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OLG Stuttgart: 500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch gegen Meta wegen DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools

OLG Stuttgart
Urteil vom 29.04.2026
4 U 372/24


Das OLG Stuttgart hat dem Betroffenen 500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Meta wegen DSGVO-Verstößen durch die Meta Business Tools im Zusammenhang mit Drittseiten und Apps außerhalb der Meta-Netzwerke zugesprochen. Zudem hat das Gericht einen Unterlassungsanspruch bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung hinsichtlich des Klagantrags Ziff. 5, mit dem der Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000,00 € begehrt, ist in Höhe von 500,00 € begründet.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 82 DSGVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist damit ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines immateriellen Schadens sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 21).

1. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung liegt vor.

a) Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf immateriellen Schadensersatz sind sowohl etwaige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei der Erhebung personenbezogener Daten durch die Business Tools zu berücksichtigen, die in die gemeinsame Verantwortlichkeit der Beklagten und des Betreibers der Website mit den Business Tools fallen, als auch Verstöße nach Übermittlung dieser Daten an die Beklagte, denn hinsichtlich der insoweit vom Kläger behaupteten Verstöße ist von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen.

Vom Streitgegenstand werden sämtliche mit der inkriminierten Datenverarbeitung im Zusammenhang stehenden gerügten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung umfasst, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 17). Bei natürlicher Betrachtung können die geltend gemachten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung vor und nach der Übermittlung der Daten an die Beklagte nicht isoliert beurteilt werden, da sie sämtlich in einem einheitlichen Geschehen wurzeln, nämlich der Bereitstellung der Business Tools durch die Beklagte und der Implementierung dieser Tools in die Websites der Drittunternehmer.

b) Gemäß den obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch verstößt die Beklagte mit der Verarbeitung der ihr via Business Tool übermittelten personenbezogenen Daten des Klägers gegen die Datenschutz-Grundverordnung, da keiner der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen für eine Verarbeitung der Daten erfüllt ist. Außerdem liegt ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten auf den Drittseiten vor, da die Beklagte keinen hinreichenden Vortrag zu der insoweit erforderlichen Einwilligung des Klägers gehalten hat. Hinsichtlich der Websites zeit.de und mueller.de ist ohnehin unstreitig, dass es an einer Einwilligung des Klägers fehlt.

c) Für den Verstoß hinsichtlich der Erhebung der Daten auf den Websites der Drittunternehmer zeit.de und mueller.de ist auch die Beklagte verantwortlich, da diese zusammen mit dem Drittunternehmer gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-40/17 – „Gefällt mir“-Button – Fashion ID). Dass die schädigende Handlung durch den Drittunternehmer vorgenommen worden ist und nicht durch die Beklagte, steht der Haftung nicht entgegen, denn bei gemeinsam Verantwortlichen genügt es, dass der andere beteiligte Verantwortliche eine schädigende Handlung vorgenommen hat (Auernhammer/Schürmann/Baier, aaO., Art. 82, Rn. 16).


Zur Entlastungsmöglichkeit nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 4. verwiesen.

2. Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden.

a) Der Begriff des immateriellen Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO umfasst negative Gefühle wie beispielsweise Sorge oder Ärger, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet und die

- durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten,

- ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder

- eine Rufschädigung

hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, GRUR-RS 2025, 22639, Rn. 64).

b) Ein Schaden besteht hier in Form eines Kontrollverlusts. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Daten nur an die Beklagte weitergegeben wurden, nicht an sonstige Dritte. Der Bundesgerichtshof hat einen Kontrollverlust auch in einem Fall bejaht, in dem die Personalaktenverwaltung von Bundesbeamten unzulässigerweise durch Bedienstete des Landes Niedersachsen vorgenommen wurde (BGH, NJW 2025, 1656, Rn. 14 f.). Der Umstand, dass die Bediensteten des Landes Niedersachsen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, stand der Annahme eines Schadens dabei nicht entgegen (BGH, aaO., Rn. 16). Hinzu kommt, dass der Kläger nicht ansatzweise überblicken kann, welche Dimension die Datenverarbeitung durch die Beklagte hat (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 341) und dass der Kläger keine Möglichkeit hat, durch eigenes Handeln die Kontrolle über die Daten zurückzuerlangen, da weder durch die Änderung der Datenschutzeinstellungen noch durch die Löschung seines Kontos eine vollumfängliche Löschung der bei der Beklagten gespeicherten Daten möglich wäre (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris, Rn. 197). Angesichts dessen kann ein Kontrollverlust durch die unberechtigte Übermittlung personenbezogener Daten an die Beklagte nicht verneint werden.

Ein anderer Schaden im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist nicht ersichtlich. Eine Rufschädigung durch die Speicherung der an die Beklagte übermittelten Daten scheidet ebenso aus wie die Sorge über eine mögliche missbräuchliche Verwendung der Daten. Derartige Folgen hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen.

3. Auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß der Beklagten besteht. Würde die Beklagte die ihr via Business Tools übermittelten personenbezogenen Daten des Klägers nicht verarbeiten und insbesondere auch nicht speichern, hätte der Kläger bzgl. dieser Daten keinen Kontrollverlust erlitten.

4. Gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird der Verantwortliche von der Haftung gem. Art. 82 Abs. 2 DSGVO befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Mit Verantwortung ist das Verschulden im Sinne der deutschen Rechtsterminologie gemeint und nicht die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 55. Ed., Stand 01.02.2026, DSGVO, Art. 82, Rn. 17; Aliprandi, Datenschutzrechtlicher Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO, S. 448).

Hinsichtlich der Datenverarbeitung durch die Beklagte selbst kommt eine Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ersichtlich nicht in Betracht. Für ein fehlendes Verschulden der Beklagten ist nichts vorgetragen.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Drittunternehmer.

Nicht zu folgen ist insoweit allerdings der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen Ansicht, dass dem gemeinsam Verantwortlichen die Möglichkeit der Entlastung durch Art. 26 Abs. 3 DSGVO versagt wird (so Auernhammer/Schreibauer, aaO., Art. 26, Rn. 18). Zwar besagt Art. 26 Abs. 3 DSGVO, dass die betroffene Person ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung der gemeinsam Verantwortlichen ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen kann. Für Schadensersatzansprüche enthält Art. 82 DSGVO in den Absätzen 3 und 4 aber eine speziellere Regelung, die neben einer angelegten gesamtschuldnerischen Haftung dem Verantwortlichen unter den hohen Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 3 DSGVO auch einen individuellen Entlastungsbeweis ermöglicht (Spoerr in BeckOK DatenschutzR, aaO., DS-GVO Art. 26 Rn. 63). Ohnehin wird vertreten, dass die Regelung in Art. 26 Abs. 3 DSGVO nur die in Kapitel 3 der DSGVO geregelten Rechte betrifft, d.h. die in Art. 12 bis 23 DSGVO geregelten Rechte (vgl. Bertermann in Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 26, Rn. 29), bzw. dass Art. 26 Abs. 3 DSGVO dem Betroffenen zwar die Geltendmachung gegenüber jedem Verantwortlichen ermöglicht, die Verpflichtung zur Erfüllung sich aber nach der getroffenen Vereinbarung richtet (so Piltz in Gola/Heckmannn, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 26, Rn. 35 f.).

Die Beklagte hat aber den Nachweis, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand verantwortlich ist, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht geführt. Die Beklagte hat insoweit lediglich die gem. Art. 26 DSGVO mit den Drittunternehmern geschlossene Vereinbarung vorgelegt. Dahinstehen kann, ob sie allein deshalb schon davon ausgehen durfte, dass der Betreiber der Website die erforderliche Sorgfalt beim Einholen der Einwilligung walten lässt. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste die Beklagte zumindest darlegen und ggf. beweisen, dass sie keine Kenntnis von der fehlerhaften Implementierung der Business Tools auf den Drittseiten z….de und m….de hatte – etwa aufgrund der Beschwerden anderer Kunden. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.

5. Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich nach nationalem Recht, da die Datenschutz-Grundverordnung keine Regeln für die Bemessung des nach Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes festlegt. Der Schadensersatz ist daher nach § 287 ZPO unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu schätzen. Entscheidend ist, welcher Betrag erforderlich ist, um einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden sicherzustellen, wie im 146. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, wobei weder der Grad des Verschuldens noch das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, Rn. 69, 72 f., 83).

Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Datenverarbeitung durch die Beklagte besonders umfassend ist, da sie potenziell unbegrenzte Daten über die Online-Aktivitäten ihrer Nutzer betrifft, und das Gefühl auslösen kann, dass das Privatleben der Nutzer kontinuierlich überwacht wird (OLG Dresden, aaO., Rn. 197; OLG Jena, Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25, BeckRS 2026, 2610, Rn. 156). Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Beklagte auch bei verweigerter Einwilligung die über die Business Tools erlangten Daten zur Erstellung eines detaillierten Profils des Nutzers verwendet (OLG Dresden, aaO., Rn. 197). Zudem ist aus Sicht des Klägers nicht auszuschließen, dass auch besonders sensible Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, etwa Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung, von der streitgegenständlichen Datenverarbeitung betroffen sind, denn für eine Übermittlung sensibler Daten genügt es schon, dass der Kläger auf einer Seite wie zeit.de Artikel mit entsprechenden Themen anklickt, und dem Kläger dürfte es wie jedem sonstigen Internet-Nutzer nicht möglich sein, seine Bewegungen im Internet im Nachhinein im Detail nachzuvollziehen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25, BeckRS 2026, 2610, Rn. 90). Das Gefühl umfassender Beobachtung kann insoweit dazu Anlass geben, davon abzusehen, derartige Artikel anzuklicken bzw. Webseiten mit derartigen Themen aufzusuchen (vgl. OLG Dresden, aaO., Rn. 197; OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 356).

Der Senat hält aus diesen Gründen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 500,00 € für angemessen.

6. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu.

Der Umstand, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zusteht, schließt einen Schadensersatzanspruch nach Art. 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht aus (BGH, Urteil vom 29.07.2025, VI ZR 426/24, Rn. 36). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das gewährleistet, dass Informationen über eine Person vor intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private geschützt sind (Grüneberg/Retzlaff, aaO., § 823, Rn. 132).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung jedoch nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 1370/20, Rn. 70).

Ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, der nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden könnte, liegt im vorliegenden Fall nicht vor (vgl. OLG Naumburg, aaO., Rn. 366 f.; OLG München, GRUR-RS 2025, 36464, Rn. 116 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 17.03.2026, 4 U 709/25, Urteilsumdruck S. 33; OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 38; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2026, Az. 17 U 625/25, Urteilsumdruck S. 68). Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger für den datenschutzrechtlichen Verstoß der Beklagten bereits immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO erhält. Die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung wird ferner dadurch aufgefangen, dass im vorliegenden Verfahren die Verarbeitung der ihr via Business Tool übermittelten Daten des Klägers untersagt wird (vgl. OLG München, GRUR-RS 2025, 36464, Rn. 121). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach wie vor I... nutzt und allein dadurch der Beklagten schon unzählige Daten liefert.

7. Der Schadensersatzbetrag von 500,00 € ist gem. §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 20.01.2024 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ein weitergehender Anspruch auf Verzinsung bereits ab dem 05.12.2023 besteht nicht, da der Kläger den von der Beklagten bestrittenen Zugang seiner Mahnung vom 06.11.2023 nicht nachgewiesen hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Jena: 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Meta wegen Betreiben eines Systems anlassloser Datensammlung durch Meta Business Tools

OLG Jena
Urteil vom 02.03.2026
3 U 31/25


Das OLG Jena hat dem Betroffenen 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Meta wegen Betreiben eines Systems anlassloser Datensammlung durch Meta Business Tools zugesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Meta-Konzern zu Schadensersatz verurteilt

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena hat durch ein heute verkündetes Urteil den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats ermöglichen dem Konzern die von ihm an Webseiten- und App-Betreibern verteilten Business Tools eine weitreichende Nachverfolgung der Internetnutzung durch die Mitglieder seiner sozialen Netzwerke. Dabei fallen auch sensible personenbezogene Daten wie etwa zu Gesundheitsfragen an, beispielsweise wenn ein Nutzer zu psychischen Störungen recherchiert, über Arztportale nach therapeutischer Hilfe sucht oder in einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten findet dabei grundsätzlich auch dann statt, wenn die Betroffenen nicht im sozialen Netzwerk eingeloggt sind und keine wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben.

Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Datenverarbeitung durch Meta nicht gerechtfertigt ist, sondern ein System anlassloser Datensammlung darstellt, das Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung widerspricht. Er hat dem klagenden Verbraucher 3.000 € Schadensersatz zugesprochen, wobei er die Höhe mit einer langanhaltenden und weitreichenden Aufzeichnung eines beträchtlichen Teils seines Privatlebens begründet.

Neben Schadensersatz ist der Meta-Konzern auch zu einer umfassenden Erteilung einer Auskunft über die von ihm gesammelten personenbezogenen Daten des Klägers sowie zu deren Löschung verurteilt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Naumburg: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools - Anspruch gegen Meta auf 1.200 EURO bzw. 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch

OLG Naumburg
Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 124/24
Urteil vom 05.02.2036 - 9 U 44/25


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tool seitens Meta gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat den Betroffenen 1.200 EURO bzw. 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und auch einen Unterlassungsanspruch bejaht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Meta

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat durch zwei am heutigen Tage verkündete Urteile den Klägern Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Unternehmen des Meta-Konzerns zugesprochen.

Meta konnte nach den Feststellungen des Senats bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf Tausenden von Webseiten und Apps nachverfolgen. Dazu mussten die Betroffenen nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein. Meta habe diese Daten unbemerkt und ohne Zustimmung der Nutzer genutzt. Nach Einführung der Abonnement-Variante sei die Datenübertragung je nach Einstellung der Nutzer differenzierter erfolgt. Sie führe jedoch nach wie vor zu einer umfassenden Datennutzung durch die Beklagte. Diese Datenverarbeitung sei rechtswidrig, verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung und sei nicht von einer Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungs-gründen gedeckt. Der zugesprochene Schadensersatz belief sich in einem Fall auf 1.200 € und im anderen auf 1.250 €.

Neben dem Schadensersatz verurteilte der 9. Zivilsenat den Meta-Konzern zu einer generellen, umfassenden Unterlassung der Datenverarbeitung über die Business Tools sowie zur Löschung aller gesammelten Nutzer-Daten. Außerdem wurde die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung festgestellt.

Die Urteile sind rechtskräftig, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und die Beschwer der unterliegenden Partei in beiden Fällen den für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Betrag nicht erreicht.


OLG Dresden: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools - Anspruch gegen Meta auf 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch

OLG Dresden
Urteile vom 03.02.2026
4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25 und 4 U 296/25


Das OLG München hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tool gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat den Betroffenen 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und einen Unterlassungsanspruch zugesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Meta Konzern zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt

Der 4. Zivilsenat hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1500,- € sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks "Instagram" verurteilt.

Bei diesen "Business-Tools" handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.


OLG München: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools im Zusammenhang mit Drittseiten und Apps außerhalb der Meta-Netzwerke - 750 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO

OLG München
Urteil vom 18.12.2025
14 U 1068/25


Das OLG München hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tools im Zusammenhang mit Drittseiten und Apps außerhalb der Meta-Netzwerke gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat dem Betroffenen 750 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Anwendung deutschen Rechts folgt vorliegend aus der Rechtswahl der Parteien (Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Rom I-VO – vgl. die Nutzungsvereinbarung in Anlage B2), sie ergäbe sich im Übrigen aus Art. 6 I lit. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 750,- € zu (dazu sogleich 4.1.), daneben ein Anspruch auf Feststellung eines Verstoßes gegen den Nutzungsvertrag (dazu 4.2.), Ansprüche auf Unterlassung einer Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten (dazu 4.3.) und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu 4.4.).

Die Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden DSGVO) ist vorliegend sachlich (Art. 2), räumlich (Art. 3) und auch zeitlich (vgl. Art. 99 Abs. 2) anwendbar.

4.1. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin einen einheitlichen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (vgl. hierzu BGH NJW 2025, 298 Rn. 55) geltend macht, der sich auf eine Vielzahl einzelner, nicht konkretisierter Datenschutzverstöße der Beklagten stützt, aber in einem einheitlichen Geschehen (dem fortlaufenden Einsatz der sog. ... ... Tools) wurzelt (s. Klageschrift S. 29: "der Verstoß").

Mit den Worten des BGH (a.a.O., Rn. 21) erfordert ein derartiger Anspruch nach der Rechtsprechung des EuGH "einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind [...] Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 I DSGVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt [...]. Nicht nachzuweisen hat die betroffene Person im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 I DSGVO ein Verschulden des Verantwortlichen. Art. 82 DSGVO sieht vielmehr eine Haftung für vermutetes Verschulden vor, die Exkulpation obliegt nach Art. 82 III DSGVO dem Verantwortlichen [...]."

Ein solcher Anspruch besteht vorliegend in Höhe von 750,- €.

4.1.1. Für den Senat steht fest, dass die Beklagte mithilfe der ... ... Tools eine potenziell unbegrenzte Menge an Daten der Klägerin verarbeitet, indem sie die Aktivitäten der Klägerin auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps verfolgt (so auch EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 118 betr. ...#).

4.1.1.1. Technische Grundlage und Datenschutzeinstellungen

4.1.1.1.1. Über die sog. ... ... Tools ("u.a. ...-Pixel, C# ... (vormals bekannt als ...I), das ... für App Events, Offline-C# ... und die App ...", s. Anlage B5) erhält die Beklagte ...Tool-Daten, d.h. Kontaktinformationen und/oder Event-Daten (z.B. Besuche auf einer Webseite, Installation einer App, Kauf eines Produkts) von ihren Vertragspartnern, den (hier) sog. Drittanbietern.

4.1.1.1.2. Bestimmte technische Standarddaten (s. hierzu z.B. Duplik, Rz. 31 = Bl. 308 f. LGA) gelangen automatisch an die Beklagte, wenn die Klägerin eine Webseite aufruft, deren Anbieter die ... ... Tools in seine Webseite eingebettet hat. Nach einer vereinfachten Darstellung des EuGH (BeckRS 2019, 15831 – Fashion ID; näher Duplik, Rz. 23 ff. = Bl. 304 ff. LGA) ist es "eine Eigenart des Internets, dass der Browser des Internetbesuchers Inhalte aus verschiedenen Quellen darstellen kann. [...] Hierzu übermittelt der Browser dem Server des Drittanbieters die IP-Adresse des Rechners dieses Besuchers sowie die technischen Informationen des Browsers, damit der Server feststellen kann, in welchem Format der Inhalt an welche Adresse auszuliefern ist. [...]"

4.1.1.1.3. Weitere (sog. Event-) Daten werden dann automatisch an die Beklagte übertragen, wenn der Drittanbieter bei der Einbettung der ... ... Tools in seine Webseite oder App eine entsprechende Einstellung vorgenommen hat (Duplik, Rz. 35 f. = Bl. 310 f. LGA). Die ... Tools Nutzungsbedingungen verlangen in diesem Fall von dem Drittanbieter, die erforderlichen Angaben und Datenschutzbelehrungen zu erteilen und die notwendige Einwilligung einzuholen (Anlage B5). Die Beklagte überprüft dies nicht.

4.1.1.1.4. Wie die Beklagte mit den bei ihr eingegangenen Informationen weiter verfährt, hängt von den Datenschutz-Einstellungen des jeweiligen Nutzers ab.

4.1.1.1.4.1. Erlaubt der Nutzer der Beklagten nicht, Cookies und vergleichbare Technologien in anderen Apps und auf anderen Webseiten zu nutzen, so kann er sich dort nicht mehr mit seinem ...-Konto anmelden und die dort erhobenen Daten werden nicht verwendet, um relevante Werbung zu zeigen. Sie werden aber in eingeschränktem Umfang genutzt, um für Sicherheit und Integrität zu sorgen und es kann sein, dass die Beklagte aggregierte Informationen zu Aktivitäten erhält, nicht aber die persönliche Cookie-Information des Nutzers (Anlage B7, S. 41).

4.1.1.1.4.2. Entscheidet sich der Nutzer dafür, Werbung mithilfe der Informationen von Werbepartnern zu seinen Aktivitäten relevanter zu machen, erhält er stärker personalisierte Werbung. Entscheidet er sich dagegen, (s. Anlage B7, S. 43), werden die Daten dennoch – für andere Zwecke – verarbeitet (Duplik, Rz. 62 = Bl. 322 LGA), z.B. zum Schutz der Sicherheit und Integrität der Server (a.a.O. Rz. 63) oder zur Messung der Effektivität von Werbekampagnen (Anlage K11, S. 23: "die C# ... ist nötig, um die Events von Nutzer*innen zu aggregieren, die sich gegen die Nutzung ihrer Daten entschieden haben"; hierzu Duplik, Rz. 60 = Bl. 321 LGA.).

4.1.1.1.4.3. Der Nutzer hat weiter die Möglichkeit, die Verknüpfung künftiger Aktivitäten mit seinem Konto aufzuheben und frühere Aktivitäten zu löschen (Anlage B7, S. 44 ff.). In diesem Fall erhält die Beklagte aber weiterhin Informationen zu seinen Aktivitäten, die für Messungen sowie zur Verbesserung der Werbesysteme verwendet werden (Anlage B7, S. 56).

4.1.1.2. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer erstinstanzlich erfolgten persönlichen Anhörung erklärt, ihr sei aufgefallen, dass ihr zu zuvor gegoogelten Themen Werbung angezeigt wurde. Sie habe schon zuvor unter einer generalisierten Angststörung gelitten und sei auch schon in psychologischer Behandlung gewesen. Sie google viele Symptome und möchte nicht, dass ein Dritter wisse, wie es um ihre Gesundheit bestellt sei. Ihre generalisierte Angststörung sei dadurch "befeuert" worden (Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 06.02.2025, Bl. 482 – 484, dort S. 2 = Bl. 483 LGA).

Die Beklagte hat insoweit mit Nichtwissen bestritten, dass der streitgegenständliche Sachverhalt Thema der Behandlung der Klägerin gewesen wäre (ebd.). Nicht bestritten und damit vom Senat zugrunde zu legen ist die restliche Erklärung der Klägerin, sie google viele Symptome, ihr sei zu gegoogelten Themen Werbung angezeigt worden und ihre bereits zuvor vorhandene generalisierte Angststörung sei durch ihre Aufklärung über den streitgegenständlichen Sachverhalt "befeuert" worden.

4.1.1.2.1. Die Klägerin kann und muss nicht wissen, auf welchen (Dritt-) Webseiten und Apps ... ... Tools Verwendung finden, sie darf sich insoweit auf Vermutungen stützen (vgl. z.B. BGH BeckRS 2015, 10851). Die Beklagte kann sich hingegen nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken, sie müsste konkret vortragen, weil (nur) sie es kann (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).

4.1.1.2.2. Dass die Klägerin sich um eine gewisse Plausibilisierung ihrer Vermutung bemüht, indem sie – gestützt auf Nachforschungen ihrer Prozessbevollmächtigten – vorträgt, dass allein "der ... Pixel [...] auf 30 – 40% aller Internetseiten und der ganz überwiegenden Mehrzahl der meistbesuchten 100 Webseiten Deutschlands verbaut" sei (Replik, S. 49 = Bl. 191 d.A.; vgl. auch Anlage K2), gereicht ihr nicht zum Nachteil. Das pauschale Bestreiten dieses Vortrags als unsubstantiiert ist unwirksam.

4.1.2. Nachdem der Klägerin unstreitig Werbung zu gegoogelten Themen gezeigt wurde (s.o. unter Punkt 4.1.1.2.), liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung, der in Art. 5 Abs. 1 lit. b), lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, 3 DSGVO verankert ist, vor.

4.1.2.1. Der Grundsatz der Datenminimierung sichert die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung und besagt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein" müssen (EuGH NZA 2024, 1407 Rn. 49 f.; NZA 2023, 1523). Der Verantwortliche darf die Daten nicht allgemein und unterschiedslos erheben, sondern muss von der Erhebung solcher Daten absehen, die für die Zwecke der Verarbeitung nicht unbedingt notwendig sind (EuGH NZA 2024, 1407 Rn. 59). In zeitlicher Hinsicht ist der Zeitraum der Datenerhebung als solcher und der Zeitraum, in dem die Möglichkeit besteht, den Betroffenen zu identifizieren, auf das im Hinblick auf den Zweck der beabsichtigten Verarbeitung absolut Notwendige zu beschränken (sog. Speicherbegrenzung, s. EuGH a.a.O. Rn. 52 f.; EuZW 2022, 527).

4.1.2.2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von den (Dritt-) Webseiten und Apps stammenden "Kontaktinformationen" und/oder "Event-Daten" (Anlage B5) ungefiltert und damit – in den Worten des EuGH (s.o.) – allgemein und unterschiedslos von der Beklagten verarbeitet werden. Der Senat sieht hierin – wie der EuGH (NZA 2024, 1407 Rn. 62 ff.) in einem ... betreffenden Fall – einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 7, 8 GRCharta geschützten Rechte der Klägerin auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Der EuGH weist zurecht darauf hin, "dass eine solche Verarbeitung besonders umfassend [ist], da sie potenziell unbegrenzte Daten betrifft und erhebliche Auswirkungen auf den Nutzer hat, dessen Onlineaktivitäten zum großen Teil, wenn nicht sogar fast vollständig, von ... aufgezeichnet werden, was bei ihm das Gefühl auslösen kann, dass sein Privatleben kontinuierlich überwacht wird" (EuGH NZA 2024, 1407 Rn. 62; NZA 2023, 1523).

4.1.2.3. Personenbezogen i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind die verarbeiteten Daten schon deshalb, weil die Beklagte unstreitig in der Lage ist, diese Daten (z.B. über die verwendete IPAdresse oder individuelle Geräteinformationen) dem Benutzerkonto der Klägerin zuzuordnen (vgl. Erwägungsgrund 26 zur DSGVO: "Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren [...]"; s. auch EuGH BeckRS 2016, 82520 zu dynamischen IP-Adressen).

4.1.2.4. Die Beklagte ist zur Überzeugung des Senats für die Erhebung, Übermittlung, Speicherung und Verwertung dieser Daten verantwortlich i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

4.1.2.4.1. Die Verantwortlichkeit für die Speicherung und Verarbeitung liegt auf der Hand.

4.1.2.4.2. Die Beklagte ist – gemeinsam mit dem jeweiligen Drittanbieter – auch für die Erhebung und Übermittlung verantwortlich (EuGH BeckRS 2019, 15831 Rn. 79, 96 – Fashion ID). Das liegt daran, dass durch die Einbettung der ... ... Tools in eine Webseite oder App quasi eine "dynamische Verweisung" auf die jeweils aktuelle Version des Tools entsteht. Die Kontrolle über die Programmierung und in der Folge über die Funktionalität des Tools verbleibt damit bei der Beklagten. Diese entscheidet (mit), welche Daten erhoben und übermittelt werden. Dass eine "gemeinsame Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung mit dem jeweiligen Drittunternehmen gem. der DSGVO betreffend die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Daten an ... über gewisse ... ... Tools" besteht, hat die Beklagte eingeräumt (Duplik, Rz. 41, 45 = Bl. 313 f. LGA, vgl. auch die Nutzungsbedingungen für die ... ... Tools in Anlage B5, dort S. 5).

4.1.3. Die Datenverarbeitung seitens der Beklagten ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt.

4.1.3.1. Von Bedeutung ist dabei zunächst, "dass nach Art. 5 DSGVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die Daten unter anderem für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Außerdem obliegt es nach Art. 13 I Buchst. c dieser Verordnung, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, dem Verantwortlichen, diese Person über die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden sollen, sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu informieren" (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 95). Anders als die Beklagte meint, muss nicht die Klägerin bestimmte Verarbeitungszwecke in Frage stellen, sondern hat die Beklagte zu erklären, zu welchem Zweck sie welche Daten erhoben hat und weshalb die Verarbeitung der Daten rechtmäßig sein soll. Die Beklagte verweist in der Berufungsbegründung (S. 23, Fn. 10) selbst auf die sog. Einwilligungsleitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (dort, Rz. 118), in denen es heißt: "[Es ist] sehr wichtig, dass die Verantwortlichen vor der Erhebung der Daten die Zwecke bewerten, für die die Daten tatsächlich verarbeitet werden und die Rechtsgrundlage, auf die sich die Verarbeitung stützt. [...] Deshalb sollten Verantwortliche von Anfang an deutlich machen, welcher Zweck auf welche Daten Anwendung findet und auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung beruht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools - 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch gegen Meta

LG Hamburg
Urteil vom 01.07.2025
301 O 20/24


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tools auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Meta-Netzwerke gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat dem Betroffenen 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zugesprochen und einen Unterlassungsanspruch gegen Meta bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag zu Ziff. 1) ist auch begründet. Die Beklagte verarbeitet personenbezogene Daten des Klägers. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO fallen darunter das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung von Daten.

Die Beklagte empfängt über die M. Business Tools personenbezogene Daten mit denen sie den Nutzer identifizieren kann. Diese Daten gleicht sie mit den bei ihr gespeicherten Benutzerkonten ab. Wenn die Einstellungen es zulassen, werden die Daten für personalisierte Werbung verwendet. Auch wenn dies nicht erfolgt, bleiben die Daten gespeichert und sind weiter mit dem Nutzerkonto verknüpft und gespeichert.

Die auf den Drittseiten eingesetzten M. Business Tools prüfen nicht, wer die Seiten aufruft, sondern schicken sämtliche mittels der M. Business Tools erhobenen Daten an die Server der Beklagten. Dort wird geprüft, ob diese Daten Nutzer der Beklagten betreffen und darüber entschieden, wie sie weiterverarbeitet werden.

Wenn ein Nutzer des Netzwerks Instagram oder Facebook eine Drittseite welche M. Business Tools einsetzt, besucht, übermitteln die Drittfirmen über die derart eingebundenen M. Business Tools personenbezogene Daten an die Beklagte. Dies erfolgt unabhängig davon, ob der Nutzer zu diesem Zeitpunkt die Apps der Beklagten aktiviert hat bzw. dort eingeloggt ist (vgl. LG Lübeck GRUR-RS 2025, 81 Rn. 3, beck-online). Es findet auch statt, wenn die Drittseiten direkt und nicht aus den Programmen der Beklagten aus aufgerufen werden. Dies kann auch stattfinden, wenn die betroffene Person einer Datenübertragung an die Beklagte gegenüber dem Drittanbieter nicht zugestimmt und in die Datenverarbeitung auch gegenüber der Beklagten nicht eingewilligt hat (vgl. LG Lübeck ZD 2025, 228, beck-online). Für den durchschnittlichen Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob die jeweilige Webseite mit einem M. Business Tool ausgestattet worden ist (so LG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 101 ff.). Jedenfalls die Erfassung und der Abgleich der Daten findet im jeden Fall statt – auch wenn der Nutzer keine Einwilligung zur Verwendung der Daten für personalisierte Werbung abgegeben hat. Soweit die Beklagte pauschal vorträgt, dass dann keine Datenverarbeitung stattfindet, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine anschließende Löschung der übermittelten Daten erfolgt erst nach dem Abgleichprozess, d.h. nachdem sie die mit den Kontaktinformationen übermittelten Event-Daten mit einer Facebook-Nutzer-ID verknüpft hat, so dass eine Zuordnung zum Kläger möglich bleibt.

Die streitgegenständliche Datenverarbeitung ist folglich nicht durch eine etwaig vorhandene Einwilligung zur Bereitstellung personalisierter Werbung gerechtfertigt. Zum einen findet diese Datenverarbeitung unabhängig von einer Einwilligung statt und beschränkt sich zum anderen nicht auf dem in der Einwilligungserklärung genannten Zweck. Sie kann auch nicht durch eine Veränderung der Einstellung durch den Nutzer beeinflusst werden (LG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 112).

Die Beklagte räumt selbst ein, dass sie die von ihr als Off-Site-Daten bezeichnete Daten für Sicherheits- und Integritätszwecke speichere und verwende. Ungeachtet dessen, dass aus den Erläuterungen der Beklagten nicht hervorgeht, welche Maßnahmen damit bezeichnet sind und weshalb und in welchem Umfang dafür eine Verwendung der Daten des Klägers erforderlich ist, gibt es nach den Ausführungen der Beklagten offenbar auch noch weitere Verwendungen. Denn die Formulierung, dass sie die erhobenen Daten „für begrenzte Zwecke wie Sicherheits- und Integritätszwecke verwende“ (Hervorhebung hier) zeigt, dass die genannten Zwecke nur beispielhaft aufgezählt sind (LG Hamburg, a.a.O.).

Auch andere Rechtfertigungsgründe des Art. 6 DSGVO greifen nicht. Die Datenverarbeitung ist insbesondere nicht zur Erfüllung eines Vertrags nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 b) DSGVO erforderlich. Das Geschäftsmodell der Beklagten zwingt diese nicht, die angebotenen Inhalte zu personalisieren (EuGH, Urt. v. 4.7.2023, C-252/21, NJW 2023, 2997, Rn. 102 nach juris). Erst recht gilt dies für eine Personalisierung anhand der hier allein streitgegenständlichen Off-Site-Daten, denn der Kläger beanstandet ja nicht, dass ihm Inhalte und ggf. auch Werbung auf der Grundlage der von ihm besuchten M.-Seiten vorgeschlagen werden.

Schließlich liegt die Verantwortlichkeit der Datennutzung ab Übermittlung der Daten allein bei der Beklagten. Nach der Übermittlung der Daten liegt die weitere Verwendung der Daten in der Hand der Beklagten. Die Betreiber der Drittwebseiten, die über die M. Business Tools die Nutzungsdaten an die Beklagte weitergeben, sind dann nicht mehr eingebunden.

Soweit die Anträge zu Ziff. 1 b) und c) zusammen mit den in Ziff. 1 a) genannten personenbezogenen Daten erfasst, in Zusammenhang gebracht und gespeichert werden, erfasst der Feststellungsbegehren rechtmäßig auch diese Datenerhebung. Dass dies der Fall sein soll, ergibt sich aus der Zusammenschau und der Formulierung der Anträge, die wiederholt in Zusammenhang mit dem konkreten Nutzungsverhalten des Benutzers/Klägers gebracht werden.

4. Der Antrag zu Ziff. 2 ) ist zulässig und begründet.

Auch ohne ausdrückliche Regelung folgt ein Unterlassungsanspruch aus der DSGVO.

Hierzu werden auf die Ausführung des LG Braunschweig a.a.O. (juris Rn. 81 ff.) Bezug genommen.

„Aus Art. 17 DSGVO kann ein Anspruch auf Unterlassung der Speicherung von Daten folgen (OLG Frankfurt a. M. GRUR 2023,904, Rn. 44 ff.). Aus der Verpflichtung zur Löschung von Daten ergibt sich implizit zugleich die Verpflichtung, diese künftig nicht (wieder) zu verarbeiten. Auch aus Art. 82 DSGVO kann ein Unterlassungsanspruch erwachsen, soweit ein konkreter Schaden vorliegt (OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 47 ff.).

Aus dem generellen Regelungsziel der DSGVO folgt, dass die Rechtsordnung grundsätzlich eine Möglichkeit für von rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgängen betroffenen Personen gegeben sein muss, gegen diese per Unterlassungsklage vorzugehen. Insoweit führt der EuGH (MMR 2024, 1022 – Lindenapotheke) aus, dass generelles Regelungsziel der DSGVO ist, den Betroffenen im europäischen Rechtsraum ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und die praktische Wirksamkeit der DSGVO sicherzustellen (vgl. LG Lübeck ZD 2025, 228 Rn. 50, beck-online).

Deshalb garantiert Art. 79 Absatz 1 DSGVO dem Betroffenen einen "wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf " und unterstützt damit ein maßgebliches Ziel der DSGVO, das – wie nicht zuletzt Satz 1 des 10. Erwägungsgrunds der DSGVO zeigt – in der Etablierung eines hohen Datenschutzniveaus liegt. Das Ziel, einen umfassenden Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen zu gewährleisten würde unterlaufen und damit zugleich der Grundrechtsschutz beeinträchtigt, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit genommen würde, dem Verantwortlichen eine unrechtmäßige Datenverarbeitung für die Zukunft zu verbieten und ihn auf Löschungsansprüche nach Art. 17 DSGVO und Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO zu verweisen (vgl. OLG Dresden ZD 2022, 235 [237, Rn. 29]).

Auch der BGH hat bereits entschieden, dass das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte "Recht auf Löschung" schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen ist, sondern unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren umfasst, eine erneute Erfassung zu unterlassen (BGH GRUR 2022, 258 Rn. 10, 11, beck-online; BGH GRUR 2023, 1724 Rn. 20, beck-online). Daher kann jedenfalls Unterlassung zusammen mit der Löschung verlangt werden. Die Vorlage des BGH an den EuGH (GRUR 2023, 1724) bezieht sich nur auf den, hier nicht gegebenen Fall, dass keine Löschung beantragt ist.

