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VG Düsseldorf: Auskunfterteilung nach Art. 15 DSGVO muss nicht binnen Monatsfrist gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO erfolgen - Statusmeldung reicht

VG Düsseldorf
Beschluss vom 05.09.2025
29 K 6375/25

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Auskunfterteilung nach Art. 15 DSGVO nicht binnen der Monatsfrist gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO erfolgen muss. Vielmehr reicht eine Statusmeldung.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO kommt dem Kläger nicht zugute, weil er nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Der Kläger hat die Untätigkeitsklage verfrüht, d. h. vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben.

Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage im Regelfall nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Juni 2025 noch nicht abgelaufen. Der Antrag auf Erteilung der datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DSGVO datiert vom 16. Mai 2025.

Es lagen auch keine besonderen Umstände des Falles vor, die eine kürzere Frist als die Regelfrist von drei Monaten geboten hätten. § 75 Satz 2 VwGO ist Ausdruck des Gebots effektiven Rechtsschutzes. Besondere Umstände, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, liegen insbesondere vor, wenn dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde. Solche Nachteile macht der Kläger nicht geltend.

Soweit auch spezialgesetzliche Fristen "besondere Umstände" im Sinne von § 75 Satz 2 VwGO sein können,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7C 21/16 –, juris Rn. 12, m.w.N.,

kann dahinstehen, ob Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine solche spezialgesetzliche kürzere Bearbeitungsfrist darstellt. Denn die Beklagte ist der aus Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO folgenden Pflicht zur Unterrichtung des Klägers über die ergriffenen Maßnahmen zur Befriedigung seines Auskunftsantrags innerhalb der Monatsfrist nachgekommen.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Die Frist in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO bezieht sich lediglich auf die Statusmeldung über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen. Nicht normiert ist dadurch eine Frist zur Erfüllung der in Art. 15-22 DSGVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person.

So: Franck, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, Art. 12 DSGVO, Rn. 28; Quaas, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Ring/v. Ungern-Sternberg, 52. Edition, Stand 01.05.2025, Art. 12 DSGVO, Rn. 35; Paal/Hennemann, in: Paal/Pauli, DSGVO-BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 12 DSGVO, Rn. 52; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 12 DSGVO, Rn. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 9 U 34/21–, BeckRS 2021,6282, Rn. 29; a.A. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DSGVO-BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 32.

Dafür, dass es sich nicht um eine Erledigungsfrist handelt, sondern allein die Statusmeldung unverzüglich erfolgen muss, spricht bereits der Wortlaut der Norm, wonach nur die Informationen „über die auf Antrag (…) ergriffenen Maßnahmen“ jedenfalls innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden müssen. Noch deutlicher kommt dies in der englischen Fassung der Norm „…provide information on action taken“ zum Ausdruck. Demgemäß heißt es im Erwägungsgrund 59 bezogen auf die Modalitäten, die einer betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte erleichtern, lediglich, der Verantwortliche solle verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen Person spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten.

In Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO heißt es gerade nicht, dass die begehrten Informationen innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen sind. Der EU-Gesetzgeber differenziert jedoch ausdrücklich zwischen der Erteilung von Informationen einerseits sowie der Übermittlung von Mitteilungen bzw. Maßnahmen andererseits. So enthält etwa Art. 14 Abs. 3 lit. a DSGVO explizit eine Erledigungsfrist (“ erteilt die Informationen (…) innerhalb eines Monats“). Art. 77 Abs. 2 DSGVO unterscheidet ebenfalls ausdrücklich zwischen der Unterrichtung über den Stand und über die Ergebnisse der Beschwerde. Auch in den Erwägungsgründen ist von der Bereitstellung der Informationen (Erwägungsgrund 60) oder der Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen (Erwägungsgrund 62) die Rede, wenn es um die Erfüllung des Anspruchs geht.

Der Gesetzeszusammenhang stützt die hier vertretene Auffassung. Bezöge sich die Frist in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO auch auf die Erfüllung der in Art. 15 bis 22 DSGVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person, ergäben die Regelungen in Art. 16 und Art. 17 DSGVO, wonach die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen „unverzüglich“ die Berichtigung bzw. Löschung sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen, keinen Sinn. Einer weiteren Erledidungsfrist für die Berichtigung bzw. Löschung bedürfte es nicht, wenn sich diese bereits aus Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ergäbe.

Eine Statusmeldung hat die Beklagte dem Kläger fristgerecht erteilt. Sie hat ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2025 mitgeteilt, dass sein Schreiben eingegangen sei und sein Anliegen geprüft werde, die Klärung jedoch Zeit in Anspruch nehmen könne. Damit hat die Beklagte nicht nur eine – nicht ausreichende - reine Eingangsbestätigung übersandt,

vgl. dazu: Franck, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, Art. 12 DSGVO, Rn. 26,

sondern die zur Verwirklichung der Auskunft ergriffenen Maßnahmen beschrieben.

