BGH: Verlängerung eines zeitlich befristeten Frühbucherrabatts durch ein Reisebüro wegen schleppender Nachfrage nicht wettbewerbswidrig
BGH
Urteil vom 07.07.2011
I ZR 181/10
Frühlings-Special
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz des BGH
Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe - wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage - geben kann. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10 - OLG Hamm - LG Bielefeld
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.07.2011
I ZR 181/10
Frühlings-Special
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz des BGH
Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe - wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage - geben kann. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10 - OLG Hamm - LG Bielefeld
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