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BGH: Rechtsanwalt darf darauf vertrauen dass im Bundesgebiet werktags innerhalb der Briefkastenleerungszeiten eingeworfene Post am nächsten Werktag an Gericht ausgeliefert wird

BGH
Beschluss vom 17.12,2019 - VI ZB 19/19
ZPO § 233 Satz 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500).

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VI ZB 19/19 - LG Lüneburg - AG Soltau

Den Volltext er Entscheidung finden Sie hier:

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