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EuG: Wortfolge "Nero CHAMPAGNE" kann nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Champagne" eingetragen werden

EuG
Urteil vom 25.06.2025
T-239/23
Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO / EUIPO Nero Lifestyle (NERO CHAMPAGNE)


Das EuG hat entschieden, dass die Wortfolge "Nero CHAMPAGNE" nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Champagne" eingetragen werden kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Nero CHAMPAGNE kann nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Champagne“ eingetragen werden

Im Jahr 2019 meldete die italienische Gesellschaft Nero Lifestyle beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke NERO CHAMPAGNE an. Diese Anmeldung erfasst bestimmte Waren und Dienstleistungen, darunter „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Champagne‘“.

Das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité erhoben gegen die Eintragung u. a. mit der Begründung Widerspruch, dass die g. U. „Champagne“ seit 1973 eingetragen sei. Die Marke NERO CHAMPAGNE könne von dem Ansehen der Waren mit dieser g. U., deren Schutz im Wesentlichen den Verbrauchern gewährleisten solle, dass sie bestimmte besondere Eigenschaften aufwiesen und somit eine Qualitätsgarantie aufgrund ihrer geografischen Herkunft böten, in missbräuchlicher Weise profitieren.

Nachdem der Widerspruch vom EUIPO teilweise zurückgewiesen worden war, riefen die Branchenverbände das Gericht der Europäischen Union an. In seinem Urteil hebt es die Entscheidung des EUIPO auf und gibt dem Widerspruch statt, und zwar auch in Bezug auf „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der [g. U.] ‚Champagne‘“. Die Anmeldung der Marke NERO CHAMPAGNE wird somit zurückgewiesen.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht es nicht verbietet, dass eine Marke eine g. U. enthalten kann. Ihre Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die g. U. nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn ihre Verwendung das Ansehen einer g. U. ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft oder Ursprung des Erzeugnisses enthält.

Nach Auffassung des Gerichts besteht die Vermutung, dass eine Marke, die eine g. U. enthält und nur für Waren eingetragen ist, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen, deren Ansehen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Eine solche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Marke geeignet ist, das Ansehen einer g. U. in unlauterer Weise auszunutzen, selbst wenn sie nur Waren kennzeichnet, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen. So muss das EUIPO gegebenenfalls ihm hierzu zur Kenntnis gebrachte Beweise prüfen, um festzustellen, ob sie diese Vermutung widerlegen können.

Daher stellt das Gericht zum einen fest, dass die Beschwerdekammer trotz einer entsprechenden ständigen Praxis des EUIPO einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Vermutung durch keinen Beweis in Frage gestellt werden könne. Zum anderen hat die Beschwerdekammer des EUIPO gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie hat nämlich nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die von den Branchenverbänden vorgelegten Beweise nicht geeignet waren, die Vermutung zu widerlegen.

Schließlich entscheidet das Gericht, dass der Begriff „Nero“ vom Verbraucher als Hinweis entweder auf die Rebsorte des Champagners oder auf seine Farbe wahrgenommen werden könnte, so dass die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Information vermitteln könnte. Dieser Begriff ist nämlich in den Bezeichnungen mehrerer bekannter italienischer Rebsorten enthalten. Außerdem wird der Begriff „Nero“ von den italienischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von „schwarz“ verstanden. Der Verkehr könnte daher denken, dass es sich um einen „schwarzen Champagner“ handelt, obwohl ein Champagner gemäß der Spezifikation der g. U. nur weiß oder rosé sein kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bezeichnung Champagner Sorbet zulässig wenn die Zutat Champagner den Geschmack des Produkts bestimmt

BGH
Urteil vom 19.07.2018
I ZR 268/14
Champagner Sorbet II
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 118m; Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Art. 103; MarkenG § 135


Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung Champagner Sorbet zulässig ist, wenn die Zutat Champagner den Geschmack des Produkts bestimmt.

Leitsätze des BGH:

a) § 135 MarkenG ist auf Verstöße gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände analog anzuwenden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Verstöße ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.

b) Das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" wird bei der Verwendung für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Produkt, das als Zutat Champagner enthält, unter Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgenutzt, wenn die Zutat Champagner nicht den Geschmack des Produkts bestimmt.

c) Die Zutat Champagner bestimmt nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts, wenn das Produkt zwar einen weinerzeugnisartigen Geschmack aufweist, dieser aber nicht vorrangig durch Champagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe hervorgerufen wird. Hierzu ist in einem ersten Schritt der Geschmack des Produkts festzustellen. In einem zweiten Schritt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern kann, ist der Ursache des Geschmacks nachzugehen.

d) Bestimmt die Zutat Champagner nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts, so liegt regelmäßig zugleich eine Irreführung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Eis darf als „Champagner Sorbet“ bezeichnet werden wenn es Champagner enthält und hauptsächlich danach schmeckt - keine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bzw. "C

EuGH
Urteil vom 20.12.2017
C‑393/16
Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne
gegen
Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG


Der EuGH hat entschieden, dass Eis als „Champagner Sorbet“ bezeichnet werden darf, wenn es nach Champagner enthält und hauptsächlich danach schmeckt. In einem solchen Fall der Schutzbereich der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bzw. "Champagner" zwar berührt, aber gerechtfertigt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Speiseeis kann unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ verkauft werden, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat

Wenn das der Fall ist, profitiert diese Bezeichnung des Erzeugnisses nicht unberechtigt von der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“

Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, eine Vereinigung von Champagnerproduzenten, hat gegen den deutschen Discounter Aldi Süd vor den deutschen Gerichten Klage erhoben mit dem Ziel, Aldi Süd den Verkauf von Speiseeis unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ zu untersagen. Dieses Sorbet, das Aldi Süd ab Ende 2012 zum Kauf anbot,
enthält 12 % Champagner. Nach Ansicht des Comité verletzt der Vertrieb des Sorbets unter dieser Bezeichnung die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“. Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof um die Auslegung der Unionsvorschriften über den Schutz von g.U. Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die rechtswidrige Ausnutzung des Ansehens einer g.U. eine Verwendung dieser g.U. voraussetzt, die darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren.

Es trifft zu, dass die Verwendung der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ für ein Sorbet, das Champagner enthält, geeignet ist, auf dieses Erzeugnis das Ansehen der g.U. „Champagne“, die Güte- und Prestigevorstellungen vermittelt, zu übertragen und damit von diesem Ansehen zu profitieren.

Eine solche Verwendung der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ profitiert jedoch nicht unberechtigt von der g.U. „Champagne“ (und nutzt daher nicht widerrechtlich deren Ansehen aus), wenn das fragliche Erzeugnis als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der ihm
vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob das der Fall ist. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium darstellt.

Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung eines Sorbets, das nicht als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat, auch als falsche oder irreführende Angabe angesehen werden könnte und deshalb widerrechtlich wäre.
Eine g.U. genießt nämlich nicht nur Schutz vor falschen oder irreführenden Angaben, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, sondern auch vor falschen und irreführenden Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die in der Aufnahme in die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses bestehende direkte Verwendung der g.U. „Champagne“, durch die offen eine mit ihr zusammenhängende geschmackliche Eigenschaft in Anspruch genommen wird, keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der Unionsvorschriften über den Schutz von darstellt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: