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BGH: Aufnahme einer Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch bedeutet nicht automatisch eine Kennzeichnungsschwäche - ISET / ISETsolar

BGH
Beschluss vom 02.04.2015
I ZB 2/14
ISET/ISETsolar
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass die Aufnahme einer Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch nicht automatisch eine Kennzeichnungsschwäche bedeutet.

Leitsatz des BGH:

Die Annahme der Kennzeichnungsschwäche eines aus einer Buchstabenfolge bestehenden Zeichens kann nicht allein darauf gestützt werden, dass diese Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch aufgenommen worden ist. Eine solche Eintragung ist keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass eine Abkürzung dem gängigen Sprachgebrauch entspricht und deshalb vom angesprochenen Verkehr als beschreibend aufgefasst wird.

BGH, Beschluss vom 2. April 2015 - I ZB 2/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ob der Verkehr eine Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt ist anhand der Marke und nicht nach dem Dienstleistungsverzeichnis zu beurteilen

BGH
Beschluss vom 22.05.2014
I ZB 64/13
ECR-Award
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:


Ob der Verkehr eine Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt, ist anhand der Marke selbst zu beureilen. Der Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses kann zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses nicht herangezogen werden.

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 64/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung Sie hier:

BPatG: Zwischen den Zeichenfolgen "TelDaFax" und "TelDaKom" besteht keine Verwechslungsgefahr für den Bereich Telekommunikation

BPatG
Beschluss vom 23.01.2013
26 W (pat) 554/10


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "TelDaFax" und "TelDaKom" für den Bereich Telekommunikation keine Verwechslungsgefahr besteht. Eine durchaus gewagte Entscheidung, die wieder einmal belegt, dass im Markenrecht immer mit Überraschungen gerechnet werden muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch bei Zugrundelegung des eher unsicheren Erinnerungsbildes beider Marken
sind schriftbildliche, klangliche oder begriffliche Verwechslungen nicht zu erwarten. Zwar weisen beide Marken eine identische Silbengliederung und Betonung
auf und stimmen an ihren jeweiligen Wortanfängen überein. Übereinstimmungen
im Wort oder Klang von Marken können jedoch durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist;
[...]"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "dpa" und "dapd" - Nachrichtenagenturen streiten um Markenrechte

LG Hamburg
Urteil vom 28.08.2012
406 HKO 73/12


Das LG Hamburg hat im Rechtsstreit zwischen der dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH und der dapd nachrichtenagentur GmbH zu Recht entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "dpa" und "dapd" keine Verwechslungsgefahr besteht.

Dei vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:


"LG Hamburg: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "dpa" und "dapd" - Nachrichtenagenturen streiten um Markenrechte" vollständig lesen