Danach war die Klage unzulässig, weil sie erhoben wurde, ohne dass die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorlagen. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers sodann alsbald erfüllt, ohne Anlass zu der verfrühten Untätigkeitsklage gegeben zu haben. Auch nach dem in § 156 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken entspricht es in einem solchen Fall der Billigkeit, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Ausreichende Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Ordnungsmittelantrag nur wenn binnen einer weiteren Woche die Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt

OLG Dresden
Urteil vom 07.02.2017
4 U 1422/16


Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine ausreichende Vollziehung einer einstweiligen Verfügung binnen der in § 936 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Monatsfrist durch einen Ordnungsmittelantrag nur dann erfolgen kann, wenn binnen einer weiteren Woche nach Stellung des Ordnungsmittelantrags auch die Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt.


Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Beklagten berufen sich zu Recht auf den Ablauf der Vollziehungsfrist. Gemäß § 936 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO muss eine einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats vollzogen werden. Ist die einstweilige Verfügung wie hier durch Urteil erlassen worden, beginnt die Frist mit der Urteilsverkündung (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 929 Rn. 5), vorliegend mithin am 2.9.2016.

Auch für eine auf Abdruck einer Gegendarstellung gerichtete einstweilige Verfügung gilt der sich aus § 929 Abs. 2 ZPO ergebende Grundsatz, dass sich ein Gläubiger, der in einem nur vorläufigen Eilverfahren einen Titel erwirkt hat, rasch entscheiden muss, ob er von diesem Titel Gebrauch machen will oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014 - 6 U 118/13, juris-Rn. 19 m.w.N.). Die Kundgabe des Willens, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen, muss notwendigerweise vom Gläubiger ausgehen und dem Schuldner gegenüber erfolgen. Die Zustellung der Entscheidung von Amts wegen an den Schuldner, die hier am 6.9.2016 erfolgt ist, reicht daher für eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht aus. An der abweichenden Auffassung, die der Senat zuletzt im Beschluss vom 10.5.2007 (4 U 298/07 n.v.) vertreten hat, hält er nicht mehr fest. Bei durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügungen, die ein Verbot aussprechen, besteht der Akt der Willenskundgabe in deren Zustellung im Parteibetrieb (BGHZ 120, 73; OLG Karlsruhe aaO). Bei einer durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung, wie sie hier vorliegt, ist die Parteizustellung dagegen nicht der einzige Weg zur fristgerechten Vollziehung. Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, ist vielmehr auch dann genügt, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt oder eine formlose Abschrift im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (BGH WRP 1989, 514 juris-Rn. 26 f. OLG Karlsruhe MDR 2006, 672).

Ein formloses Aufforderungsschreiben, wie es der Kläger den Beklagten am 6.9.2016 zugeleitet hat, genügt für den fristgerechten Beginn der Vollziehung indes nicht. Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 6.9.2016 unterbrach zwar zunächst die Vollziehungsfrist, war jedoch gem. § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ohne Wirkung, nachdem der Kläger nicht innerhalb einer Woche eine Zustellung auch der einstweiligen Verfügung veranlasst hatte. Der fehlende Vollzug der einstweiligen Verfügung kann im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrages nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung in Frage gestellt wird, ist allgemein anerkannt, dass dieser Einwand auch im Wege der Berufung als dem weitergehenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Mai 2013 – 1 U 23/12 –, Rn. 26, juris; Zöller-Vollkommer, aaO. § 927 Rn 21 m.w.N. Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. Rn 13.25). Ist aber eine einstweilige Verfügung aufzuheben, weil sie – wie hier – nicht innerhalb der in §§ 936, 929 Abs. 2, 3 S. 2 ZPO bestimmten Frist wirksam vollzogen wurde, ist diese als von Anfang an zu Unrecht ergangen anzusehen (OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 322; OLG Karlsruhe WRP 1996, 120; OLG Hamm GRUR 1985, 84).

2. Auf einen anfänglichen Mangel des Verfügungsgrundes darf nur dann nicht geschlossen werden, wenn der Verfügungsanspruch nachträglich entfallen und die Vollziehung deshalb unterblieben ist (OLG Karlsruhe aaO.). In diesem Fall tritt vielmehr eine Erledigung ein, die auf Antrag einer oder beider Parteien festzustellen ist. Dies ist hier aber entgegen der
Auffassung des Klägers nicht der Fall. Die im Schriftsatz vom 15.11.2016 enthaltene einseitige Erledigungserklärung in Verbindung mit dem in der Berufungserwiderung enthaltenen Feststellungsantrag stellt zwar eine zulässige Beschränkung der Klage dar, die nach § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig und gem. § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren möglich ist (BGH NJW 1994, 2363; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 a Rz. 29, 40-42 mit weiteren Nachw.). Jedenfalls im Zeitpunkt dieses erledigenden Ereignisses war der Antrag auf Abdruck einer Gegendarstellung jedoch nicht begründet.