OLG Stuttgart: Journalist darf Einsicht in Schlecker-Grundbuch nehmen
OLG Stuttgart
Beschluss vom 27.06.2012
8 W 228/12
Das OLG Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass es einem Journalisten gestattet ist, Einsicht in das Schlecker-Grundbuch zu nehmen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW2QÜ1, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).
Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich ais gegenüber dem Persönüchkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der Schlecker Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen.[...]"
Beschluss vom 27.06.2012
8 W 228/12
Das OLG Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass es einem Journalisten gestattet ist, Einsicht in das Schlecker-Grundbuch zu nehmen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW2QÜ1, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).
Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich ais gegenüber dem Persönüchkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der Schlecker Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen.[...]"