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BGH: Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt es nicht an der Geschäftsgrundlage bei gleichzeitiger gerichtlicher Entscheidung

BGH
Urteill vom 17.09.2009
I ZR 217/07
Testfundstelle
BGB § 147 Abs. 2, §§ 315 Abs. 1, 339; ZPO § 890


Leitsätze des BGH:
a) Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann.

b) Erwirkt der Gläubiger vor Zugang und Annahme der vom Schuldner zur Vermeidung eines Rechtsstreits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung und stellt sie zu, fehlt deshalb nicht die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrags.

c) Bei der Bemessung einer nach "Hamburger Brauch" vom Gläubiger gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe ist ein für dieselbe Zuwiderhandlung bereits gerichtlich verhängtes Ordnungsgeld zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kein Grund für Kündigung einer Unterlassungserklärung

BGH
Urteil vom 9. März 2010
VI ZR 52/09
Kündigung eines Unterlassungsvertrages


Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine Änderung der Sachlage nicht dazu berechtigt, einen Unterlassungsvertrag zu kündigen.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kein Grund für Kündigung einer Unterlassungserklärung" vollständig lesen