BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit "19% MwSt. GESCHENKT" in Prospekt wenn Einschränkungen oder Bedingungen für Inanspruchnahme des Preisnachlasses nicht gut sichtbar vorgehalten werden
BGH
Urteil vom 27.07.2017
I ZR 153/16
19% MwSt. GESCHENKT
UWG § 5a Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass wettbewerbswidrige Werbung mit "19% MwSt. GESCHENKT" in einem Prospekt vorliegt, wenn Einschränkungen oder Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen nicht gut sichtbar vorgehalten werden. Der BGH betont, dass dies Informationen auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG sind.
Leitsätze des BGH:
a) Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.
b) Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.
c) Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 153/16 - OLG Bamberg - LG Bamberg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 27.07.2017
I ZR 153/16
19% MwSt. GESCHENKT
UWG § 5a Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass wettbewerbswidrige Werbung mit "19% MwSt. GESCHENKT" in einem Prospekt vorliegt, wenn Einschränkungen oder Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen nicht gut sichtbar vorgehalten werden. Der BGH betont, dass dies Informationen auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG sind.
Leitsätze des BGH:
a) Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.
b) Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.
c) Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 153/16 - OLG Bamberg - LG Bamberg
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