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LG Berlin II: Nach § 312j Abs. 3 BGB unzureichender Bestell-Button führt nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages der durch Zahlung und Nutzung der Ware wirksam wird

LG Berlin II
Urteil vom 11.09.2025
12 O 54/24

Das LG Berlin II hat entschieden, dass ein nach § 312j Abs. 3 BGB unzureichender Bestell-Button nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führt, der durch Zahlung und Nutzung der Ware wirksam wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin II sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, da der gemäß § 3 ff. ZPO zu bestimmende Zuständigkeitsstreitwert vorliegend die Grenze von 5.000,00 € überschreitet. Das Landgericht Berlin II ist gem. §§ 12,17 ZPO örtlich zuständig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 04.06.2025 (Blatt 191 ff. der Akte) nicht um eine Klageänderung. Denn keine Veränderung des Klagegrundes und damit auch keine Klageänderung bedeutet es, wenn der Kläger bei gleich bleibendem Antrag auf derselben Tatsachengrundlage eine andere rechtliche Begründung gibt, beispielsweise der Wechsel von einem vertraglichen Anspruch zu einem bereicherungsrechtlichen Anspruch (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 18. So auch Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 3). So liegt hier der Fall. Der der Klage zugrundegelegte Lebenssachverhalt hat sich durch den Vortrag des Klägers nicht wesentlich geändert.

Maßgeblich bleibt vielmehr, dass der Kläger über die Website der Beklagten ein Fahrzeug bestellt und hierfür 46.370,00 € gezahlt hat, die er nunmehr zurückfordert. Der neue Vortrag des Klägers konnte (und musste) daher ohne Weiteres berücksichtigt werden, wobei davon auszugehen ist, dass er seine alte rechtliche Begründung jedenfalls hilfsweise aufrechterhalten will.

2. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zu 1.) nicht begründet. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1.) geltend gemachte Zahlung in Höhe von 46.370,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2023 unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu.

a) Ein Anspruch auf Zahlung von 46.370,00 € folgt nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Die Beklagte hat die 46.370,00 € jedoch nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Denn die Parteien sind durch einen wirksamen Kaufvertrag miteinander verbunden, der nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses nach § 312j Abs. 4 BGB wirkungslos ist.

aa) Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist am 23.03.2022 ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustandegekommen.

(1) Zwar liegen die Voraussetzungen, unter denen § 312j Abs. 4 BGB anordnet, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, vor. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB.

Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein solcher Vertrag nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die von der Beklagten auf ihrer Website unstreitig im Zeitpunkt des Bestellvorgangs des Klägers verwendete Schaltfläche mit der Beschriftung „bestellen“ entspricht nicht den Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Denn Formulierungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ sind regelmäßig nicht geeignet, die Entgeltpflichtigkeit einer Leistung für den Verbraucher hinreichend deutlich zu machen, weil im Internet auch kostenfreie Leistungen – wie zum Beispiel ein Abonnement für einen Newsletter oder eine kostenlose Produktprobe – „bestellt“ werden können (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drs. 17/7745, S. 12 zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF). Dass in unmittelbarer Nähe zu dem Bestellbutton mit Fettdruck auf die Anzahlung in Höhe von 250,00 € hingewiesen wurde, ist bei dieser Beurteilung außen vor zu lassen. Denn der Verbraucher muss bei der Verwendung alternativer Formulierungen ausdrücklich auf die Zahlungsfolge hingewiesen werden, wobei für die Bestimmung des Sinngehalts ausschließlich auf die Schaltfläche selbst abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7.4.2022 – C-249/21 – Fuhrmann-2, MMR 2022, 550; BeckOK BGB/Maume, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 312j, Rn. 28 m.w.N.).

Die Beklagte hat die Bestellsituation mithin nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend gestaltet.

(2) Der in § 312j Abs. 5 S. 1 BGB geregelte Ausnahmetatbestand greift nicht ein.

(3) Der § 312j Abs. 4 BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht insoweit teleologisch zu reduzieren, als dass die hiesige Konstellation vom Schutzzweck der vorgenannten Norm nicht erfasst und auf diese daher nicht anzuwenden wäre. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des VIII. Zivilsenat des BGH (BGH, Urt. v. 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376), in der der BGH nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierte Würdigung der dort maßgeblichen Umstände festgestellt hat, dass die dortige Konstellation nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung unterfällt, ist auf den hiesigen Fall bereits nicht übertragbar. In der zitierten Entscheidung ging es nicht – wie hier – um die Schaltfläche auf einer Website, mit der gegen Entgelt Fahrzeuge erworben werden können, sondern um die Schaltfläche auf der Website eines Inkassodienstleisters, mit der eine Mietsenkung beauftragt werden konnte, wobei die Entgeltlichkeit auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt war. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ sei zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Kläger und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich (BGH, a.a.O. Rn. 55). So liegt hier aber gerade nicht der Fall, da der Kläger mit Betätigung der Schaltfläche nicht nur bedingt, sondern unbedingt zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet war. Der in diesem Urteil vertretenen Auffassung des BGH steht überdies die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH entgegen. Der EuGH hat auf Vorlage eines Instanzgerichts (LG Berlin, Beschl. v. 02.06.2022 – 67 S 259/21) entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Richtlinie 2011/83/EU dahin auszulegen sei, dass im Fall von über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung finde, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen (EuGH, Urt. v. 30.05.2024 – CAz. 400/22, Rz. 53). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Betreiber sog. Unseriöser „Abo- oder Kostenfallen“ ist der Entscheidung indes nicht zu entnehmen. Im Übrigen hatte auch der VIII. Zivilsenat des BGH selbst in einer weiteren Entscheidung vom 19.01.2022 (VIII ZR 122/21, NJW-RR 2022, 662) festgestellt: „Da die Entgeltlichkeit – im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den genannten Verfahren – nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend – anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senat NJW-RR 2022, 376 Rn. 53 ff.) – eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht.“ (Rn. 52). Die Nichtanwendung von § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB auf seriöse Geschäftsmodelle, die offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbunden sind, ist mithin auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht geboten. Für eine teleologischen Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB ist daher nach alledem kein Raum.

(4) Allerdings ändert der Umstand, dass die Beklagte die Bestellsituation nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend gestaltet hat, der Ausnahmetatbestand nicht eingreift und auch eine teleologische Reduktion nicht geboten ist, im Ergebnis nichts daran, dass zwischen den Parteien am 23.03.2022 ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Denn § 312j Abs. 4 BGB ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Kläger ein Wahlrecht zustand, welches dieser in dem Wissen um die Entgeltlichkeit durch ein späteres Verhalten dahingehend ausgeübt hat, dass er den schwebend unwirksamen Vertrag bestätigt hat.

(a) Das OLG Stuttgart hat insoweit überzeugend ausgeführt (Urt. v. 07.08.2024 – 3 U 233/22 -, juris Rn. 70): „Nach seinem Wortlaut führt § 312j Abs. 4 BGB dazu, dass dann, wenn der Unternehmer die Bestellsituation nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB gestaltet, ein Vertrag mit dem Verbraucher nicht zustande kommt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 der Richtlinie 2011/83/EU, dessen Umsetzung § 312j Abs. 4 BGB dient, ist (nur) der Verbraucher in einem solchen Fall an seine Bestellung nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 der Richtlinie 2011/83/EU bleibt die Möglichkeit unberührt, dass der Verbraucher nach Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden kann, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten, an den er bis dahin nicht gebunden war, weil der Unternehmer seine in Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehene Verpflichtung nicht erfüllt hat (EuGH, Urteil vom 30.05.2024 – C-400/22, Rz. 54 f.). Soweit die in § 312j Abs. 4 BGB angeordnete Rechtsfolge, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, darüber hinausgeht, ist diese Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie nach Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU nicht zulässig. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt. Dieser von der Rechtsprechung des EuGH geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - EnVR 17/20). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Umstand, dass der Unternehmer die Bestellsituation nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprechend gestaltet hat, bei richtlinienkonformer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB nicht dazu führen, dass der „nicht zustande gekommene“ Vertrag keine Rechtswirkungen zugunsten des Verbrauchers entfalten kann. Das von der Richtlinie gewollte Ergebnis, dass der Verbraucher über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit seiner Bestellung entscheiden kann, lässt sich in das nationale Recht einfügen, wenn das „Nichtzustandekommen“ des Vertrags als Fall der schwebenden Unwirksamkeit verstanden wird, die der Verbraucher mit Wirkung ex tunc beseitigen kann, wenn er in Kenntnis der Zahlungspflichtigkeit ein ausdrückliches Erfüllungsverlangen an den Unternehmer stellt (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312j Rz. 33; BeckOK BGB/Maume, 70. Ed. 01.05.2024, § 312j Rz. 41). Die in § 312j Abs. 4 BGB angeordnete Rechtsfolge ist nicht in einer Weise eindeutig, dass sie die Annahme der Anordnung eines solchen „Noch-nicht-Zustandekommens“ nicht zuließe.

(b) Ausgehend von dieser Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB ist der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ungeachtet des ursprünglichen Vertragsschlusshindernisses wirksam geworden. Denn der Kläger hat entschieden, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bereits von vornherein bewusst gewesen sein muss, dass seine Bestellung des Elektrofahrzeuges auf der Website der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung auslösen würde. Dass er bei dem Auslösen der Bestell-Schaltfläche über das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung zweifelte, ist nicht überzeugend und widerspräche indes auch jeder Lebenserfahrung.

Der Kläger ist zudem im Bestellprozess durch die in unmittelbarer Nähe der Bestell-Schaltfläche stehenden Angabe der zu leistenden Anzahlung in Höhe von 250 €, die lediglich im Rahmen der Beurteilung eines Verstoßes nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nicht zu berücksichtigen war, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er das Fahrzeug nur gegen Entgelt erwerben kann. Jedenfalls ist der Kläger aber durch die nach Betätigung der Schaltfläche per E-Mail übermittelten Widerrufsbelehrung aufgrund der dort gewählten Formulierung („Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, [...] unverzüglich [...] zurückzuzahlen, [...]. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben [...]“) erneut eindeutig über die Entgeltlichkeit der Bestellung des Neuwagens informiert worden. Dem Kläger standen nach Betätigung der Schaltfläche für die Ausübung seines Wahlrechts zugunsten des Kaufvertrags folglich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Soweit der Kläger geltend macht, den Kaufpreis lediglich deshalb entrichtet und das streitgegenständliche Fahrzeug deshalb zugelassen und entgegengenommen zu haben, da er irrigerweise davon ausging, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein, kann dies nicht überzeugen. In der Bestellvereinbarung, die dem Kläger unmittelbar nach Abschluss der Bestellung per E-Mail übersandt worden war, ist er darauf hingewiesen worden, dass er die Bestellung bis zur Lieferung des Fahrzeugs jederzeit stornieren könne. Ferner ist ihm eine wirksame Widerrufsbelehrung übermittelt worden, in der er über sein Widerrufsrecht innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist fehlerfrei aufgeklärt worden ist (siehe dazu unter I., 2.), b)). Dem Kläger war folglich bewusst, dass er sich sowohl vor als auch nach der Lieferung des Fahrzeugs von dem Vertrag lösen konnte.

Indem er dies nicht getan hat, hat er zum Ausdruck gebracht, die Wirkungen des Vertrags aufrechterhalten zu wollen. Ohnehin kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Kläger durch die Beklagte darüber aufgeklärt wurde, dass der Vertrag bislang keine Bindungswirkung entfaltet. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht der Rechtsprechung des EuGH entnehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.5.2024 – C-400/22 – VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449; Urt. v. 21.3.2024 – C-76/23 – Cobult, MMR 2024, 481). Der EuGH stellt für die Ausübung des Wahlrechts des Verbrauchers vielmehr allein auf den „Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung“ ab (EuGH, Urt. v. 30.5.2024 – C-400/22 – VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449 Rn. 55).

Durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises, die Erstzulassung des Fahrzeugs vor Übernahme, die Übernahme des Fahrzeugs sowie die anschließende monatelange Nutzung hat der Kläger objektiv zu erkennen gegeben, den Vertrag aufrechterhalten zu wollen. Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) konnte ein objektiver Empfänger in der Position der Beklagten das Verhalten des Klägers (Zahlung des Restkaufpreises und Entgegennahme des Fahrzeugs) auch als dessen Entscheidung, die Wirkungen des Kaufvertrags aufrecht zu erhalten, verstehen. Im Hinblick auf die Gestaltung der Bestellsituation musste ein solcher objektiver Empfänger jedenfalls in Erwägung ziehen, dass dem wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags bis dahin das Vertragsschlusshindernis des § 312j Abs. 4 BGB entgegenstehen könnte.

