucher ansprechen (vgl. S. 3 f. des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).

(b) Nicht überzeugen konnte sich der Senat hingegen davon, dass die nach der Aussage des Zeugen H. möglichst universelle Verwendung der Lichtbilder für verschiedene Werbezwecke von der stillschweigenden Übereinkunft zwischen dem Kläger und der Streithelferin getragen war, dass diese die Aufnahmen ohne weitere Zustimmung des Klägers an eine beliebige Anzahl an Händlerkunden zur eigenen Nutzung weitergeben durften. Zwar hat der Zeuge H. bekundet, es sei bereits im Rahmen des ersten Foto-shootings des Klägers für die Streithelferin Ende der neunziger Jahre, bei dem Aufnahmen von Gartenmöbeln erstellt worden seien, darüber gesprochen worden, dass die Bilder auch von den Händlerkunden hätten genutzt werden können. Eine konkrete Erinnerung an diese Gespräche habe er jedoch nicht mehr. Zudem hat der Zeuge ausgesagt, es sei für ihn klar gewesen, dass eine weitere Nutzung durch die Händlerkunden von dem Honorar abgegolten sei, dass zwischen der Klägerin und der Streithelferin vereinbart worden sei (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026). Der Zeuge von Sch. hat ausgesagt, er sei der Überzeugung gewesen, dass die Streithelferin die Lichtbilder an ihre Händlerkunden habe weitergeben dürfen. Das sei für ihn so selbstverständlich gewesen, dass er dies nicht hinterfragt und auch nicht gegenüber dem Zeugen H. oder dem Kläger thematisiert habe (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).

Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass die Zeugen das Recht zur umfassenden Weitergabe der Lichtbilder an und Nutzung durch die Händlerkunden möglicherweise aufgrund der Gestaltung der Lichtbilder und/oder auch der Auswahl des Aufnahmeorts, hier zwei Häusern von Kunden eines anderen Geschäftspartners der Streithelferin, als selbstverständlich vorausgesetzt haben, ohne dass es zu einer entsprechenden Absprache zwischen dem Kläger und der Streithelferin gekommen ist. Konkrete Angaben zu Ort, Zeit und Inhalt einer solchen Absprache konnte die Zeugen nicht machen. Auch bleibt unklar, durch welches konkrete Verhalten der Kläger gegenüber der Streithelferin schlüssig zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er mit der Weitergabe der Lichtbilder an die Händlerkunden der Streithelferin ohne gesonderte Absprache einverstanden gewesen ist.

(c) Über die danach bestehenden Zweifel an der konkludenten Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts hilft schließlich auch nicht die Erwägung des Landgerichts hinweg, dass bei zu Werbezwecken erstellten Produktaufnahmen nur der Auftraggeber über deren Nutzung entscheiden können soll. Zwar mag ein Auftraggeber bei solchen Lichtbildern ein (besonderes) Interesse haben, dass der Fotograf die Lichtbilder nicht Dritten zur Verfügung stellen darf. Andererseits hat auch der Fotograf ein Interesse daran, zu verhindern, dass der Auftraggeber die Lichtbilder für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke nutzt. Diese Rechte stehen dem Urheber - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nur noch eingeschränkt zu, wenn er dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11, juris Rn. 26; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 19 mwN). Daher erwirbt der Auftraggeber für zu Werbezwecken angefertigte Produktfotos im Zweifel auch nur ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 1988 - 20 U 166/87, juris Rn. 3; Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 146).

c) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.

aa) Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, juris Rn. 40 mwN; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78). Dies schließt eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko; ebenso, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, juris Rn. 26; ferner BeckOK UrhR/Reber, § 97 UrhG Rn. 102 [Stand: 1. Dezember 2025]; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78; v. Wolff/Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97 UrhG Rn. 60).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben handelte die Beklagte fahrlässig. Entgegen der Annahme des Landgerichts durfte die Beklagte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Streithelferin ihr die Nutzungsrechte zur Nutzung in der Vertriebskette einräumen durfte. Die Beklagte hat auch weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass und in welchem Umfang sie überprüft hat, dass die Streithelferin zur Weitergabe der Lichtbilder berechtigt gewesen ist. Auch einer - vom Landgericht unterstellten - mündlichen Zusicherung durch die Streithelferin für den Fall einer Nachfrage hätte die Beklagte nicht ohne weitere Prüfung vertrauen dürfen.

d) Aufgrund der widerrechtlichen Verletzung seiner Rechte steht dem Kläger für die Verwendung der vier streitgegenständlichen Lichtbilder ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 214,28 € netto je Lichtbild zu.

aa) Gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, juris Rn. 12; vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, juris Rn. 11; ferner Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 82). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbildes ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 18 mwN).

bb) Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, Urteile vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 19; vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, juris Rn. 15). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, juris Rn. 27; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 19). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 24).

cc) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger weder eine zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis hinreichend dargelegt noch können branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden. Die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes war vielmehr anhand der mit der Streithelferin vereinbarten Honorarhöhe unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu schätzen.

(1) Zwar können zur Ermittlung der am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2015 und 2016 grundsätzlich die vom Kläger mit den Anlagen K 8 (Bl. 80-227 eAG-A) sowie K 25 - 27 (Bl. 529-540 LG-A) vorgelegten Rechnungen herangezogen werden. Allerdings lässt sich diesen Rechnungen eine für die streitgegenständlichen Nutzungsarten eigene Lizenzierungspraxis des Klägers nicht unmittelbar entnehmen, selbst wenn man jeweils von einer Vergleichbarkeit der von diesen erfassten mit den streitgegenständlichen Lichtbildern ausgeht. Die vorgelegten Rechnungen betreffen verschiedene Nutzungsarten und lassen selbst hinsichtlich gleicher Nutzungsarten keine einheitliche Lizenzierungspraxis erkennen, die der Kläger am Markt durchsetzen konnte. Keine abweichende Bewertung folgt aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2026. Die höheren Lizenzgebühren, die der Kläger nach der in diesem Schriftsatz erneut in Bezug genommenen Rechnung für die Nutzung von Aufnahmen einer Immobilie gegenüber deren neuer Eigentümerin (Anlage K 27, Bl. 538 LG-A) durchsetzen konnte, sind nicht mit der Streitfrage vergleichbar, welche weiteren Lizenzgebühren der Kläger von der Beklagten als Händlerkundin für die von vornherein für verschiedene Werbezwecke erstellten Lichtbilder (s.o.) beansprucht und vereinbart hätte, wenn diese von der Streithelferin im Rahmen der Beauftragung oder später ausdrücklich als weitere Nutzungsberechtigte benannt worden wäre. Gleiches gilt für die mit den Anlagen K 25 (Bl. 531 LG-A) und K 26 (Bl. 534 LG-A) vorgelegten Rechnungen. Unabhängig davon ist bzgl. der Rechnung in Anlage K 25 zudem unklar, ob und in welchem Umfang es sich bei den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen um Vergütungen für Zweitverwertungen handelt.

(2) Auch eine Bemessung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes anhand der im Verletzungszeitpunkt relevanten MFM-Bildhonorare kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat weder nachvollziehbar vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die MFM-Honorartabellen für die in Rede stehende Zweitverwertung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer reinen Auftragsarbeit an einen Händlerkunden des Auftraggebers branchenüblich sind. Aus der als Anlage K 10 (Bl. 232 eAG-A) vorgelegten Anlage lässt sich dies nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für den nachgelassenen Schriftsatz vom 28. April 2026.

(3) Unter Berücksichtigung sämtlicher wertbildender Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, ist eine Lizenzgebühr von jeweils 107,14 € netto pro Lichtbild angemessen.

(a) Hierbei ist der Lizenzwert zwar entgegen der Annahme der Streithelferin (S. 39 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2024, Bl. 128 LG-A) nicht von vorneherein auf den reinen Erhöhungsbetrag beschränkt, den die Streithelferin dem Kläger ggf. als angemessenes Entgelt für seine Zustimmung zur Nutzungserweiterung geschuldet hätte. Denn dies berücksichtigt nicht, dass die Beklagte im Rahmen des (fiktiven) Lizenzvertragsschlusses ein eigenes Nutzungsrecht erlangt hätte. Allerdings kann sich die angemessene Lizenzgebühr an der Vergütung orientieren, die die eigentlichen bzw. ursprünglichen Vertragsparteien, mithin der Kläger und die Streithelferin, für die Erstellung und Verwendung der Lichtbilder zu Werbezwecken veranschlagt hatten. Die vertraglich vereinbarte Vergütung betrug nach den beiden maßgeblichen Rechnungen vom 5. November 2009 (Anlage N 6, Bl. 152 LG-A) und 1. Februar 2010 (Anlage N 6, Bl. 151 LG-A) pauschal 750 € netto. Hierfür erhielt die Streithelferin nach der Rechnung vom 5. November 2009 sieben Aufnahmen in zwei Dateiformaten; dies entspricht einem Betrag in Höhe von 107,14 € netto pro Lichtbild, den der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher wertbildender Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, im Rahmen seines Schätzermessens gemäß § 287 ZPO für angemessen hält. Dabei hat der Senat unter anderem neben der Qualität der Aufnahmen auch die wirtschaftlichen Interessen der Händlerkunden berücksichtigt, die diese durch den werblichen Einsatz der Lichtbilder fördern wollten.

(b) Dieser Betrag stellt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der verschiedenen Nutzungsarten und der Dauer der Verletzungshandlung, die angemessene Vergütung sowohl für die Nutzung der vier Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten als auch die Verwendung des Lichtbildes Nr. 4 im Rahmen einer Werbeanzeige für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 dar. Der Kläger hat der Streithelferin jeweils pauschal die Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt, diese also weder zeitlich noch auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Beklagten eine höhere Vergütung für die Nutzung des Lichtbildes Nr. 4 im Rahmen der Werbeanzeige vereinbar hätte.

(c) Kein höherer Schadensersatzbetrag ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Verletzungshandlung zeitlich deutlich nach der Erstlizenzierung erfolgte. Schon aus der vom Kläger vorgetragenen Lizenzierungspraxis lässt sich nicht entnehmen, dass sich die von ihm vereinbarten Honorare kontinuierlich erhöht hätten. Seine Ausführungen in der Anspruchsbegründung sprechen vielmehr dagegen (vgl. S. 8 der Anspruchsbegründung, Bl. 25 eAG-A). Außerdem stellt die Weitergabe der Lichtbilder an die Händlerkunden nur einen "Annex" zu der bereits erlaubten eigenen Nutzung der Lichtbilder durch die Streithelferin dar. Die Parteien hätten daher im Rahmen eines Lizenzvertrages einkalkuliert, dass die Lichtbilder aus einer Auftragsproduktion für die Streithelferin stammten und der Kläger dieser bereits die Nutzung eingeräumt hatte. Daher erscheint es trotz des nicht unerheblichen Zeitraums zwischen der Lizenzierung an die Streithelferin und der Rechtsverletzung durch die Beklagte angemessen, den dem Kläger zustehenden Schadensersatz anhand der zwischen dem Kläger und der Streithelferin vereinbarten Vergütung zu bemessen.

(d) Schließlich bietet auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger hätte die in Frage stehende Zweitverwertung nur zu einem höheren Honorar gestattet als die Erstverwertung. Der vom Kläger zum Beleg hierfür angeführte singuläre Sachverhalt lässt keine Verallgemeinerung zu, zumal sich der vorliegende Zusammenhang der von Anfang an mit in den Blick genommenen Zweitverwertung mit der Erstverwertung wesentlich von dem nunmehr dargestellten Sachverhalt unterscheidet. Im Gegenteil zeigt der Umstand, dass der Kläger zumindest in einem Einzelfall eine Zweitverwertung sogar ohne Honorar gestattet hatte, nämlich die Verwertung von Lichtbildern durch den Inhaber des Hotels Kranzbach, dass den konkreten Umständen des Einzelfalls wesentliches Gewicht für die konkreten Lizenzbedingungen zukam.

dd) Dem Betrag von 107,14 € je Lichtbild hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für die unterlassene Urheberbenennung als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens. Dieser kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 39; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 28).

Im vorliegenden Einzelfall entspricht - wie auch in den vom BGH entschiedenen Fällen - ein Zuschlag von 100 % auf die Lizenzgebühr dem dem Kläger durch die fehlende Urhebernennung entstandenen Schaden, § 287 ZPO. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt bei Berufsfotografen wie dem Kläger insbesondere deshalb regelmäßig zu einem Vermögensschaden, weil diesen dadurch Folgeaufträge entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 39).

Keine abweichende Bewertung rechtfertigt der Einwand der Streithelferin, der Kläger sei nicht mehr als Berufsfotograf tätig. Aus den mit der Anlage K 8 vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass der Kläger zumindest im Verletzungszeitraum noch in erheblichem Umfang als Berufsfotograf tätig war. Ohne Erfolg wendet die Streithelferin zudem ein, es sei im Bereich von Werbefotografien wie den hier streitgegenständlichen Lichtbildern nicht üblich, den Urheber bei der Bildnutzung zu benennen. Dies drücke sich auch darin aus, dass der Kläger gegenüber der Streithelferin zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf deren Nutzung auf eine entsprechende Benennung bestanden habe (vgl. S. 41 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2024, Bl. 130 LG-A). Der Senat kann offenlassen, ob dieser Vortrag zutrifft. Jedenfalls stünde weder eine abweichende Branchenpraxis noch der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Streithelferin als Lizenznehmerin nicht auf eine Urheberbenennung bestanden habe, der Zuerkennung eines zusätzlichen materiellen Schadensersatzes für die unterbliebene Urheberbenennung bei der Verletzung der dem Kläger zustehenden Nutzungsrechte entgegen. Denn auch bei einer abweichenden Branchenpraxis ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger durch die unterbliebene Urheberbenennung Folgeaufträge entgangen sind. Ein konkludenter Verzicht auf die Urheberbenennung lässt sich allein aus der pauschal vorgetragenen Branchenpraxis noch nicht herleiten.

ee) Nach alledem ergibt sich ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt jeweils 214,28 € netto für die vier streitgegenständlichen Lichtbilder, mithin ein Gesamtbetrag von 857,12 € netto. Die Umsatzsteuer ist diesem Betrag nicht hinzusetzen, da auch ein Schadensersatzanspruch, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, nicht die Umsatzsteuer umfasst, die nach den der Schadensschätzung zu Grunde gelegten Lizenzverträgen auf die Lizenzgebühren zu zahlen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, juris Rn. 28; ferner Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 85).

e) Schließlich ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt.

aa) Zwar unterliegen Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG nach § 102 Satz 1 UrhG der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese ist auch bereits verstrichen, ohne dass die Frist zuvor wirksam gehemmt worden wäre. Der Kläger erfuhr über die V. UG nach seinem eigenen Vortrag erstmals im November 2017 über die behauptete unberechtigte Nutzung der Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten. Selbst wenn nach dem Vortrag des Klägers die behauptete unberechtigte Nutzung noch bis zum Erhalt der Abmahnung im Oktober 2018 angedauert haben sollte, war ein etwaiger Schadensersatzanspruch jedenfalls spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt. Vor Ablauf der Verjährung hat der Kläger keine die Verjährung hemmenden Maßnahmen ergriffen. Der Kläger hat mit dem Ende 2020 ergangenen Mahnbescheid lediglich die Abmahn- und einen Teil der Schadensermittlungskosten geltend gemacht. Ein Schadensersatzanspruch wurde erst klageerweiternd nach Übergang ins streitige Verfahren mit der Anspruchsbegründung vom 28. Oktober 2023 geltend gemacht.

bb) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet jedoch § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Da es sich bei § 852 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, steht diesem Anspruch nicht entgegen, dass die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit durch Leistung der Streithelferin erhalten hätte.

Der Restschadensersatzanspruch kann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris Rn. 95) und umfasst auch einen etwaigen Aufschlag für die fehlende Urheberbenennung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 31). Der Restschadensersatzanspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris Rn. 94 mwN).

Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als der Kläger mit der klageerweiternden Anspruchsbegründung vom 28. Oktober 2023 einen Schadensersatzanspruch für die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder erhoben und die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB damit herbeigeführt hat. Hinsichtlich der weiteren Nutzung des Lichtbildes Nr. 4 für eine Werbeanzeige für die W.er Wirtschaftstage 2015 und 2016 scheidet eine Verjährung des Schadensersatzanspruches darüber hinaus auch deshalb aus, weil noch im Jahr 2022 die entsprechenden Flugblätter auf der Internetseite www.W....de (Anlage K 4, Bl. 66 ff. eAG-A) und zusätzlich die Anzeige der Beklagten für die Wirtschaftstage 2016 auf Internetseite der W. AG (Anlage K 5, Bl. 72 f. eAG-A) abgerufen werden konnten.

2. Ein höherer Schadensersatzbetrag folgt weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB noch aus § 826 BGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zulasten des Klägers liegen ersichtlich auch in Ansehung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 28. April 2026 nicht vor. Darüber hinaus kann der Kläger auch keinen höheren Schadensersatzbetrag gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO mit der Behauptung verlangen, die Prozessbevollmächtigen der Beklagten und der Streithelferin verträten widerstreitende Interessen. Der Senat kann offen lassen, ob insoweit ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts gemäß § 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO vorliegt. Ein etwaiger Verstoß berührte die Wirksamkeit der vorgenommen Prozesshandlungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, juris Rn. 9, 12; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, § 43a BRAO Rn. 232 [Stand: 1. August 2022]) und kann daher schon aus diesem Grund nicht zu einem Schaden des Klägers geführt haben.

3. Zinsen auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag stehen dem Kläger nur in Form von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Anspruchsbegründung (11. November 2023, Bl. 277 eAG-A) zu. Ein früherer Zinsbeginn aufgrund Verzuges ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere findet entgegen der Auffassung des Klägers § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den höheren Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.

4. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 5. Oktober 2018 aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG aF. Dieser Anspruch ist gemäß § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung des 2018 entstandenen Anspruchs ist zwar zunächst durch die am 30. Dezember 2020 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids wirksam gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Diese Hemmung endete jedoch gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, weil das Verfahren durch Stillstand nicht weiterbetrieben wurde. Die letzte Verfahrenshandlung war hier die Nachricht des Gerichtes an den Kläger am 11. Januar 2021, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben wurde. Die Verjährungsfrist lief daher am 12. Juli 2021 weiter, sodass ein etwaiger Erstattungsanspruch im Juli 2022 und damit vor einer erneuten Hemmung durch Übergang ins streitige Verfahren und Eingang der Akten beim Amtsgericht Würzburg verjährt war. Der Kläger zeigt weder nachvollziehbar auf noch ist ersichtlich, dass ihm eine frühere Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses, der eine frühere Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht bewirkt hätte, unzumutbar gewesen wäre. Allein der Umstand, dass er wegen der behaupteten unberechtigten Nutzung von Lichtbildern Ansprüche gegen mehrere Händlerkunden der Streithelferin parallel verfolgt hat, genügt hierfür nicht.

5. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Erstattung von Schadensermittlungskosten in Höhe von insgesamt 625 € netto nebst Zinsen verlangen.

a) Etwaige Ansprüche in Höhe von insgesamt 340 € netto aus den beiden vorgelegten Rechnungen vom 19. und 20. März 2018 (Anlagen K 15, K 16, Bl. 268 f. eAG-A) sind aus denselben Gründen verjährt wie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben.

b) Die weiteren mit Rechnung vom 19. November 2022 (Anlage K 17, Bl. 270 eAG-A) geltend gemachten Kosten in Höhe von 285 € netto sind zwar nicht verjährt, jedoch mangels Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig. Zwar stellen Ermittlungskosten grundsätzlich einen nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ersatzfähigen Schaden dar, soweit sie aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, juris Rn. 64 [zu § 14 Abs. 6 MarkenG]). Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Dem Kläger war aus den bereits 2018 beauftragten Ermittlungen der V. UG bekannt, dass die Beklagte seine Lichtbilder sowohl auf ihrer Internetseite als auch im Rahmen einer Werbeanzeige für W.er Wirtschaftstage 2015 und 2016 auf der Internetseite der W. AG nutzt. Dies ergibt sich auch aus den Rechnungen der V. UG vom 19. und 20. März 2018, in denen die streitgegenständlichen Verstöße aufgeführt sind. Aus Sicht eines verständigen Geschädigten war es daher nicht erforderlich, im Jahr 2022 die V. UG erneut mit Ermittlungen zu beauftragen. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht selbst möglich war, die von der V. UG vorgenommene Prüfung vorzunehmen, ob die Werbeanzeige mit dem Lichtbild Nr. 4 auch noch 2022 weiter auf Internetseite der W. AG abrufbar gewesen ist. Nicht erforderlich sind schließlich auch etwaige Kosten für die von der V. UG durchgeführte Wayback-Suche, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass das Lichtbild Nr. 3 nicht erst im Jahr 2016, sondern bereits ab dem 2. Januar 2015 auf der Internetseite der Beklagten abrufbar gewesen sei. Diese Kosten sind bereits auf der Rechnung vom 19. Dezember 2022 nicht eigenständig ausgewiesen. Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, weshalb es dieser Suche angesichts der bereits bekannten Verstöße mit Blick auf seine Lizenzierungspraxis gegenüber der Streithelferin noch bedurfte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Urheberrechtlicher Inlandsbezug kann vorliegen wenn eine Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Account ohne Urheberbenennung veröffentlicht wird

LG Frankfurt
Urteil vom 06.05.2026
2-06 O 444/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Account einen hinreichenden Inlandsbezug für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann. Das Gericht bejahte den Inlandsbezug, weil der in Deutschland ansässige Fotograf international tätig ist, die Plattform eine Übersetzung ins Deutsche anbietet und die fehlende Urheberbenennung die Reputation des Fotografen in Deutschland beeinträchtigt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der formgerechte und inhaltlich begründete Widerspruch gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung vom 07.01.2026 ist gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthaft. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

I. Die Beschlussverfügung ist zunächst nicht mangels ordnungsgemäßer Vollziehung aufzuheben.

1. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die wirksame Zustellung gemäß §§ 1, 8 EuZVO an die Beklagte über das Gericht am 17.02.2026 in Zweifel ziehen könnten. Unstreitig enthielt die Sendung ein Formblatt „L“ (vgl. Anlage AG1, Bl. 246 d.A.). Aus dem Formblatt „L“ ging auch hinreichend hervor, an wen die Beanstandung zu richten ist. Aus den zugestellten Dokumenten ging hervor, welches Gericht die Entscheidung erlassen hatte und welche Parteien an dem Verfahren beteiligt waren. Unschädlich ist dabei, dass die Beschlussverfügung nicht beglaubigt gewesen ist. Denn gemäß Art. 8 Abs. 3 EuZVO bedürfen Schriftstücke, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Die Übermittlung durch eine Übermittlungsstelle stellt eine ausreichende Gewähr für die Echtheit der Urkunden dar (Okonska, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 70. El. Januar 2026, Art. 8 (EU) 2020/1784 Rn. 12).

Dass die Zustellung mehr als einen Monat nach der Zustellung der Beschlussverfügung an den Kläger erfolgt ist, ist ebenso unschädlich. Zur Wahrung der Vollziehungsfrist genügt es, wenn der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Frist einen Antrag auf Übermittlung gemäß Art. 8 der EuZVO einreicht und die tatsächliche Zustellung „demnächst“ (§ 167 ZPO) erfolgt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RS 2026, 8849 – Telemedizin aus Malta). Der Kläger hat vorliegend seinen Antrag auf Auslandszustellung bereits im Verfügungsantrag gestellt und im weiteren Verlauf die zwecks Auslandszustellung an ihn übersandte Rechnung im Januar 2026 zeitnah beglichen. Auf die weiteren gerichtlichen Abläufe hat er keinen Einfluss, diese können ihm auch nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BeckOK ZPO/Helle/Lahme, 60. Ed. 1.3.2026, Art. 11 EuZVO Rn. 7 unter Verweis auf BGH, NJW 2021, 1598 Rn. 12 ff.).

2. Darauf, ob die Zustellung am 28.01.2026 durch die Klägervertreter per Post an die Beklagte gemäß Art. 18 EuZVO wirksam war, kommt es daher nicht mehr an. Diese dürfte ohnehin jedenfalls aus dem Grund unwirksam gewesen sein, dass weder eine Übersetzung noch das Formblatt „L“ nicht beigefügt war, wobei die Zustellung des Formblatts „L“ durch das Gericht diesen Mangel nicht geheilt haben dürfte; und da die Zustellung nicht per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, sondern nur per einfachem Einschreiben erfolgt ist. Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen habe, da sie regelmäßig die Abgabe einer Empfangsbestätigung verweigere, ist dieser Vortrag des Klägers auch nach Rüge der Beklagten unsubstantiiert geblieben.

II. Der zulässige Eilantrag ist auch begründet. Der Kläger hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

1. Es ist deutsches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums – wie vorliegend – das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 16 – Produktfotografien).

2. Der Kläger hat auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft gemacht.

a. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie ist (vgl. Anlage MK1, Bl. 12 d.A.). Auch weist ein Facebook-Post des L Architekturbüros (Anlage MK25), der das streitgegenständliche Foto samt Urheberbenennung des Klägers enthält, auf die Aktivlegitimation des Klägers hin bzw. gilt danach die Vermutung der Aktivlegitimation des Klägers nach § 10 UrhG. Es handelt sich vorliegend auch jedenfalls um ein Lichtbild, für das der Kläger Schutz gemäß § 72 UrhG beanspruchen kann.

b. Der Inhaber des Accounts „S“ hat auch die Rechte des Klägers an dieser Fotografie widerrechtlich verletzt. Bei einem Vergleich zwischen dem Foto des Klägers in Anlage MK25 (Bl. 365 d.A.) und dem streitgegenständlichen Bildausschnitt (Bl. 2 d.A.) ist anhand der Lichtverhältnisse und insbesondere der Wolkenformation erkennbar, dass es sich um einen Ausschnitt der Fotografie des Klägers handelt.

Unstreitig hat der Kläger dem Inhaber des Accounts „S“ keine Nutzungsrechte an seiner Fotografie eingeräumt, die der Inhaber des Accounts gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Durch die fehlende Benennung ist der Kläger auch in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 13 UrhG betroffen. Ob daneben eine Entstellung gemäß § 14 UrhG in der Veröffentlichung dieses konkreten Ausschnitts der Fotografie des Klägers liegt, konnte offenbleiben.

c. Die Handlung weist auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf.

aa. Geht es um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prüfen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Kennzeichenrecht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Schutzrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 20 f. – Produktfotografien; OLG Köln Urt. v. 14.11.2025 – 6 U 96/24, GRUR-RS 2025, 37905; OLG Hamburg Beschl. v. 19.11.2025 – 3 W 37/25, GRUR-RS 2025, 36136; KG, Beschl. v. 24.03.2025 – 24 U 142/24, GRUR-RS 2025, 7993).

Für das Urheberrecht gelten entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland. Maßgeblich ist auch im Urheberrecht, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechtsverkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 23 – Produktfotografien m.w.N.).

Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert. Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug. Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 24 f. – Produktfotografien m.w.N.).

bb. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen hinreichenden Inlandsbezug glaubhaft gemacht.

Zwar ist der Account „S“ unstreitig fast ausschließlich in arabischer Sprache verfasst, befasst sich überwiegend oder ausschließlich mit Architekturprojekten in der Region / in Saudi-Arabien und enthält mehr als 14.000 Beiträge über Bauprojekte. Unstreitig bietet die Beklagte aber auch eine Übersetzungsmöglichkeit, auch ins Deutsche, für die Beiträge und Nutzerkommentare auf diesem Account an. Auch ist allgemein davon auszugehen, dass die Architektur-Community hinsichtlich internationaler Großprojekte über nationale Grenzen hinweg vernetzt ist und sich über die staatlichen Grenzen hinaus informiert und austauscht. Insofern hat der Kläger auch glaubhaft gemacht, dass der Account „S“ zahlreiche hochwertige Fotografien veröffentlicht hat, teilweise aufwändige Luftaufnahmen (vgl. Bl. 357 ff. d.A.) und dass dort ein Aufruf zur Bewerbung für das Vorqualifizierungsprogramm für die Umsetzung eines Stadions für die WM 2034 veröffentlicht wurde (vgl. Bl. 259 d.A.).

Der in Deutschland ansässige Kläger hat zudem durch eidesstattliche Versicherung (Anlage MK1, Bl. 12 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er hauptberuflich international als Architekturfotograf tätig ist und vor allem von Architekturbüros beauftragt wird, von denen viele bereits Preise gewonnen haben.

Der Kläger hat weiter glaubhaft gemacht, dass der KACST, das Motiv der streitgegenständlichen Fotografie, von dem deutschen Architekten T, Mitgründer des L und Leiter des Berliner Büros von L (vgl. Screenshot Bl. 4 d.A.), das den KACST-Tower geplant und umgesetzt hat, entworfen wurde. Ferner hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass über das KACST-Projekt auch in Deutschland auf der MIPIM berichtet worden ist (vgl. Anlage MK 31).

Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass er für die streitgegenständliche Fotografie von L ein Honorar im fünfstelligen Bereich erhalten hat (vgl. Anlage MK 30, vgl. auch Anlage MK 25) und dass sein in Deutschland ansässiger Kundenstamm teilweise auf Exklusivität der erworbenen Ablichtungen bestehe bzw. Drittveröffentlichungen die Kaufentscheidungen der Auftraggeber des Klägers und seine Reputation beeinträchtigten (vgl. Anlage MK 28 und MK 29). Durch Vorlage der Anlage MK3 (Bl. 16 d.A.) hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass L verstärkt Projekte im arabischen Raum betreut. Weiter hat der Kläger durch Vorlage der Anlage MK13 (Bl. 65 ff. d.A.) ein Indiz hervorgebracht, dass er für das Architekturbüro J in Deutschland als Fotograf tätig war.

Bereits auf dieser Grundlage ist eine Beeinträchtigung der inländischen Interessen des Klägers anzunehmen. Zwar hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der streitgegenständliche Beitrag durch Dritte konkret auch in Deutschland abgerufen wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er dies hätte vortragen können. Angesichts des im Übrigen substantiierten Vortrags des Klägers hätte es vielmehr der Beklagten, der die Abrufzahlen aus Deutschland vorliegen dürften, oblegen, sich hierzu zu erklären.

Dem ist gegenüberzustellen, dass die Beklagte unstreitig davon profitiert, dass der Beitrag weltweit abrufbar ist und die Beklagte auch technische Möglichkeiten anbietet, die Beiträge in die deutsche Sprache zu übersetzen (vgl. Anlage MK8). Der Beklagten wäre es auch technisch möglich, den Zugriff auf diese Beiträge auf Regionen außerhalb Deutschlands zu beschränken.

Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem BGH-Fall „Produktfotografien“ (GRUR 2025, 488) vergleichbar. In jenem Fall ging es um die Anzeige von Bildern, die nur über eine Suchmaschine aufzufinden waren und dort nur in Form von Thumbnails. Beim Klick auf die Thumbnails wurde der Nutzer auf eine Seite in kyrillischer Schrift geleitet, auf der die Bilder dann – anders als in der Suchmaschine – nicht angezeigt wurden.

Im hiesigen Fall handelt es sich zwar ebenfalls um eine internationale Plattform, aber nicht nur eine Suchmaschine. Der weltweit abrufbare Beitrag, dessen Übersetzung die Beklagte unstreitig unproblematisch ermöglicht (vgl. LG Köln, Urt. v. 24.7.2025 – 14 O 343/23, GRUR-RS 2025, 18731 Rn. 33: Webseite zumindest auch in deutscher Sprache verfügbar), behandelt ein weltbekanntes Projekt, über das auch im deutschen Raum berichtet wird (vgl. insoweit OLG Hamburg, GRUR-RS 2025, 36136: Bericht der Fachpresse über Kongress). Dieser enthält eine Fotografie des Klägers und nicht nur ein Thumbnail. Die Erstellung der Fotografie wurde mit einem fünfstelligen Betrag honoriert. Der Kläger wird in dem Beitrag nicht als Urheber dieser Fotografie ausgewiesen. Nach alledem liegt ein Eingriff in die Rechte des Klägers an dieser Fotografie vor, der bereits deshalb geeignet ist, sich im Inland auszuwirken, weil er die geschäftliche Beziehung mit seinem Auftraggeber beeinträchtigt und da die fehlende Urheberbenennung seine Auftragslage auch in Deutschland beeinträchtigen kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Gesamtabwägung dieser Umstände den inländischen Interessen des Klägers ein höheres Gewicht beizumessen.

d. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert und kann sich nicht auf eine Privilegierung berufen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet ein Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

Dabei ist nach der Gesetzesbegründung zum DSA (Erwägungsgrund 22. S. 3) das Merkmal „tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten“ so zu verstehen, dass Diensteanbieter tatsächliche Kenntnis oder Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten auch durch Meldungen von Inhalten erlangen können, wenn diese ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann. Diensteanbieter müssen in die Lage versetzt werden, die Rechtswidrigkeit erkennen zu können. Von ihnen wird daher eine eigenständige Prüfung bzw. Bewertung der Rechtswidrigkeit erwartet. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit ist demnach als Ergebnis eines beim Diensteanbieter ablaufenden Prozesses zu verstehen, der durch hinreichend konkrete Hinweise auf der Tatsachenebene ausgelöst werden kann (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Volkmann, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, Art. 6 DSA Rn. 21 f.; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 21. Ed. 1.10.2025, Art. 6 DSA Rn. 41; im Ergebnis auch Hofmann/Raue/F. Hofmann, DSA, 2023, Art. 6 Rn. 37).

Gemäß Art. 16 Abs. 3 DSA bewirken die in Art. 16 DSA genannten Meldungen, dass für die Zwecke des Art. 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffenden Einzelinformationen ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Dazu gehört gemäß Art. 16 Abs. 2 DSA eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht (lit. a)), eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Information, etwa die präzise URL-Adresse (vgl. lit. b)), Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung (lit c)) und eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind (lit. d)).

Die für Sharehosting-Plattformen entwickelten Grundsätze der Plattformbetreiberhaftung gelten insoweit auch weiterhin für urheberrechtliche Sachverhalte (vgl. BGH, MMR 2025, 966 Rn. 53 ff. – Content Delivery Network; vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 Rn. 20 ff. – Manhattan Bridge).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe war die Meldung des Klägers (Anlage MK4) ausreichend, um der Beklagten die Prüfung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Posts zu ermöglichen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie sei und dem Inhaber des Accounts keine Nutzungsrechte daran eingeräumt habe. Ebenso hat er die betreffenden URLs benannt und seine Kontaktdaten angegeben. Auf dieser Grundlage war es der Beklagten möglich, eine Prüfung der Berechtigung des Accountinhabers vorzunehmen und ggf. diesen nach dessen Berechtigung zu befragen.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Meldeformular für seine Meldung zu verwenden (vgl. KG, MMR 2025, 816 Rn. 2 ff.; a.A. LG Berlin II, GRUR-RS 2025, 19579). Ungeachtet dessen fragt die Beklagte in ihrem Meldeformular genau diejenigen Informationen ab, die der Kläger ihr mit seinem Schreiben mitgeteilt hatte (vgl. Anlage MK 32).

Die Beklagte hat jedoch unstreitig keine Prüfmaßnahmen eingeleitet oder den Post gelöscht. Sofern sie sich darauf beruft, dass der Kläger keine Nachweise seiner Rechteinhaberschaft eingereicht habe, wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, dem Kläger diese Zweifel an seiner Rechteinhaberschaft mitzuteilen (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.3.2026 – 2-06 O 41/26, GRUR-RS 2026, 4249). Weiter wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, sich bei dem Accountinhaber nach seiner Berechtigung zur öffentlichen Zugänglichmachung des Fotos zu erkundigen.

e. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben und nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Presserecht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.022026, Az. 3 U 2073/25 Pre, n.rkr.), wonach bei Intermediären nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese gelöschte Beiträge wieder freischalten, ist vorliegend nicht übertragbar, zumal die Beklagte auch ein monetäres Interesse an der dauerhaften weltweiten Verfügbarkeit sämtlicher Beiträge des Accounts hat.

3. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Der Kläger hat innerhalb von sechs Wochen nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme am 31.10.2025 den hiesigen Antrag eingereicht und auch im Übrigen nicht zu lange zugewartet, um das Verfahren weiter zu betreiben.

Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Ein Zeitraum von sechs Wochen stellt nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk einen groben Zeitrahmen dar, an dem sich diese Beurteilung orientieren kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2023, 1635 Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 330 Rn. 16).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Enscheidung zum Einbetten von Youtube-Videos und embedded content liegt im Volltext vor

BGH
Beschluss vom 16.03.2013
I ZR 46/12
Die Realität
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Der EuGH muss über Haftung für Embedded Content und Zulässigeit von Framing entscheiden - Einbinden von Youtube-Videos - Die Realität" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?

BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Der EuGH muss über Haftung für Embedded Content und Zulässigeit von Framing entscheiden - Einbinden von Youtube-Videos - Die Realität

BGH
Beschluss vom 16.05.2013
I ZR 46/12
Die Realität


Der BGH hat entschieden, dass der EuGH über die Haftung für Embedded Content und Zulässigeit von Framing entscheiden muss. Zwar handelt es sich beim einbetten fremder Inhalte nicht um ein öffentliches Zugänglichmachen eine urheberrechtliche geschützten Werkes nach § 19a UrHG, jedoch kann es sich um ein unbenanntes Verwertungsrecht handelt, welches sich bei richtlieninenkonformer Auslegung aus § 15 Abs. 2 UrhG ergeben kann.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Das Berufungsgericht hat zwar - so der Bundesgerichtshof - mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende - Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Der EuGH muss über Haftung für Embedded Content und Zulässigeit von Framing entscheiden - Einbinden von Youtube-Videos - Die Realität" vollständig lesen