BGH: Aufnahme einer Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch bedeutet nicht automatisch eine Kennzeichnungsschwäche - ISET / ISETsolar
BGH
Beschluss vom 02.04.2015
I ZB 2/14
ISET/ISETsolar
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Der BGH hat entschieden, dass die Aufnahme einer Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch nicht automatisch eine Kennzeichnungsschwäche bedeutet.
Leitsatz des BGH:
Die Annahme der Kennzeichnungsschwäche eines aus einer Buchstabenfolge bestehenden Zeichens kann nicht allein darauf gestützt werden, dass diese Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch aufgenommen worden ist. Eine solche Eintragung ist keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass eine Abkürzung dem gängigen Sprachgebrauch entspricht und deshalb vom angesprochenen Verkehr als beschreibend aufgefasst wird.
BGH, Beschluss vom 2. April 2015 - I ZB 2/14 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 02.04.2015
I ZB 2/14
ISET/ISETsolar
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Der BGH hat entschieden, dass die Aufnahme einer Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch nicht automatisch eine Kennzeichnungsschwäche bedeutet.
Leitsatz des BGH:
Die Annahme der Kennzeichnungsschwäche eines aus einer Buchstabenfolge bestehenden Zeichens kann nicht allein darauf gestützt werden, dass diese Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch aufgenommen worden ist. Eine solche Eintragung ist keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass eine Abkürzung dem gängigen Sprachgebrauch entspricht und deshalb vom angesprochenen Verkehr als beschreibend aufgefasst wird.
BGH, Beschluss vom 2. April 2015 - I ZB 2/14 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: