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EuGH: Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft angewendet werden wenn diese dort mittels einer festen Einrichtung eine tatsächliche und effektive Tätigkeit aus�

EuGH
Urteil vom 01.10.2015
C‑230/14
Weltimmo


Der EuGH hat entschieden, dass das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats auf eine ausländische Gesellschaft angewendet werden kann, wenn diese dort mittels einer festen Einrichtung eine tatsächliche und effektive Tätigkeit ausübt

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft angewendet werden, die in diesem Staat mittels einer festen Einrichtung eine tatsächliche und effektive Tätigkeit ausübt

Die Datenschutzrichtlinie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere öffentliche Stellen benennt, die beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. Jede Kontrollstelle ist dafür zuständig, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats insbesondere Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse auszuüben, und dies unabhängig vom einzelstaatlichen Recht, das auf die jeweilige Verarbeitung anwendbar ist. Zudem kann jede Kontrollstelle von einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht werden.

Weltimmo, eine in der Slowakei eingetragene Gesellschaft, betreibt eine Website zur Vermittlung von in Ungarn belegenen Immobilien. In diesem Rahmen verarbeitet sie personenbezogene Daten der Inserenten. Die Inserate sind einen Monat lang kostenlos, danach muss dafür bezahlt werden. Zahlreiche Inserenten verlangten per E-Mail die Löschung ihrer Inserate am Ende des ersten Monats und gleichzeitig die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Weltimmo kam dieser Löschung jedoch nicht nach und stellte den Betreffenden ihre Dienstleistungen in Rechnung. Da die in Rechnung gestellten Beträge nicht bezahlt wurden, übermittelte Weltimmo die personenbezogenen Daten der Inserenten an verschiedene Inkassounternehmen. Die Inserenten reichten bei der ungarischen Datenschutzbehörde Beschwerden ein. Diese verhängte gegen Weltimmo ein Bußgeld von 10 Mio. ungarischen Forint (HUF) (etwa 32 000 Euro) wegen Verletzung des ungarischen Gesetzes, mit dem die Richtlinie umgesetzt wird.

Weltimmo hat daraufhin die Entscheidung der Kontrollstelle bei den ungarischen Gerichten angefochten. Die Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn), die zur Entscheidung über den Rechtsstreit im Kassationsverfahren berufen ist, fragt den Gerichtshof, ob im vorliegenden Fall die Richtlinie der ungarischen Kontrollstelle erlaubt, das auf der Grundlage der Richtlinie erlassene
ungarische Recht anzuwenden und das in diesem Gesetz vorgesehene Bußgeld zu verhängen.

Mit Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der Richtlinie jeder Mitgliedstaat die Vorschriften anwenden muss, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen hat, sofern die Datenverarbeitung im Rahmen der in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche besitzt. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das Vorhandensein eines einzigen Vertreters unter bestimmten Umständen ausreichen kann, um eine Niederlassung zu begründen, wenn dieser Vertreter mit einem ausreichenden Grad an Beständigkeit für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen im fraglichen Mitgliedstaat tätig ist. Zudem führt der Gerichtshof aus, dass der Begriff der Niederlassung jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, umfasst, selbst wenn sie nur geringfügig ist.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass Weltimmo unstreitig eine tatsächliche und effektive Tätigkeit in Ungarn ausübt. Den Erläuterungen der ungarischen Kontrollstelle zufolge verfügt Weltimmo über einen Vertreter in Ungarn, der im slowakischen Handelsregister unter einer Adresse in Ungarn aufgeführt ist und versucht hat, mit den Inserenten über die Begleichung der unbezahlten Forderungen zu verhandeln. Dieser Vertreter hat den Kontakt zwischen dieser Gesellschaft und den Inserenten hergestellt und die Gesellschaft im Verwaltungsverfahren und vor Gericht vertreten. Weltimmo hat außerdem in Ungarn ein Bankkonto zur Einziehung ihrer Forderungen eröffnet und nutzt dort zur Abwicklung ihrer laufenden Geschäfte ein Postfach.

Mit diesen Angaben, die vom vorlegenden Gericht zu prüfen sind, kann der Nachweis erbracht werden, dass in Ungarn eine „Niederlassung“ im Sinne der Richtlinie besteht. Wenn der Nachweis gelingt, unterliegt die Tätigkeit von Weltimmo dem ungarischen Datenschutzrecht.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass jede von einem Mitgliedstaat eingeführte Kontrollstelle dafür Sorge zu tragen hat, dass die von allen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 95/46 erlassenen Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingehalten werden. Daher kann sich jede Person zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden, selbst wenn das auf diese Verarbeitung anwendbare Recht das eines anderen Mitgliedstaats ist. Im Falle der Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats sind jedoch die Untersuchungsbefugnisse der Kontrollstelle unter Einhaltung insbesondere der territorialen
Souveränität der anderen Mitgliedstaaten auszuüben, so dass eine nationale Kontrollstelle keine Sanktionen außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Mitgliedstaats verhängen darf. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass Weltimmo in Ungarn nicht über eine „Niederlassung“ im Sinne der Richtlinie verfügt, und dass das auf die fragliche Verarbeitung anwendbare Recht daher das eines anderen Mitgliedstaats ist, darf die ungarische Kontrollstelle folglich nicht die Sanktionsbefugnisse ausüben, die ihr durch das ungarische Recht übertragen worden sind.

Nach der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit obliegt es jedoch dieser Kontrollstelle, die Kontrollstelle des betreffenden anderen Mitgliedstaats zu ersuchen, einen etwaigen Verstoß gegen das Recht dieses Staates festzustellen und die allenfalls in diesem Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg: Yahoo Deutschland ist nicht für rechtswidrige Inhalte in den Yahoo-Suchergebnissen verantwortlich - Suchmaschine wird von Yahoo Irland betrieben

LG Hamburg
Urteil vom 10.07.2015
324 O 17/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Yahoo Deutschland nicht für rechtswidrige Inhalte in den Yahoo-Suchergebnissen verantwortlich ist. Betreiber der Suchmaschine ist die Yahoo Irland E.L. Der Kläger hatte Yahoo Deutschland auf Löschung von Suchmaschinenergebnissen in Anspruch genommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet, ein Anspruch auf Löschung oder Unterlassung ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte ist nicht Betreiberin der Suchmaschine Y.!, weder unter der Domain y..de noch unter der Domain y..com. Außer der beleglosen Behauptung des Klägers besteht für die Betreibereigenschaft der Beklagten keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr lässt sich Anlage B 1 entnehmen, dass für sämtliche Dienste die Y.! E. L. mit Sitz in Irland verantwortlich ist. Dies nimmt der Kläger nicht in Abrede.

Es besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Niederlassung kein Anhaltspunkt für eine Haftung der Beklagten für die von dem Kläger begehrte Entfernung bestimmter Links aus der Suchmaschine Y.!. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12) hinsichtlich einer anderen Suchmaschine. Denn in jener Entscheidung wird die spanische Gesellschaft des amerikanischen Suchmaschinenbetreibers lediglich für die Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts herangezogen, nicht jedoch wird die spanische Gesellschaft selbst aufgrund der Vorgaben der Richtlinie verpflichtet.

Letztlich besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass eine Haftung der Beklagten weder als Täterin, noch als Störerin in Betracht kommt. Ein anderer Haftungsgrund ist nicht ersichtlich, wird auch von Klägerseite nicht geltend gemacht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: