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OLG Frankfurt: Spaßbieter-Klausel bei eBay unwirksam und kein Anspruch auf Vertragsstrafe - Begriff Spaßbieter zu unbestimmt

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.05.2016
22 U 205/14


Das OLG Frankfurt hat im Ergebnis wenig überraschend entschieden, dass die insbesondere bei eBay immer noch verbreitete Spaßbieter-Klausel unzulässig und unwirksam ist. Derartige Klauseln sehen im Fall von nicht ernst gemeinter Gebote eine Vertragsstrafe vor.
Vorliegend ging es um die Klausel "Spaßbieter zahlen 20 % des KP". Nach Ansicht des Gerichts ist bereits der Begriff "Spaßbieter" unklar und mehrdeutig ist, so dass eine entsprechende Regelung im eBay-Angebot nach § 305 c Abs. 2 BGB unwirksam ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klausel richtet sich zwar nicht an alle potentiellen Bieter, gleichzeitig steht bei Erstellung der Annonce der zukünftige Vertragspartner aber auch noch nicht konkret fest. Im Gegenteil ist der Kreis der möglichen Vertragspartner angesichts des Angebotes über das Internet ausgesprochen groß und nicht überschaubar. Entscheidend kommt hinzu, dass ein Bieter und damit auch der zukünftige Vertragspartner keine Möglichkeit hat, die Bedingungen des Angebotes nach seinen Wünschen zu verändern. Er kann nur entweder mitbieten und das Angebot als Ganzes akzeptieren oder sich an der Auktion nicht beteiligen. Ein individueller Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer ist zwar möglich, ein Aushandeln einzelner Bedingungen aber grundsätzlich ausgeschlossen.

Diese Situation ist derjenigen bei Vorliegen von AGB jedenfalls derart vergleichbar, dass eine analoge Anwendung der Vorschriften möglich erscheint.

In Bezug auf § 305 c Abs. 2 BGB ist im Übrigen anerkannt, dass diese Bestimmung entsprechend auf Willenserklärungen anzuwenden ist, die - wie hier - mittels moderner Kommunikationstechnik abgegeben werden und sich wie allgemeine Geschäftsbedingungen an einen unbestimmten Kreis potentieller Kunden richten (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 133 Rdnr. 23, MüKo/Busche, BGB, § 133 Rdnr. 24).

c) Ein Verstoß gegen § 305 c Abs. 2 BGB ist vorliegend anzunehmen, weil der Begriff "Spaßbieter" unterschiedlich verstanden werden kann und damit mehrdeutig in diesem Sinne ist.

So könnte als "Spaßbieter" (nur) ein Bieter gemeint sein, der ein Gebot abgibt, obwohl er den Gegenstand gar nicht kaufen will; so ist die Auffassung des Landgerichts. Nicht erfasst könnte aber ein Käufer sein, der den Gegenstand zunächst tatsächlich erwerben will, den dann aber Vertragsreue überfällt oder der aus rechtlich nicht anerkannten Gründen den Vertrag nicht einhalten will. Ein solcher hätte - jedenfalls könnte man das so verstehen - nicht zum Spaß geboten, sondern würde lediglich im Nachhinein am Vertrag, aus unterschiedlich denkbaren Gründen, nicht mehr festhalten.

Nach dem Verständnis des Klägers sind jedoch alle Personen als Spaßbieter anzusehen, die sich unbegründet nicht an den Vertrag halten wollen, so dass unter "Spaßbieter" auch Personen fallen, die zunächst ernsthaft geboten haben, dann aber keinen - ausreichenden - rechtlichen Grund für einen Rücktritt bzw. für die Verweigerung der Abnahme haben (so auch AG Essen, Urteil vom 19. April 2007, Az.: 24 C 357/06, BeckRS 2008, 01456). Dabei ist aus dem Wortlaut der Klausel auch nicht eindeutig zu entnehmen, unter welchen Umständen Einwendungen z. B. betreffend die Gewährleistung als begründet anzusehen sind oder nicht. Es bleibt vielmehr völlig offen, welche Kriterien und welche Sichtweise dafür zugrunde zu legen sind. Diese Überlegungen machen deutlich, wie viele Auslegungen des Begriffs möglich sind. Eine eindeutige objektive Herleitung ist auch bei Berücksichtigung der Interessenlage des Verkäufers nur eingeschränkt möglich. Wenn selbst die zur Auslegung berufenen Gerichte unterschiedlicher Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Klausel sind, sind die Voraussetzungen des § 305c BGB hier zu bejahen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: