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LG Köln: Auskunftserteilung in Redtube-Streaming-Fällen war falsch - Anschauen von Streams ist keine Urheberrechtsverletzung

LG Köln
Beschluss vom 24.01.2013
209 O 188/13
Redtube


Das LG Köln hat nunmehr völlig zu Recht entschieden, dass die Auskunftserteilung in Redtube-Streaming-Fällen falsch war und das bloße Anschauen von Streams keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Wir freuen uns, dass das Gericht die Angelegenheit nunmehr deutlich korrigiert hat.

Siehe zum Thema auch unsere Beiträge "LG Köln: Auskunftsanspruch gegen Provider - Redtube-Abmahnung durch U+C - Gericht ging bei Auskunftsanspruch von Filesharing und nicht von Streaming aus" und "Stellungnahme des LG Köln zur Auskunftserteilung bei Redtube-Abmahnungen durch U+C aka "das überforderte Gericht"

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein"


Den vollständigen Beschluss des LG Köln finden Sie hier:

Zudem hat das LG Köln auch eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben: "Entscheidungen in Streaming-Abmahnungsfällen"




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