LG Stuttgart: Werbung für ein Elektrogerät ohne genaue Typenbezeichnung ist wettbewerbswidrig
LG Stuttgart
Urteil vom 03.05.2012
11 O 2/12
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Elektrogeräte ohne genaue Typenbezeichnung zu bewerben.
Aus der Pressemitteilung des LG Stuttgart:
"Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen (§§ 3, 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG).
[...]
Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 03.05.2012 – 11 O 2/12) folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Typenbezeichnung bei Elektrogeräten ein wesentliches Warenmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Zwar enthalte die Typenbezeichnung keine Aussage über die Qualität und ist deshalb keine Gütebezeichnung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 Preisangabenverordnung, aber sie beinhalte ein Brauchbarkeitsmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
Urteil vom 03.05.2012
11 O 2/12
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Elektrogeräte ohne genaue Typenbezeichnung zu bewerben.
Aus der Pressemitteilung des LG Stuttgart:
"Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen (§§ 3, 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG).
[...]
Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 03.05.2012 – 11 O 2/12) folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Typenbezeichnung bei Elektrogeräten ein wesentliches Warenmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Zwar enthalte die Typenbezeichnung keine Aussage über die Qualität und ist deshalb keine Gütebezeichnung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 Preisangabenverordnung, aber sie beinhalte ein Brauchbarkeitsmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: