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BGH-Entscheidung zur Markenrechtsverletzung durch Verkauf von Recovery-CD´s liegt im Volltext vor - Echtheitszertifikat

BGH
Urteil vom 06.10.2011
I ZR 6/10 -
Echtheitszertifikat
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1 und 2


Leitsatz des BGH:
Bringt ein Wiederverkäufer mit der Marke des Softwareherstellers versehene Sicherungs-CDs eines Computerprogramms in den Verkehr, die er mit Echtheitszertifikaten des Herstellers versehen hat, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren, kann sich der Softwarehersteller dem
Vertrieb der Datenträger aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2
MarkenG widersetzen.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10 - OLG Frankfurt am Main- LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Markenrechtsverletzung, wenn ursprünglich an einem Computer angebrachte Echtheitszertifikate zusammen mit der Recovery-CD verkauft werden

BGH
Urteil vom 06.10.2011
I ZR 6/10
Echtheitszertifikat


Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn ursprünglich an einem Computer angebrachte Echtheitszertifikate zusammen mit der Recovery-CD ohne die ursprüngliche Hardware verkauft werden.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Markenrechtsverletzung, wenn ursprünglich an einem Computer angebrachte Echtheitszertifikate zusammen mit der Recovery-CD verkauft werden" vollständig lesen