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BGH: Unterlassungsvereinbarung aufgrund rechtmissbräuchlicher Abmahnung kann gekündigt werden - Vertragsstrafe steht Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen

BGH
Urteil vom 14.02.2019
I ZR 6/17
Kündigung der Unterlassungsvereinbarung
UWG § 8 Abs.4; BGB §§ 314, 242


Der BGH hat entschieden, dass eine Unterlassungsvereinbarung / Unterlassungserklärung, die aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung abgeschlossen bzw. abgegeben wurde, gekündigt werden kann. Der Rechtsmissbrauch stellt regelmäßig einen wichtigen Grund dar. Einer etwaigen Vertragsstrafeforderung kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden.

Leitsätze des BGH:

a) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.

b) Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße, die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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