BGH: Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich
BGH
Urteil vom 18.10.2022
X ZR 36/21
Gesperre
PatG § 4, § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 5, § 40 Abs. 6
Der BGH hat entschieden, dass Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Leitsätze des BGH:
a) Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - X ZR 166/97, juris Rn. 33).
b) Dies gilt auch für eine frühere Patentanmeldung, deren Priorität die dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Anmeldung in Anspruch nimmt.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - X ZR 36/21 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 18.10.2022
X ZR 36/21
Gesperre
PatG § 4, § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 5, § 40 Abs. 6
Der BGH hat entschieden, dass Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Leitsätze des BGH:
a) Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - X ZR 166/97, juris Rn. 33).
b) Dies gilt auch für eine frühere Patentanmeldung, deren Priorität die dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Anmeldung in Anspruch nimmt.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - X ZR 36/21 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: