OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig
OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 03.07.2012
2 U 12/11
nicht rechtskräftig
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keine Nichtnutzungs-Gebühren bei Mobilfunkverträgen verlangen darf. Auch ein Pfand für SIM-Karten ist eine unzulässige Benachteiligung des Kunden.
Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Passagen in den AGB von Mobilcom-Debitel für unzulässig und wettbewerbswidrig erklärt.
Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH mit dem Sachverhalt befassen wird.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 03.07.2012
2 U 12/11
nicht rechtskräftig
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keine Nichtnutzungs-Gebühren bei Mobilfunkverträgen verlangen darf. Auch ein Pfand für SIM-Karten ist eine unzulässige Benachteiligung des Kunden.
Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Passagen in den AGB von Mobilcom-Debitel für unzulässig und wettbewerbswidrig erklärt.
Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH mit dem Sachverhalt befassen wird.
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