(5) Im Übrigen wäre dem Kläger jedenfalls nach Ablauf jeder Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB – wie hier – das erstmalige Berufen auf einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB gemäß § 242 BGB versagt. Die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts zeigt die Grenze auf, nach der es nicht mehr der Billigkeit entspricht, einer Partei aus formalen Gründen die Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen.

bb) Da zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag besteht, kann der Kläger sein Rückgabeverlangen mithin nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB stützen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankthal: Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann ordnungsgemäß wenn Angaben zu den Kosten der Rücksendung und die Telefonnummer fehlen - Tesla-Kauf

LG Frankenthal
Urteil vom 12.05.2025
4 O 114/24


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auch dann ordnungsgemäß ist, wenn Angaben zu den Kosten der Rücksendung und die Telefonnummer fehlen. Vorliegend ging es um den Online-Kauf eines Tesla.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Autobesitzer scheitert mit Widerruf von Tesla-Online-Kauf

Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sie nicht begründen müssen und über das der Verkäufer ordnungsgemäß belehren muss. Damit hat sich die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines Ludwigshafener Tesla-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgewiesen. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb dieses erst 12 Monate später als vorgesehen erloschen sei.

Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen PKW Tesla, Model Y, für mehr als 65.000 Euro gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr, wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die seitens Tesla sämtlich bestritten wurden.

Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.05.2025, Az. 4 O 114/24



LG Nürnberg: Autohändler erhält 20 Prozent Wertersatz wenn Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt

LG Nürnberg
Urteil vom 23.04.2025
16 O 5436/24


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Autohändler 20 Prozent Wertersatz erhält, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Bei der Berechnung zugrundezulegen ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Händlerverkaufspreis.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 357a Abs. 1 BGB, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Werts einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus (Senat BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn. 41). Der Verkehrswert, für den der objektive Wert der Sache maßgeblich ist (Senatsurteil, Rn. 43), ist der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB § 357a Rn. 33; Hampe BKR 2021, 709 (710)). Dieser Preis ist für den Käufer eines Kraftfahrzeugs der Händlerverkaufspreis, weil für ihn der Markt der gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufer maßgeblich ist. Hingegen hat für ihn der Händlereinkaufspreis keine Bedeutung, weil dieser den Wert beschreibt, den ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler im Durchschnitt bereit ist, für den Ankauf eines vergleichbaren, gebrauchten Fahrzeugs zu bezahlen, und dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist (Hampe BKR 2021, 709 (710)).

Nach § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware. Damit soll der Wertersatzanspruch den Nachteil ausgleichen, den der Unternehmer dadurch erleidet, dass er die Ware nur zu einem reduzierten materiellen Wert zurückerhält, obwohl dieser Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, die Ware zu dem objektiven Wert zu verkaufen, den die Ware hätte, wenn der Verbraucher nur einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendigen Umgang mit der Sache vorgenommen hätte. Damit ist dem Unternehmer hinsichtlich des Gegenstands aufgrund des Wertverlusts zumindest teilweise die Gewinnmöglichkeit genommen, die ihm nach dem Regelungsziel des § 357 VII BGB aF (nunmehr § 357a Abs. 1 BGB) der Verbraucher zu ersetzen hat.

Ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil ist nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf geboten (vgl. OLG Stuttgart WM 2022, 771 = BeckRS 2021, 39566 Rn. 51). Denn eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den Wertverlust auszugleichen, der an der Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Mit § 357 VII BGB aF hat der nationale Gesetzgeber Art. 14 II RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung RL 93/13/EWG des Rates und RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung RL 85/577/EWG des Rates und RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 L 304, 64) umgesetzt. Deren Erwägungsgrund 47 hebt ausdrücklich hervor, dass der Verbraucher zwar sein Widerrufsrecht nicht verlieren soll, wenn er die Ware in einem größeren Maß genutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, er aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften soll, ohne dass diese Verpflichtung ihn allerdings davon abhalten soll, sein Widerrufsrecht auszuüben. Nähere Einzelheiten zur Bemessung des Wertverlusts sieht die Richtlinie nicht vor. Dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn sich der Wertersatzanspruch im Ausgangspunkt nach dem Händlerverkaufspreis bemisst, ist indes nicht erkennbar und wird auch weder von der Anschlussrevision noch von der Gegenmeinung näher begründet. Gleiches gilt nunmehr auch für § 357a BGB.

Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom EuGH als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2020:530 = BeckRS 2020, 15223 Rn. 82 – Tschechische Republik/Kommission). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts. Der Verbraucher wäre aber ungerechtfertigt bereichert, wenn er die Ware über einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendigen Umfang nutzt, den dadurch entstandenen Wertverlust aber nur teilweise ausgleichen müsste (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 60-69, beck-online).

2. Durch die Zulassung des KfZ ist ein erheblicher Wertverlust eingetreten, welcher mit 20% anzusetzen ist (BT-Drucksache 14/16040, S. 199). Die Höhe des Wertverlustes ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2021, 49 Rn. 33; BKR 2021, 711 Rn. 65, beck-online).

Ein Wertersatzanspruch besteht auch bei einem nur unerheblichen Gebrauch der Sache, wenn dieser zur Prüfung nicht erforderlich war (Grüneberg BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 3). Auch die Höhe des Wertverlustes von 20% ist nicht zu beanstanden. Ein solcher ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als angemessen angesehen worden. Anhaltspunkte hiervon abzuweichen, hat das Gericht nicht. Aus Sicht des Gerichts ist daher, auch mangels vorgetragener Anhaltspunkte, eine Schätzung durch das Gericht möglich. Ein Sachverständigengutachten war nicht zu erholen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein Elektrofahrzeug einen geringeren Wertverlust durch die Erstzulassung erleiden sollte, als ein Verbrenner. Tragfähige Argumente hat die Klagepartei hierfür nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt daher in Übereinstimmung mit der Literatur und Rechtsprechung einen solchen von 20% an.

Ein Kfz darf, wie im stationären Kfz-Handel üblich, über eine kurze Strecke Probe gefahren werden. Eine den Wert des Kfz erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kfz hat in diesem Zusammenhang aber zu unterbleiben, weil die Probefahrt alternativ auf Privatgelände oder – naheliegender – unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gem. § 16 FZV (rotes Kennzeichen) erfolgen kann (BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357a Rn. 20, beck-online). Vorliegend hat die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, ein ähnliches Fahrzeug Probe zu fahren, wie der Fahrzeugbestellvertrag auf S. 2 (Anlage K1) zeigt.

Wenn der Kunde – wie vorliegend – hingegen zwecks Prüfung der Ware Maßnahmen ergreift, die ihm im stationären Handel nicht zur Verfügung stünden, verpflichtet ihn dies grundsätzlich zum Wertersatz (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, Rn. 21 ff. – juris). Dies ist im Fall einer Zulassung des Fahrzeugs zu bejahen, denn in diesem Fall stünde dem Kunden, hier dem Kläger, die Möglichkeit einer Probefahrt, jedoch nicht der Zulassung, zur Verfügung.

3. Die Beklagte hat den Kläger auch gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB ordnungsgemäß belehrt. Insbesondere ist eine konkrete Belehrung darüber, dass der Pkw durch die Zulassung einen Wertverlust erleidet, nicht erforderlich. Der Verbraucher muss jedoch deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er im Fall des Widerrufs die durch die übermäßige Nutzung entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Dabei genügt die Verwendung des Textes der Musterwiderrufsbelehrung, damit genügt der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen (Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 4).

Die Beklagte hat den Text der Musterwiderrufsbelehrung verwendet, sodass sie ihren gesetzlichen Belehrungspflichten genügt und eine weitere Information nicht erforderlich war. Das Argument der Klagepartei, dass in der Widerrufsbelehrung geschrieben wird, dass bei Widerruf des Vertrags alle Zahlungen, die die Beklagte vom Kläger erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich zurückzuzahlen sind, verfängt dabei nicht. Denn die Beklagte hat entsprechend des Textes der Musterwiderrufsbelehrung auf den Wertersatzanspruch hingewiesen.

4. Auch der vom Kläger angeführte, jedoch nicht nachgewiesene, Weiterverkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte für einen Betrag von 43.400,00 € führt zu keiner anderen Beurteilung.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte das Fahrzeug zum genannten Preis weiterveräußert hat, spielt dies für die Wertersatzpflicht des Klägers keine Rolle.

Denn maßgeblich ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte der Händlereinkaufspreis. Entscheidend ist, dass es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (OLG Schleswig BKR 2021, 708 Rn. 52; Müller-Christmann jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4). Dieser Preis stellt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler dar. Demgegenüber beinhaltet der Händlerverkaufspreis neben der Gewinnmarge, die auch die Allgemeinkosten des Händlers und seine Bemühungen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs abdeckt (zB Erstellung der Verkaufsanzeigen, Zeitaufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten), auch die Kosten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf zwecks besserer Verkäuflichkeit aufwendet, wie zB für die Aufbereitung des Fahrzeugs (Hampe BKR 2021, 709 (711)). Zudem ist der Preis bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahrzeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 79, beck-online).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Tesla-Werbung für Tesla Model 3 mit "Autopoliot" und "Volles Potenzial für autonomes Fahren"

LG München
Urteil vom 14.07.2020
33 O 14041/19


Das LG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Irreführung durch den Autohersteller Tessla vorliegt, wenn das Tesla Model 3 mit "Autopoliot" und "Volles Potenzial für autonomes Fahren" beworben wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Werbung mit Autopilot irreführend für Verbraucher

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 14.07.2020 einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. vollumfänglich stattgegeben, mit der sich diese gegen bestimmte werbliche Aussagen der Beklagten Tesla Germany GmbH wendet (Az. 33 O 14041/19). Kern der Auseinandersetzung war die Bezeichnung des Fahrassistenzsystems, mit dem die Beklagte ihre Fahrzeuge serienmäßig ausstattet, als „Autopilot“ sowie die Bewerbung einzelner separat buchbarer Komponenten unter der Überschrift "Volles Potenzial für autonomes Fahren".

Der beanstandete, in den Bestellvorgang des Fahrzeugs Typ "Model 3" integrierte Text auf der Website der Tesla Germany GmbH lautete im Juli 2019:

„Autopilot|Inklusive

Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
Volles Potenzial für autonomes Fahren
Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.
"Herbeirufen": Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!
Bis Ende des Jahres:
Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
Automatisches Fahren innerorts.
Sie können das Funktionspaket für autonomes Fahren auch nach der Auslieferung erwerben. Allerdings wird sich der Preis aufgrund der kontinuierlichen Erweiterung mit neuen Merkmalen im Laufe der Zeit wahrscheinlich erhöhen.
Die gegenwärtig aktivierten Funktionen verlangen eine aktive Überwachung durch den Fahrer - ein autonomer Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht möglich. Die Aktivierung und Verwendung von Autonomiefunktionen verlangen dagegen den Nachweis über Milliarden von gefahrenen Kilometern, dass ihre Zuverlässigkeit das Vermögen von menschlichen Fahrern weit überschreitet. Zudem sind für den autonomen Betrieb gesetzliche Genehmigungen erforderlich, die je nach Rechtsprechung noch länger dauern dürften. Im Zuge der Weiterentwicklung dieser Selbstfahrfähigkeiten wird Ihr Fahrzeug kontinuierlich über Mobilfunk aktualisiert und aufgewertet.“

Nach Auffassung der Kammer stellen sich sowohl die Werbeaussage als Ganzes als auch vom Kläger separat angegriffene Bestandteile als irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn die Verwendung der maßgeblichen Begriffe und Formulierungen erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen – im konkreten Fall den Durchschnittsverbrauchern – eine Vorstellung, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang stehe. In tatsächlicher Hinsicht handele es sich sowohl beim Tesla-Autopiloten als auch bei dem zubuchbaren Paket „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ um Komponenten eines Fahrassistenzsystems, bei dem eine Fahrt, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich wäre, nicht möglich ist. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Autopilot“ und anderer Formulierungen suggeriere die Beklagte aber, ihre Fahrzeuge seien technisch in der Lage, vollkommen autonom zu fahren. Weiter werde der Eindruck erweckt, ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig, was jedoch nach den geltenden Vorschriften des StVG (§§ 1a f StVG) nicht der Fall sei. Der von der Beklagten vorgehaltene Hinweis am Ende der Website beseitige die Irreführung mangels inhaltlicher Klarheit und Transparenz nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.