Im Übrigen muss auch Konsequenz des Vorranges der Leistungsklage und der Verneinung des Feststellungsinteresses die Möglichkeit sein, Ansprüche im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen.

Es kann offenbleiben, ob ein Unterlassungsanspruch sich auch auf nationales Recht (§ 823 BGB, Art 2 GG, § 1004 BGB) stützen lässt (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2024, 18386, Rn. 13; OLG Dresden ZD 2022, 235 [237, Rn. 29]; OLG Stuttgart, ZD 2022, 105, Rn. 2; OLG Köln MMR 2020, 186 [187, Rn. 28]; LG Augsburg 082 O 262/24 Anl. 2 zum SS v. 09.04.2025 in 9 O 2615/23).“

Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Der Kläger kann, wie hier geschehen, sich allgemein gegen die Verarbeitung seiner Daten wenden.

Wie bereits dargelegt, ist die streitgegenständliche Datenverarbeitung rechtswidrig und verstößt gegen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung. Insbesondere kann sich die Beklagte auf keinen Rechtfertigungsgrund stützen. Da hier die Unterlassung direkt aus der Datenschutzgrundverordnung hergeleitet wird, kommt es auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung nicht an. Wenn der Unterlassungsanspruch allein auf nationales Recht (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) gestützt werden müsste, wäre ein konkrete Rechtsgutsverletzung Voraussetzung für die Unterlassung.

5. Der Antrag zu Ziff. 3) ist teilweise begründet. Dem Kläger steht eine Geldentschädigung in Höhe von 3.000,00 € gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs hat das LG Braunschweig ausgeführt:

„Der Kläger hat auch einen immateriellen Schaden erlitten. Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren. Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO reicht nach der Rechtsprechung des EUGH jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus – im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung – der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich.

Weiter hat der EUGH ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat. Allerdings hat der Gerichtshof auch erklärt, dass diese Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet ist, nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen.

Schließlich hat der EUGH in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Bezugnahme auf ErwG 85 DSGVO klargestellt, dass schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert. Im ersten Satz des 85. Erwägungsgrundes der DSGVO heißt es, dass "[e]ine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen [kann], wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste … oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person". Aus dieser beispielhaften Aufzählung der "Schäden", die den betroffenen Personen entstehen können, geht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff "Schaden" insbesondere auch den bloßen Verlust der Kontrolle über ihre eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 28 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH).

Die betroffene Person muss den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen – das heißt in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden erlitten hat (vgl. EuGH ECLI:EU:C:2024:536 Rn. 33 = DB 2024, 1676 = GRUR-RS 2024, 13978 – PS GbR; Senat NJW 2025, 298 Rn. 31 mwN = DB 2024, 3091). Ist dieser Nachweis erbracht, steht der Kontrollverlust also fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person; diese wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern (BGH NJW 2025, 298 Rn. 31 = DB 2024, 3091; BGH NJW 2025, 1060 Rn. 16, 17, beck-online).

Nach diesen Maßstäben liegt es in diesem Fall auf der Hand, dass der Kläger einen solchen Kontrollverlust erlitten hat. Die Beklagte hat personenbezogene Daten des Klägers über die streitgegenständlichen MBT ohne eine Einwilligung verarbeitet und bei sich gespeichert. Damit geht denknotwendigerweise einher, dass der Kläger nicht weiß, welche Daten dies sind und er daher einen Kontrollverlust über ihn betreffende personenbezogene Daten erlitten hat.

Ferner liegt die erforderliche haftungsbegründende Kausalität vor. Gerade die Datenerhebung auf den Drittwebseiten bzw. Apps führte zu der dem Kläger unbekannten Datenspeicherung bei der Beklagten und somit zu dem immateriellen Schaden in Form des Kontrollverlusts.“

(LG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 193 ff.)

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Datenverarbeitung angesichts der Vielzahl der Webseiten, die M. Business Tools verwenden, einen erheblichen Umfang einnimmt und diese Tools seit Jahren verwendet werden. Anders als bei den sog. „Hacking-Fällen“ handelt es sich gerade nicht um ein einmaliges Ereignis. Ferner dienen die M. Business Tools allein dem Zweck der Zuordnung der Internetnutzung auf einen bestimmten Nutzer und werden hierfür von der Beklagten zielgerichtet angeboten. Auch hier unterscheidet sich die Verletzungshandlung von den sog. „Hacking-Fällen“, bei denen den Webseitenbetreibern in der Regel lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Vor dem Hintergrund erscheint der tenorierte Schadensersatzanspruch angemessen aber auch ausreichend, um der Genugtuungsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs Rechnung zu tragen.

Da der Schadensersatzanspruch sich bereits aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ergibt, kann hier offenbleiben, ob darüber hinaus der Kläger seinen Anspruch auch auf § 823 Abs. 1 BGB hätte stützen können.

II.
I. Die Nebenforderungen sind teilweise begründet.

1. Verzugszinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Da die Beklagte, die den Zugang des als Anlage K3 eingereichten Schreibens bestreitet, zuvor in Schuldnerverzug geraten ist, ist nicht nachgewiesen.

2. Der Freistellungsanspruch ist teilweise begründet. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten ist Art. 82 DSGVO, da es sich um Kosten handelt, die der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Datenverarbeitung eingegangen ist. Ob die Beklagte das Schreiben der klägerischen Anwälte erhalten hat, kann für diesen Anspruch dahinstehen. Denn die vorgerichtliche Tätigkeit ist auch dann zu vergüten, wenn das Schreiben die Beklagte nicht erreicht haben sollte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger seinen späteren Prozessbevollmächtigten einen unbedingten Klagauftrag erteilt hat. Das vorgerichtliche Schreiben diente nicht der Schaffung einer Klagvoraussetzung, sondern war darauf ausgerichtet, mit einer beigefügten Verpflichtungserklärung eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass der Kläger seine Anwälte auch für den Fall, dass die Beklagte diese Erklärung unterzeichnet hätte, mit einer Klage beauftragt hat; insbesondere lässt der Umstand, dass die Klägervertreter in mehreren tausend Fällen ähnliche Schreiben verschickt haben, nicht den Schluss zu, dass ein außergerichtlicher Abschluss der einzelnen Verfahren nicht in Betracht gekommen wäre. Sofern die Klägervertreter hingegen nur bedingt, also für den Fall, dass eine vorgerichtliche Einigung nicht zustande kommt, mit einer Klage beauftragt worden waren, hinderte sie dies nicht, eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung zu stellen (BGH, Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 37 nach juris).

Das Bestreiten der Beklagten, dass die mit dem Klagantrag geltend gemachten Kosten entstanden seien, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Dass die Gebühr angefallen ist, ergibt sich aus dem RVG. Soweit das Bestreiten darauf zielt, dass die Kosten bislang nicht bezahlt wurden, ist dies für den hier geltend gemachten Freistellungsanspruch keine Voraussetzung.

Der Höhe nach ist eine 1,3-Gebühr nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer nach einem Gegenstandswert von 7.000 € ersatzfähig. Gegenstand des vorgerichtlichen Schreibens war die Geltendmachung eines Auskunfts- und Löschungsanspruchs sowie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.000,00 €.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften

BGH
Urteil vom 28.07.2022
I ZR 141/20
Elektronischer Pressespiegel II
UrhG § 16 Abs. 1, §§ 19a, 31, 44a, 97, 101a; BGB § 242


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften befasst.

Leitsätze des BGH:
a) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen
und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht. Der auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 19 MarkenG oder § 101 UrhG gestützte Auskunftsanspruch
ist ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch seinem Inhalt nach vielmehr grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das
heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt,
die ihr im Kern gleichartig sind. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht auch über
mögliche andere Verletzungsfälle, da dies darauf hinausliefe, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen (Bestätigung der
st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 [juris
Rn. 21] - Restwertbörse II).

b) Der vom Bundesgerichtshof einer Verwertungsgesellschaft zugebilligte weitergehende Anspruch auf sogenannte Grundauskunft, der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274 [juris Rn. 34] - GEMA-Vermutung I; Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 [juris Rn. 15] - GEMA-Vermutung II), liegt in den Besonderheiten begründet, die die Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften kennzeichnen. Eine entsprechende Anwendung zugunsten von Rechtsinhabern, die über eine große Anzahl an gleichartige Werke betreffenden Rechten verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke von dem Verletzer unerlaubt verwendet worden sind, kommt nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext der BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken und Digitalisierung von Büchern liegt vor

BGH
Urteil vom 16.05.2015
I ZR 69/11
Elektronische Leseplätze II
UrhG § 52b Satz 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken - Digitalisierung von Büchern durch Bibliotheken erlaubt" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Vertragliche Regelungen im Sinne von § 52b Satz 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten.

b) Soweit es nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des § 52a Abs. 3 UrhG die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig.

c) An elektronischen Leseplätzen dürfen Werke unter den Voraussetzungen des § 52b Satz 1 und 2 UrhG auch dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektronischen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden können.

d) An elektronischen Leseplätzen nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zugänglich gemachte Werke dürfen von Nutzern der elektronischen Leseplätze unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigt werden.

e) Betreiber elektronischer Leseplätze können für unbefugte Vervielfältigungen eines Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften, wenn sie nicht die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.

BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11 - LG Frankfurt a.M

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken - Digitalisierung von Büchern durch Bibliotheken erlaubt

BGH
Urteil vom 16.05.2015
I ZR 69/11
Elektronische Leseplätze II


Der BGH hat nunmehr auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung (siehe "EuGH: Bibliotheken ist es gestattet, Bücher zu digitalisieren und Nutzern auf einem Terminal in der Bibliothek zur Verfügung zu stellen") die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Digitalisierung von Büchern und Einrichtung elektronischer Leseplätze durch Bibliotheken präzisiert.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, unter welchen Voraussetzungen an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden dürfen.

Die Klägerin ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte". Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke sei nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat zwar den Antrag der Klägerin abgewiesen, der Beklagten zu verbieten, Bücher aus dem Verlag der Klägerin zu digitalisieren und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zu benutzen, wenn die Klägerin ihr für diese Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet. Es hat der Beklagten jedoch – wie von der Klägerin beantragt – untersagt, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen von Büchern aus ihrem Verlag an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Mit ihrer vom BGH zugelassenen Sprungrevision hat die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der BGH hat mit Beschluss vom 20. September 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Regelung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der EuGH hat hierüber durch Urteil vom 11. September 2014 entschieden. Der BGH hat die Klage mit seiner heutigen Entscheidung insgesamt abgewiesen.

Dass die Klägerin der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten hat, der die Beklagte dazu berechtigt hätte, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher in digitalisierter Form an den elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen, hat die Beklagte rechtlich nicht daran gehindert, diese Bücher unter Berufung auf § 52b UrhG auch ohne Einwilligung der Klägerin auf diese Weise zu nutzen. Unter "vertraglichen Regelungen", die nach § 52b UrhG einer solchen Nutzung entgegenstehen, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine bloßen Vertragsangebote zu verstehen.

Die Beklagte ist auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. § 52b UrhG sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen erlaubt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.

Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. § 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.

Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11 - Elektronische Leseplätze II

EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-117/13, GRUR 2014, 1078 = WRP 2012, 1178 - TU Darmstadt/Ulmer

BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11, GRUR 2013, 503 = WRP 2013, 511 - Elektronische Leseplätze I

LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 16. März 2011 - 2/06 O 378/10, GRUR 2011, 614 = ZUM 2011, 582
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EuGH: Bibliotheken ist es gestattet, Bücher zu digitalisieren und Nutzern auf einem Terminal in der Bibliothek zur Verfügung zu stellen

EuGH
Beschluss vom 12.09.2014
C‑117/13
Technische Universität Darmstadt
gegen
Eugen Ulmer KG


Der EuGH hat entschieden, dass es öffentlichen Bibliotheken gestattet ist, Bücher zu digitalisieren und Nutzern auf einem Terminal in der Bibliothek zur Verfügung zu stellen.

Tenor der Entscheidung:

1. Der Begriff „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich zugängliche Bibliothek, für das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werks durch die Einrichtung festgelegt sind.

2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen.

3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden öffentlich zugänglichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Solche Handlungen können allerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: