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Volltext VG Köln liegt vor: Bundespresseamt darf "Facebook-Fanpage" zur Öffentlichkeitsarbeit für die Bundesregierung betreiben - Untersagungsverfügung der BfDI rechtswidrig

VG Köln
Urteil vom 22.05.2025
13 K 1419/23


Wir hatten bereits in dem Beitrag VG Köln: Bundespresseamt darf "Facebook-Fanpage" zur Öffentlichkeitsarbeit für die Bundesregierung betreiben - Untersagungsverfügung der BfDI rechtswidrig über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des Gerichts:
1. Zur Einholung einer Einwilligung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TTDSG verpflichtet ist jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung des Quelltexts veranlasst, der die Informationen speichert oder ausliest, und der deshalb die Realisierung der Distanzgefahr durch den Fernzugriff, vor dem der Endnutzer geschützt werden soll, zuzurechnen ist. Hierfür ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen der Durchführung des Fernzugriffs und dem Verhalten der Person zu verlangen.

2. Die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Art. 4 Nr. 7 Halbs. 1, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO setzt eine gemeinsame Festlegung von sowohl Zwecken als auch Mitteln der konkreten Datenverarbeitung voraus.

3. Ob die Mittel der Datenverarbeitung gemeinsam festgelegt werden, ist auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die bloße Mitursächlichkeit des Verhaltens einer Person für eine Verarbeitung personenbezogener Daten genügt für die Annahme einer gemeinsamen Mittelfestlegung nicht.

4. Tauglicher Adressat einer Verwarnung auf Grundlage des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ist der für den vollendeten Datenschutzverstoß Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nur dann, wenn er im Zeitpunkt des Erlasses des Verwarnungsbescheides im Hinblick auf die als datenschutzwidrig monierte Datenverarbeitung noch Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Köln: Bundespresseamt darf "Facebook-Fanpage" zur Öffentlichkeitsarbeit für die Bundesregierung betreiben - Untersagungsverfügung der BfDI rechtswidrig

VG Köln
Urteil vom 22.05.2025
13 K 1419/23


Das VG Köln hat entschieden, dass das Bundespresseamt eine "Facebook-Fanpage" zur Öffentlichkeitsarbeit für die Bundesregierung betreiben darf und entschieden, dass die Untersagungsverfügung der BfDI rechtswidrig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
VG Köln: Bundesregierung darf „Facebook-Fanpage“ zur Öffentlichkeitsarbeit weiterbetreiben

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung darf seine „Facebook-Fanpage“ weiterbetreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2025 entschieden und damit den gegen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) gerichteten Klagen des Bundes und von „Meta“ (vormals „Facebook“) stattgegeben.

Das Bundespresseamt betreibt eine „Fanpage“ in dem sozialen Netzwerk „Facebook“. Dort informiert es über aktuelle politische Tätigkeiten der Bundesregierung. Bei dem Besuch der „Fanpage“ können auf den Endgeräten der Nutzenden sogenannte „Cookies“ platziert werden.

Die BfDI untersagte dem Bundespresseamt 2023 den Betrieb seiner „Facebook“-Seite („Fanpage“) wegen Gesetzesverstößen, unter anderem gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die BfDI vertrat die Auffassung, wegen der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von „Meta“ genutzten „Cookie-Banners“ liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung und das Auslesen bestimmter „Cookies“ vor. Nicht nur „Meta“, sondern auch das Bundespresseamt als Betreiber der „Fanpage“ sei gesetzlich verpflichtet, eine Einwilligung des jeweiligen Benutzers einzuholen. Außerdem sei das Bundespresseamt gemeinsam mit „Meta“ verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage wie einer Einwilligung beruhten.

Gegen den an das Bundespresseamt gerichteten Bescheid haben sich sowohl die Bundesregierung als auch „Meta“ mit ihren Klagen gewandt, denen das Gericht nunmehr überwiegend stattgegeben hat. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus:

Nicht das Bundespresseamt, sondern allein „Meta“ ist zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von „Cookies“ verpflichtet. Es besteht kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der „Fanpage“ durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der „Cookies“ verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Die „Cookies“ können zwar bei Gelegenheit des Besuches einer „Fanpage“, ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen „Facebook-Seite“ platziert werden.

Auch nach der DSGVO sind „Meta“ und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der „Cookies“ erschöpft sich in dem Betrieb der „Fanpage“. Insbesondere kann das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der „Cookies“ und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründet nach Auffassung der Kammer indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.

Aktenzeichen: 13 K 1419/23


BfDI: Bundesbeauftragter für Datenschutz hat dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook Fanpage der Bundesregierung untersagt

Der Bundesbeauftragter für Datenschutz (BfDI) hat dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook Fanpage der Bundesregierung untersagt.

Die Pressemitteilung des BfDI:
BfDI untersagt Betrieb der Fanpage der Bundesregierung
Der BfDI, Professor Ulrich Kelber, hat das Bundespresseamt (BPA) angewiesen, den Betrieb der Facebook Fanpage der Bundesregierung einzustellen. Ein entsprechendes Schreiben hat der BfDI zu Beginn der Woche versendet. Das BPA hat ab Erhalt des Bescheids vier Wochen Zeit diesen umzusetzen.

Der BfDI sagte dazu: „Ich habe lange darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage nicht datenschutzkonform möglich ist. Das zeigen unsere eigenen Untersuchungen und das Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz. Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten. Dies ist nach dem Ergebnis meiner Prüfungen beim Betrieb einer Fanpage wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden aktuell unmöglich. Ich finde es wichtig, dass der Staat über soziale Medien erreichbar ist und Informationen teilen kann. Das darf er aber nur, wenn die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben.“

Da sich insbesondere die Interessen von Betreibenden von Fanpages und von Meta ergänzen, besteht nach Einschätzung des BfDI eine gemeinsame Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der bei Nutzung der Fanpage erhobenen personenbezogenen Daten. Das BPA muss als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden. Einen solchen Nachweis konnte das BPA im Verfahren nicht zur aufsichtsbehördlichen Überzeugung erbringen. Der BfDI kritisiert insbesondere, dass es nach seiner Begutachtung hier bislang an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung fehlt. Außerdem muss nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz für die Verwendung nicht unbedingt erforderlicher Cookies und ähnlicher Trackingtechnologien eine Einwilligung eingeholt werden. Im Falle der Facebook Fanpages wird eine solche Einwilligung jedoch nach Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfungen derzeit nicht wirksam eingeholt.

Das BPA hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats gegen den Bescheid des BfDI zu klagen.