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VG Düsseldorf: DeNIC ist nicht verpflichtet, Domains rechtswidriger Glücksspielanbieter zu löschen

VG Düsseldorf
Urteil vom 29.11.2011
27 K 458/10
GlüstV § 9 Abs 1 TMG § 8 TMG § 10


Das VG Düsseldorf hat zur Recht entschieden, dass die DeNIC nicht verpflichtet ist, Domains rechtswidriger Glücksspielanbieter zu löschen.

Leitsatz des VG Düsseldorf:
Die DeNIC eG kann nach dem Glücksspielstaatsvetrag zur Einschränkung des Zugangs zu Internetinhalten nicht als Störerin (im Sinne des Gefahrenabwehrrechts) in Anspruch genommen werden, wenn sie die Haftungsprivilegierungen des § 8 TMG erfüllt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: