VG Hannover: Datenschutzbehörde darf eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO auch parallel zu einer Geldbuße aussprechen
VG Hannover
Urteil vom 07.08.2026
10 A 5144/23
Das VG Hannover hat entschieden, dass die Datenschutzbehörde darf eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO auch parallel zu einer Geldbuße aussprechen darf.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Bescheide des Beklagten vom 14. September 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3/23 –, juris Rn. 21).
I. Die Klägerin wendet sich zuvorderst gegen den Bescheid des Beklagten, mit welchem dieser zwei Verstöße gegen Datenschutzrecht festgestellt sowie eine Verwarnung wegen eines weiteren Datenschutzrechtsverstoßen ausgesprochen (im Folgenden: Verwarnungsbescheid). Bei der Feststellung eines Rechtsverstoßes handelt es sich letztendlich ebenfalls um eine Verwarnung. Denn auch bei der Verwarnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Inhalt darin besteht, einen Verstoß gegen die DSGVO festzustellen (Matzke, in: Wolff/Brink/von Ungern-Sternberg, BeckOK DSGVO, 56. Edition 2026, Art. 58 Rn. 20 m.w.N.). Die Verwarnung beschränkt sich auf die objektive Feststellung eines Verstoßes; Aussagen über subjektive Merkmale bei den handelnden Personen oder die Vorwerfbarkeit sind damit nicht verbunden (Nguyen, in: Gola/Heckmann/Rost, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2026, Art. 58 Rn. 14). Wie von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, wurde in der Vergangenheit darauf verzichtet, den Begriff „Verwarnung“ zu verwenden, wenn parallel ein Bußgeld wegen desselben Verstoßes verhängt wurde, um bei den Empfängern nicht den irrigen Eindruck zu erwecken, die Angelegenheit sei damit abgeschlossen.
1. Rechtsgrundlage für die verwarnenden Maßnahmen im Bescheid vom 14. September 2023 ist daher Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist es der Aufsichtsbehörde gestattet, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat.
2. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist die Klägerin insbesondere vor dem Erlass des Verwarnungsbescheids durch den Beklagten nach § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört worden.
3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
a. In der Videoüberwachung der Klägerin lag ein Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, denn sie lässt sich nicht auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen.
aa. Eine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung der Beschäftigten findet sich weder in § 26 BDSG noch in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.
Unabhängig von der Frage, ob § 26 BDSG verordnungswidrig ist, wofür nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2023 (C-34/21 – Hauptpersonalrat), einiges sprechen dürfte, lässt sich die Datenverarbeitung nicht auf diese Norm stützen.
Die Videoüberwachung der Beschäftigten stellt keine Datenverarbeitung dar, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist.
Nach § 26 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Erforderlich ist die Datenverarbeitung, wenn der Arbeitgeber diese zur Erfüllung seiner – gegenüber dem Beschäftigten oder Dritten – bestehenden gesetzlichen Pflichten, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Rechte benötigt. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung diente vorliegend nicht dem Beschäftigungsverhältnis. Sie war weder für die Begründung, die Durchführung noch die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse erforderlich. Zwar hat die Klägerin dargelegt, als lebensmittelverarbeitendes Unternehmen die Einhaltung von Hygienevorschriften durch die Beschäftigten kontrollieren zu wollen. Betriebe, die Lebensmittel – insbesondere tierischen Ursprungs – verarbeiten, sind nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) zur Einhaltung von Hygienevorschriften verpflichtet. Dazu ist eine durchgehende Videoüberwachung, insbesondere auch in den Pausenräumen, jedoch nicht erforderlich. Die LMHV verpflichtet stattdessen in § 4 zu Schulungen der Mitarbeitenden. Es existieren mehrere Qualitätssicherungs-Konzepte, wie etwa das in der EG-Verordnung Nr. 852/2004 zur Lebensmittelhygiene geforderte HACCP-Konzept. Eine Videoüberwachung ist nicht Teil solcher Konzepte.
Die Videoüberwachung war auch zum Zwecke der Strafverfolgung nicht erforderlich. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Die Klägerin hat bereits nicht in hinreichendem Ausmaße dargelegt, dass die Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten durch die Beschäftigten erfolgte, geschweige denn einen hinreichenden Verdacht geäußert. Selbst dann wäre eine Videoüberwachung zudem nur gegenüber einzelnen Beschäftigten möglich.
Ferner kann die Videoüberwachung auch nicht auf eine Einwilligung der Beschäftigten gestützt werden. Einerseits hat die Klägerin lediglich eine beispielhafte Einwilligungserklärung eines Beschäftigten vorgelegt. Es wäre jedoch eine Einwilligung jedes Beschäftigten notwendig. Die Einwilligung enthält auch nicht die in § 26 Abs. 2 Satz 4 DSGVO vorgesehenen Vorgaben. Zudem muss eine Einwilligung für ihre Wirksamkeit insbesondere freiwillig sein, wobei § 26 Abs. 2 BDSG besondere Voraussetzungen für die Freiwilligkeit im Beschäftigtenkontext festlegt. Für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung sind demnach insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Als Beispiele für Vorteile nennt die Gesetzesbegründung die Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements zur Gesundheitsförderung oder die Erlaubnis zur Privatnutzung betrieblicher IT-Systeme (BT-Drs. 18/11325 vom 24. Februar 2017, S. 97). Gleichgerichtete Interessen können zudem vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Video- oder GPS-Überwachung zum Schutz vor Überfällen installiert (Riesenhuber, in: Wolff/Brink/von Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 56. Edition 2026, § 26 BDSG Rn. 47).
Gemessen daran kann von einer Freiwilligkeit der Beschäftigten nicht ausgegangen werden. Vorteile für die Beschäftigten oder gleichgelagerte Interessen sind nicht ersichtlich. Einen eventuellen Generalverdacht der Klägerin als Arbeitgeberin gegen ihre Beschäftigten auszuräumen, dass diese Hygienevorschriften missachten oder Straftaten begehen könnten, kann dabei nicht als Vorteil für die Beschäftigten angesehen werden. Wie bereits oben festgestellt, ist es vielmehr die Pflicht der Arbeitgeberin, die Einhaltung von Vorschriften durch andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen zu gewährleisten, ohne direkt auf eine Videoüberwachung zurückzugreifen. Wenn es in der Einwilligungserklärung heißt, die Überwachung diene dem Schutz vor Diebstahl für das Unternehmen sowie die Mitarbeitenden, so dürfte es sich höchstens um sekundäre Ziele handeln, da sich die Klägerin im Klageverfahren stets auf Hygienevorschriften als Grund für die Videoüberwachung berufen hat. Zur Aufdeckung von Straftaten der Beschäftigten darf die Videoüberwachung zudem nur auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG gestützt werden.
Ferner kann bei lebensnaher Betrachtung der Betriebsorganisation davon ausgegangen werden, dass die Einwilligungserklärung von den Beschäftigten im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses abgegeben wurde. Auch dies spricht gegen eine Freiwilligkeit.
Des Weiteren kommt auch die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO vorliegend nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob für diese Norm wegen § 26 BDSG noch ein Anwendungsbereich gegeben ist, lässt sich die Videoüberwachung jedenfalls nicht auf diese Rechtsgrundlage stützen. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist die Verarbeitung unter anderem dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Klägerin hat in einem ersten Schritt eine solche Interessenabwägung bereits nicht erkennbar vorgenommen. Darüber hinaus ist eine Videoüberwachung – wie bereits dargelegt – zur Überwachung der Hygiene oder zum Schutz vor Straftaten nicht erforderlich.
bb. Auch die Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums erfolgte ohne taugliche Rechtsgrundlage.
Die Klägerin hat dargelegt, die Videokamera im Außenbereich gegen Einbrüche bzw. Vandalismus installiert zu haben. Dennoch erfolgte die Datenverarbeitung nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Klägerin im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.
Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn der Inhaber des Hausrechts sich vor Diebstählen oder Hausfriedensbruch schützen will (vgl. DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen vom 17. Juli 2020, Ziff. 2.2.1.). Eine Videoüberwachung zum Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus lässt sich jedoch nur dann als objektiv begründbar rechtfertigen, wenn eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche Gefährdungslage kann sich nur aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht aus. Konkrete Vorfälle müssen nicht in jedem Fall beim Überwachenden selbst stattgefunden haben, sondern die Gefahrenlage kann sich auch daraus ergeben, dass vergleichbare Vorfälle oder Übergriffe in der unmittelbaren Nachbarschaft stattgefunden haben (VG Hannover, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 10 A 3472/20 –, juris Rn. 50; VG Berlin, Urteil vom 20. April 2026 – 42 K 51.25 –, juris Rn. 18). Hierzu hat die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn es in der Vergangenheit vergleichbare Vorfälle in der Nachbarschaft gegeben hätte, so war jedenfalls eine dauerhafte Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums auch während der Geschäftszeiten zum Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus nicht erforderlich.
b. Die Klägerin hat gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO verstoßen, indem sie die Aufzeichnungen aus der Videoüberwachung länger als notwendig gespeichert hat.
Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung von Daten im Lauf der Zeit gegen die DSGVO verstoßen, wenn diese Daten für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder später verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, sodass diese Daten gelöscht werden müssen, wenn diese Zwecke erreicht sind (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 – Schrems/Meta Platforms Ireland Ltd, juris Rn. 56 m.w.N.). Der Verantwortliche muss die Daten nicht nur dann löschen, wenn der Betroffene dies gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO verlangt, sondern auch aus eigener Initiative (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – C-131/12 – Recht auf Vergessenwerden, juris Rn. 72).
Die Klägerin hat angegeben, die Videoüberwachung zur Einhaltung der Hygienevorschriften sowie zum Schutz vor Einbrüchen, Diebstählen und Vandalismus durchgeführt zu haben. Ob eine solche Straftat begangen wurde, lässt sich in der Regel innerhalb weniger Stunden feststellen. Die Klägerin hätte unter diesem Gesichtspunkt bereits nach höchstens zwei Tagen das Überwachungsmaterial derjenigen Zeiträume, in denen keine Straftat begangen wurde, löschen können und müssen. Gleiches gilt für die Einhaltung von Hygienevorschriften.
Die Klägerin hat jedoch Daten teilweise jahrelang aufbewahrt. Bei der Beschlagnahme des Videoservers am 15. Dezember 2022 fanden sich Aufnahmen von September 2021 auf dem Server, die mithin über ein Jahr alt waren. Auch nach Rückgabe des Servers hat die Klägerin die Daten erst im September 2023 nach mehrmaliger Aufforderung gelöscht.
c. Schließlich hat die Klägerin auch gegen Art. 30 Abs. 1 DSGVO verstoßen, da sie weder ein Verarbeitungsverzeichnis geführt noch auf (mehrmalige) Aufforderung des Beklagten vorgelegt hat.
Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat jeder Verantwortliche ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 DSGVO konkretisiert, welche Angaben das Verzeichnis zu enthalten hat. Nach Art. 30 Abs. 3 DSGVO ist das Verzeichnis schriftlich zu führen, wobei auch das elektronische Format gewählt werden kann. Unbestritten hat die Klägerin ein solches Verzeichnis während der Dauer der Videoüberwachung nicht geführt und dem Beklagten erst am 11. September 2023 vorgelegt.
Zur Führung und Vorlage des Verzeichnisses war sie jedoch verpflichtet. Zwar ist hierzu nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden nicht verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die vorgenommene Verarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Datenkategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO bzw. personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO verarbeitet werden. Nicht „nur gelegentlich“ ist eine Datenverarbeitung, wenn sie regelmäßig erfolgt, also fortlaufend oder in bestimmten Abständen während eines bestimmten Zeitraums vorkommt, immer wieder oder wiederholt zu bestimmten Zeitpunkten auftritt oder ständig oder regelmäßig stattfindet (DSK, Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten vom 26. Februar 2025, Ziff. 5; Hartung, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 30 Rn. 37).
Die Dauerüberwachung der Beschäftigten sowie des öffentlichen Verkehrsraums stellt demnach keine Datenverarbeitung dar, die nur gelegentlich erfolgt. Gleiches gilt für die Überwachung mittels der Klingelkamera, die regelmäßig immer beim Betätigen der Klingel auslöst.
d. Die Verwarnungen ergingen auch ermessensfehlerfrei. Der Beklagte war sich seines Auswahl- und Entschließungsermessens bewusst und hat dies fehlerfrei ausgeübt.
Die Verwarnungen dienen dem Ziel, einen vergangenen datenschutzwidrigen Zustand festzustellen. Wenn die Verstöße inzwischen abgestellt sind, der Adressat aber nach wie vor davon ausgeht, sein Verhalten sei nicht rechtswidrig gewesen, sind sie auch geeignet und erforderlich, um den Rechtsverstoß verbindlich festzustellen.
Was die Verwarnungen zu Ziffer 1) angeht, so hat der Beklagte nachvollziehbar erläutert, weshalb er sich im Verwaltungsverfahren lediglich für die Feststellung des Verstoßes in Form einer Verwarnung entschieden hat und darüber hinaus von der Möglichkeit, bei einem nicht nur geringfügigen Verstoß auch eine Geldbuße verhängen zu können, Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die Verwarnung parallel zur Verhängung einer Geldbuße auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG.
Vom Verbot der Doppelbestrafung sind nur erneute Sanktionen aufgrund der allgemeinen Strafgesetze umfasst. Unabhängig davon, ob Geldbußen als Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts darunterfallen, handelt es sich jedenfalls bei der datenschutzrechtlichen Verwarnung nicht um eine Sanktion aufgrund allgemeiner Strafgesetze. Wie bereits dargelegt, beinhaltet eine Verwarnung die Feststellung eines Rechtsverstoßes. Eine Sanktionierung ist hierin nicht zu erblicken. Denn während Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO einen Strafzweck haben, ist die Verwarnung eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die die Missbilligung der Aufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Verwarnung nach § 56 OWiG, wie in dem Bescheid auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist.
Die kumulative Anwendung der Verwarnung und des Bußgelds ist auch verhältnismäßig. Nach der Auffassung des Gerichts können Geldbußen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i in Verbindung mit Art. 83 DSGVO und Verwarnungen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO kumulativ eingesetzt werden, je nachdem, was nach den Umständen des Einzelfalls sachlich geboten ist.
Dafür spricht zuvorderst der Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 Buchst. i und Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO können Geldbußen „zusätzlich zu oder anstelle von“ Maßnahmen gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO verhängt werden. Dieselbe Formulierung findet sich in Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO, wenn es heißt, dass Geldbußen „je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. a bis h und j verhängt“ werden. Beide Vorschriften nehmen explizit auch auf die Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO Bezug. Hätte der Verordnungsgeber die parallele Verhängung eines Bußgelds neben der Aussprache einer Verwarnung nicht gewollt, so hätte er Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO exkludiert. Die explizite Bezugnahme in zwei Vorschriften spricht auch gegen ein redaktionelles Versehen. Wenn es in Erwägungsgrund 148 Satz 2 zur DSGVO auch heißt, dass bei geringfügigen Verstößen „anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung“ erteilt werden kann, so liegt darin noch nicht das explizite Verbot, beide Abhilfemaßnahmen parallel zur Anwendung zu bringen. Immerhin heißt es in Satz 1 des Erwägungsgrundes, dass bei Verstößen gegen die DSGVO „zusätzlich zu den geeigneten Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen verhängt werden“. Selbst wenn ein Alternativverhältnis zwischen der Verwarnung und der Geldbuße in Satz 2 des Erwägungsgrundes 148 zum Ausdruck gebracht würde, so könnte der Erwägungsgrund, weil er dann offensichtlich im Widerspruch zum Wortlaut der Verordnung stünde, nicht zur Auslegung der Verordnung herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-345/13 – Karen Millen Fashions, juris Rn. 31).
Im kumulativen Ergreifen beider Maßnahmen liegt auch ein Mehrwert, sodass die Verwarnung neben der Verhängung eines Bußgelds nicht überflüssig erscheint, sondern erforderlich sein kann: Im Falle der Verwarnung erwächst die eindeutige Feststellung des Rechtsverstoßes als Teil des Bescheidtenors in Rechtskraft. Die explizite Feststellung des Verstoßes erfolgt im Fall einer Geldbuße lediglich in der Begründung. Ist hingegen auch der Rechtsverstoß rechtskräftig festgestellt, lassen sich daran für Betroffene der rechtswidrigen Datenverarbeitung leichter Folgen wie beispielsweise die Geltendmachung von Schadensersatz knüpfen.
II. Zuletzt ist auch der ebenfalls angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid rechtmäßig.
Die Kostentragungspflicht der Klägerin folgt aus §§ 1, 3, 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Ziffern 23.1.6, 23.1.9 des Kostentarifs zu § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Die Höhe der geltend gemachten Kosten entspricht den Ziffern 23.1.6, 23.1.9 des Kostentarifs zu § 1 der AllGO in der maßgeblichen Fassung von 2023.
Untersuchungen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. b DSGVO sind nach Ziffer 23.1.6 grundsätzlich nach Zeitaufwand zu berechnen, wenn aufgrund der Datenschutzüberprüfung ein Rechtsverstoß festgestellt wird. Verwarnungen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO sind nach Ziffer 23.1.9 ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Nach der Anmerkung zu Ziffer 23 sind je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands 50 EUR zu berechnen.
Der Beklagte hat für das Verwaltungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden berechnet. Die aufgewandte Zeit erscheint plausibel und nachvollziehbar. Die Abrechnung von 1.000 EUR ist auch rechnerisch richtig, wenn der Beklagte für zwanzig halbe Stunden jeweils 50 EUR in Rechnung gestellt hat.
Entgegen der Ansicht der Klägerseite hat der Beklagte ausweislich des Kostenfestsetzungsbescheids auch gerade nicht seinen Zeitaufwand sowohl im Bußgeldverfahren als auch im Verwaltungsverfahren doppelt geltend gemacht. Ausweislich der als Anlage zum Bescheid geführten Gebührenermittlung hat der Beklagte vielmehr zwischen Bußgeld- und Verwaltungsverfahren getrennt. Amtshandlungen im Bußgeldverfahren finden sich weder in den Verwaltungsvorgängen noch in der Auflistung der berechneten Amtshandlungen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.08.2026
10 A 5144/23
Das VG Hannover hat entschieden, dass die Datenschutzbehörde darf eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO auch parallel zu einer Geldbuße aussprechen darf.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Bescheide des Beklagten vom 14. September 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3/23 –, juris Rn. 21).
I. Die Klägerin wendet sich zuvorderst gegen den Bescheid des Beklagten, mit welchem dieser zwei Verstöße gegen Datenschutzrecht festgestellt sowie eine Verwarnung wegen eines weiteren Datenschutzrechtsverstoßen ausgesprochen (im Folgenden: Verwarnungsbescheid). Bei der Feststellung eines Rechtsverstoßes handelt es sich letztendlich ebenfalls um eine Verwarnung. Denn auch bei der Verwarnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Inhalt darin besteht, einen Verstoß gegen die DSGVO festzustellen (Matzke, in: Wolff/Brink/von Ungern-Sternberg, BeckOK DSGVO, 56. Edition 2026, Art. 58 Rn. 20 m.w.N.). Die Verwarnung beschränkt sich auf die objektive Feststellung eines Verstoßes; Aussagen über subjektive Merkmale bei den handelnden Personen oder die Vorwerfbarkeit sind damit nicht verbunden (Nguyen, in: Gola/Heckmann/Rost, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2026, Art. 58 Rn. 14). Wie von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, wurde in der Vergangenheit darauf verzichtet, den Begriff „Verwarnung“ zu verwenden, wenn parallel ein Bußgeld wegen desselben Verstoßes verhängt wurde, um bei den Empfängern nicht den irrigen Eindruck zu erwecken, die Angelegenheit sei damit abgeschlossen.
1. Rechtsgrundlage für die verwarnenden Maßnahmen im Bescheid vom 14. September 2023 ist daher Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist es der Aufsichtsbehörde gestattet, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat.
2. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist die Klägerin insbesondere vor dem Erlass des Verwarnungsbescheids durch den Beklagten nach § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört worden.
3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
a. In der Videoüberwachung der Klägerin lag ein Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, denn sie lässt sich nicht auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen.
aa. Eine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung der Beschäftigten findet sich weder in § 26 BDSG noch in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.
Unabhängig von der Frage, ob § 26 BDSG verordnungswidrig ist, wofür nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2023 (C-34/21 – Hauptpersonalrat), einiges sprechen dürfte, lässt sich die Datenverarbeitung nicht auf diese Norm stützen.
Die Videoüberwachung der Beschäftigten stellt keine Datenverarbeitung dar, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist.
Nach § 26 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Erforderlich ist die Datenverarbeitung, wenn der Arbeitgeber diese zur Erfüllung seiner – gegenüber dem Beschäftigten oder Dritten – bestehenden gesetzlichen Pflichten, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Rechte benötigt. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung diente vorliegend nicht dem Beschäftigungsverhältnis. Sie war weder für die Begründung, die Durchführung noch die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse erforderlich. Zwar hat die Klägerin dargelegt, als lebensmittelverarbeitendes Unternehmen die Einhaltung von Hygienevorschriften durch die Beschäftigten kontrollieren zu wollen. Betriebe, die Lebensmittel – insbesondere tierischen Ursprungs – verarbeiten, sind nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) zur Einhaltung von Hygienevorschriften verpflichtet. Dazu ist eine durchgehende Videoüberwachung, insbesondere auch in den Pausenräumen, jedoch nicht erforderlich. Die LMHV verpflichtet stattdessen in § 4 zu Schulungen der Mitarbeitenden. Es existieren mehrere Qualitätssicherungs-Konzepte, wie etwa das in der EG-Verordnung Nr. 852/2004 zur Lebensmittelhygiene geforderte HACCP-Konzept. Eine Videoüberwachung ist nicht Teil solcher Konzepte.
Die Videoüberwachung war auch zum Zwecke der Strafverfolgung nicht erforderlich. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Die Klägerin hat bereits nicht in hinreichendem Ausmaße dargelegt, dass die Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten durch die Beschäftigten erfolgte, geschweige denn einen hinreichenden Verdacht geäußert. Selbst dann wäre eine Videoüberwachung zudem nur gegenüber einzelnen Beschäftigten möglich.
Ferner kann die Videoüberwachung auch nicht auf eine Einwilligung der Beschäftigten gestützt werden. Einerseits hat die Klägerin lediglich eine beispielhafte Einwilligungserklärung eines Beschäftigten vorgelegt. Es wäre jedoch eine Einwilligung jedes Beschäftigten notwendig. Die Einwilligung enthält auch nicht die in § 26 Abs. 2 Satz 4 DSGVO vorgesehenen Vorgaben. Zudem muss eine Einwilligung für ihre Wirksamkeit insbesondere freiwillig sein, wobei § 26 Abs. 2 BDSG besondere Voraussetzungen für die Freiwilligkeit im Beschäftigtenkontext festlegt. Für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung sind demnach insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Als Beispiele für Vorteile nennt die Gesetzesbegründung die Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements zur Gesundheitsförderung oder die Erlaubnis zur Privatnutzung betrieblicher IT-Systeme (BT-Drs. 18/11325 vom 24. Februar 2017, S. 97). Gleichgerichtete Interessen können zudem vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Video- oder GPS-Überwachung zum Schutz vor Überfällen installiert (Riesenhuber, in: Wolff/Brink/von Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 56. Edition 2026, § 26 BDSG Rn. 47).
Gemessen daran kann von einer Freiwilligkeit der Beschäftigten nicht ausgegangen werden. Vorteile für die Beschäftigten oder gleichgelagerte Interessen sind nicht ersichtlich. Einen eventuellen Generalverdacht der Klägerin als Arbeitgeberin gegen ihre Beschäftigten auszuräumen, dass diese Hygienevorschriften missachten oder Straftaten begehen könnten, kann dabei nicht als Vorteil für die Beschäftigten angesehen werden. Wie bereits oben festgestellt, ist es vielmehr die Pflicht der Arbeitgeberin, die Einhaltung von Vorschriften durch andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen zu gewährleisten, ohne direkt auf eine Videoüberwachung zurückzugreifen. Wenn es in der Einwilligungserklärung heißt, die Überwachung diene dem Schutz vor Diebstahl für das Unternehmen sowie die Mitarbeitenden, so dürfte es sich höchstens um sekundäre Ziele handeln, da sich die Klägerin im Klageverfahren stets auf Hygienevorschriften als Grund für die Videoüberwachung berufen hat. Zur Aufdeckung von Straftaten der Beschäftigten darf die Videoüberwachung zudem nur auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG gestützt werden.
Ferner kann bei lebensnaher Betrachtung der Betriebsorganisation davon ausgegangen werden, dass die Einwilligungserklärung von den Beschäftigten im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses abgegeben wurde. Auch dies spricht gegen eine Freiwilligkeit.
Des Weiteren kommt auch die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO vorliegend nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob für diese Norm wegen § 26 BDSG noch ein Anwendungsbereich gegeben ist, lässt sich die Videoüberwachung jedenfalls nicht auf diese Rechtsgrundlage stützen. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist die Verarbeitung unter anderem dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Klägerin hat in einem ersten Schritt eine solche Interessenabwägung bereits nicht erkennbar vorgenommen. Darüber hinaus ist eine Videoüberwachung – wie bereits dargelegt – zur Überwachung der Hygiene oder zum Schutz vor Straftaten nicht erforderlich.
bb. Auch die Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums erfolgte ohne taugliche Rechtsgrundlage.
Die Klägerin hat dargelegt, die Videokamera im Außenbereich gegen Einbrüche bzw. Vandalismus installiert zu haben. Dennoch erfolgte die Datenverarbeitung nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Klägerin im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.
Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn der Inhaber des Hausrechts sich vor Diebstählen oder Hausfriedensbruch schützen will (vgl. DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen vom 17. Juli 2020, Ziff. 2.2.1.). Eine Videoüberwachung zum Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus lässt sich jedoch nur dann als objektiv begründbar rechtfertigen, wenn eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche Gefährdungslage kann sich nur aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht aus. Konkrete Vorfälle müssen nicht in jedem Fall beim Überwachenden selbst stattgefunden haben, sondern die Gefahrenlage kann sich auch daraus ergeben, dass vergleichbare Vorfälle oder Übergriffe in der unmittelbaren Nachbarschaft stattgefunden haben (VG Hannover, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 10 A 3472/20 –, juris Rn. 50; VG Berlin, Urteil vom 20. April 2026 – 42 K 51.25 –, juris Rn. 18). Hierzu hat die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn es in der Vergangenheit vergleichbare Vorfälle in der Nachbarschaft gegeben hätte, so war jedenfalls eine dauerhafte Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums auch während der Geschäftszeiten zum Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus nicht erforderlich.
b. Die Klägerin hat gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO verstoßen, indem sie die Aufzeichnungen aus der Videoüberwachung länger als notwendig gespeichert hat.
Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung von Daten im Lauf der Zeit gegen die DSGVO verstoßen, wenn diese Daten für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder später verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, sodass diese Daten gelöscht werden müssen, wenn diese Zwecke erreicht sind (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 – Schrems/Meta Platforms Ireland Ltd, juris Rn. 56 m.w.N.). Der Verantwortliche muss die Daten nicht nur dann löschen, wenn der Betroffene dies gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO verlangt, sondern auch aus eigener Initiative (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – C-131/12 – Recht auf Vergessenwerden, juris Rn. 72).
Die Klägerin hat angegeben, die Videoüberwachung zur Einhaltung der Hygienevorschriften sowie zum Schutz vor Einbrüchen, Diebstählen und Vandalismus durchgeführt zu haben. Ob eine solche Straftat begangen wurde, lässt sich in der Regel innerhalb weniger Stunden feststellen. Die Klägerin hätte unter diesem Gesichtspunkt bereits nach höchstens zwei Tagen das Überwachungsmaterial derjenigen Zeiträume, in denen keine Straftat begangen wurde, löschen können und müssen. Gleiches gilt für die Einhaltung von Hygienevorschriften.
Die Klägerin hat jedoch Daten teilweise jahrelang aufbewahrt. Bei der Beschlagnahme des Videoservers am 15. Dezember 2022 fanden sich Aufnahmen von September 2021 auf dem Server, die mithin über ein Jahr alt waren. Auch nach Rückgabe des Servers hat die Klägerin die Daten erst im September 2023 nach mehrmaliger Aufforderung gelöscht.
c. Schließlich hat die Klägerin auch gegen Art. 30 Abs. 1 DSGVO verstoßen, da sie weder ein Verarbeitungsverzeichnis geführt noch auf (mehrmalige) Aufforderung des Beklagten vorgelegt hat.
Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat jeder Verantwortliche ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 DSGVO konkretisiert, welche Angaben das Verzeichnis zu enthalten hat. Nach Art. 30 Abs. 3 DSGVO ist das Verzeichnis schriftlich zu führen, wobei auch das elektronische Format gewählt werden kann. Unbestritten hat die Klägerin ein solches Verzeichnis während der Dauer der Videoüberwachung nicht geführt und dem Beklagten erst am 11. September 2023 vorgelegt.
Zur Führung und Vorlage des Verzeichnisses war sie jedoch verpflichtet. Zwar ist hierzu nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden nicht verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die vorgenommene Verarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Datenkategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO bzw. personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO verarbeitet werden. Nicht „nur gelegentlich“ ist eine Datenverarbeitung, wenn sie regelmäßig erfolgt, also fortlaufend oder in bestimmten Abständen während eines bestimmten Zeitraums vorkommt, immer wieder oder wiederholt zu bestimmten Zeitpunkten auftritt oder ständig oder regelmäßig stattfindet (DSK, Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten vom 26. Februar 2025, Ziff. 5; Hartung, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 30 Rn. 37).
Die Dauerüberwachung der Beschäftigten sowie des öffentlichen Verkehrsraums stellt demnach keine Datenverarbeitung dar, die nur gelegentlich erfolgt. Gleiches gilt für die Überwachung mittels der Klingelkamera, die regelmäßig immer beim Betätigen der Klingel auslöst.
d. Die Verwarnungen ergingen auch ermessensfehlerfrei. Der Beklagte war sich seines Auswahl- und Entschließungsermessens bewusst und hat dies fehlerfrei ausgeübt.
Die Verwarnungen dienen dem Ziel, einen vergangenen datenschutzwidrigen Zustand festzustellen. Wenn die Verstöße inzwischen abgestellt sind, der Adressat aber nach wie vor davon ausgeht, sein Verhalten sei nicht rechtswidrig gewesen, sind sie auch geeignet und erforderlich, um den Rechtsverstoß verbindlich festzustellen.
Was die Verwarnungen zu Ziffer 1) angeht, so hat der Beklagte nachvollziehbar erläutert, weshalb er sich im Verwaltungsverfahren lediglich für die Feststellung des Verstoßes in Form einer Verwarnung entschieden hat und darüber hinaus von der Möglichkeit, bei einem nicht nur geringfügigen Verstoß auch eine Geldbuße verhängen zu können, Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die Verwarnung parallel zur Verhängung einer Geldbuße auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG.
Vom Verbot der Doppelbestrafung sind nur erneute Sanktionen aufgrund der allgemeinen Strafgesetze umfasst. Unabhängig davon, ob Geldbußen als Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts darunterfallen, handelt es sich jedenfalls bei der datenschutzrechtlichen Verwarnung nicht um eine Sanktion aufgrund allgemeiner Strafgesetze. Wie bereits dargelegt, beinhaltet eine Verwarnung die Feststellung eines Rechtsverstoßes. Eine Sanktionierung ist hierin nicht zu erblicken. Denn während Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO einen Strafzweck haben, ist die Verwarnung eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die die Missbilligung der Aufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Verwarnung nach § 56 OWiG, wie in dem Bescheid auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist.
Die kumulative Anwendung der Verwarnung und des Bußgelds ist auch verhältnismäßig. Nach der Auffassung des Gerichts können Geldbußen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i in Verbindung mit Art. 83 DSGVO und Verwarnungen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO kumulativ eingesetzt werden, je nachdem, was nach den Umständen des Einzelfalls sachlich geboten ist.
Dafür spricht zuvorderst der Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 Buchst. i und Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO können Geldbußen „zusätzlich zu oder anstelle von“ Maßnahmen gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO verhängt werden. Dieselbe Formulierung findet sich in Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO, wenn es heißt, dass Geldbußen „je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. a bis h und j verhängt“ werden. Beide Vorschriften nehmen explizit auch auf die Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO Bezug. Hätte der Verordnungsgeber die parallele Verhängung eines Bußgelds neben der Aussprache einer Verwarnung nicht gewollt, so hätte er Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO exkludiert. Die explizite Bezugnahme in zwei Vorschriften spricht auch gegen ein redaktionelles Versehen. Wenn es in Erwägungsgrund 148 Satz 2 zur DSGVO auch heißt, dass bei geringfügigen Verstößen „anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung“ erteilt werden kann, so liegt darin noch nicht das explizite Verbot, beide Abhilfemaßnahmen parallel zur Anwendung zu bringen. Immerhin heißt es in Satz 1 des Erwägungsgrundes, dass bei Verstößen gegen die DSGVO „zusätzlich zu den geeigneten Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen verhängt werden“. Selbst wenn ein Alternativverhältnis zwischen der Verwarnung und der Geldbuße in Satz 2 des Erwägungsgrundes 148 zum Ausdruck gebracht würde, so könnte der Erwägungsgrund, weil er dann offensichtlich im Widerspruch zum Wortlaut der Verordnung stünde, nicht zur Auslegung der Verordnung herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-345/13 – Karen Millen Fashions, juris Rn. 31).
Im kumulativen Ergreifen beider Maßnahmen liegt auch ein Mehrwert, sodass die Verwarnung neben der Verhängung eines Bußgelds nicht überflüssig erscheint, sondern erforderlich sein kann: Im Falle der Verwarnung erwächst die eindeutige Feststellung des Rechtsverstoßes als Teil des Bescheidtenors in Rechtskraft. Die explizite Feststellung des Verstoßes erfolgt im Fall einer Geldbuße lediglich in der Begründung. Ist hingegen auch der Rechtsverstoß rechtskräftig festgestellt, lassen sich daran für Betroffene der rechtswidrigen Datenverarbeitung leichter Folgen wie beispielsweise die Geltendmachung von Schadensersatz knüpfen.
II. Zuletzt ist auch der ebenfalls angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid rechtmäßig.
Die Kostentragungspflicht der Klägerin folgt aus §§ 1, 3, 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Ziffern 23.1.6, 23.1.9 des Kostentarifs zu § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Die Höhe der geltend gemachten Kosten entspricht den Ziffern 23.1.6, 23.1.9 des Kostentarifs zu § 1 der AllGO in der maßgeblichen Fassung von 2023.
Untersuchungen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. b DSGVO sind nach Ziffer 23.1.6 grundsätzlich nach Zeitaufwand zu berechnen, wenn aufgrund der Datenschutzüberprüfung ein Rechtsverstoß festgestellt wird. Verwarnungen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO sind nach Ziffer 23.1.9 ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Nach der Anmerkung zu Ziffer 23 sind je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands 50 EUR zu berechnen.
Der Beklagte hat für das Verwaltungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden berechnet. Die aufgewandte Zeit erscheint plausibel und nachvollziehbar. Die Abrechnung von 1.000 EUR ist auch rechnerisch richtig, wenn der Beklagte für zwanzig halbe Stunden jeweils 50 EUR in Rechnung gestellt hat.
Entgegen der Ansicht der Klägerseite hat der Beklagte ausweislich des Kostenfestsetzungsbescheids auch gerade nicht seinen Zeitaufwand sowohl im Bußgeldverfahren als auch im Verwaltungsverfahren doppelt geltend gemacht. Ausweislich der als Anlage zum Bescheid geführten Gebührenermittlung hat der Beklagte vielmehr zwischen Bußgeld- und Verwaltungsverfahren getrennt. Amtshandlungen im Bußgeldverfahren finden sich weder in den Verwaltungsvorgängen noch in der Auflistung der berechneten Amtshandlungen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: