BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit positiven Kundenbewertungen wenn Filterung durch Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen verschwiegen wird
BGH
Urteil vom 21.01.2016
I ZR 252/14
Kundenbewertung im Internet
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6, § 5 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen mit positiven Kundenbewertungen wirbt, gleichzeitig aber verschweigt, dass eine Filterung durch ein Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen erfolgt und das Ergebnis daher verfälscht wird.
Leitsätze des BGH:
a) Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige,
dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.
b) Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.
c) Wer im Internet mit "garantiert echten Meinungen" wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 21.01.2016
I ZR 252/14
Kundenbewertung im Internet
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6, § 5 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen mit positiven Kundenbewertungen wirbt, gleichzeitig aber verschweigt, dass eine Filterung durch ein Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen erfolgt und das Ergebnis daher verfälscht wird.
Leitsätze des BGH:
a) Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige,
dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.
b) Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.
c) Wer im Internet mit "garantiert echten Meinungen" wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg
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