BGH: Zur Darlegungs- und Beweislast bei Werbung mit Preisvergleich - Kostenvergleich bei Honorarfactoring
BGH
Urteil vom 20.02.2013
I ZR 175/11
Kostenvergleich bei Honorarfactoring
UWG § 5 Abs. 1
Leitsätze des BGH:
a) Wendet sich ein Unternehmer dagegen, dass ein von ihm an einen bestimmten Kunden gerichtetes Angebot für einen Preisvergleich verwendet wird, trägt er jedenfalls im Bereich standardisierter Dienstleistungen (hier: Factoring ärztlicher Honorarforderungen) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der für ihn im Preisvergleich genannte Preis nicht sein in entsprechenden Fällen regelmäßig verlangter Preis ist.
b) Die Darlegungspflicht ist dabei begrenzt auf die Offenlegung repräsentativer Beispiele für die Preisbildung, die sich auf dieselben Leistungsmerkmale wie der Preisvergleich beziehen.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 175/11 - OLG Saarbrücken -LG Saarbrücken
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 20.02.2013
I ZR 175/11
Kostenvergleich bei Honorarfactoring
UWG § 5 Abs. 1
Leitsätze des BGH:
a) Wendet sich ein Unternehmer dagegen, dass ein von ihm an einen bestimmten Kunden gerichtetes Angebot für einen Preisvergleich verwendet wird, trägt er jedenfalls im Bereich standardisierter Dienstleistungen (hier: Factoring ärztlicher Honorarforderungen) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der für ihn im Preisvergleich genannte Preis nicht sein in entsprechenden Fällen regelmäßig verlangter Preis ist.
b) Die Darlegungspflicht ist dabei begrenzt auf die Offenlegung repräsentativer Beispiele für die Preisbildung, die sich auf dieselben Leistungsmerkmale wie der Preisvergleich beziehen.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 175/11 - OLG Saarbrücken -LG Saarbrücken
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