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BGH: Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch

BGH
Urteil vom 09.03.2021
VI ZR 73/20
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der hinreichenden Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch befasst.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

b) Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung (hier: Berichterstattung über wissenschaftliches Plagiat).

BGH, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, AfP 2019, 40 Rn. 11 mwN). Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, AfP 2019, 40 Rn. 12 mwN). Wird demgegenüber wie im Streitfall ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch vorbeugend geltend gemacht, kommt es - soweit die konkret erwartete Verletzungsform im Einzelfall ungewiss bleibt - maßgeblich darauf an, ob das Klagebegehren im Rahmen des dem Kläger Möglichen und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für beide Seiten Gebotenen hinlänglich eindeutig formuliert ist und als Urteilstenor vollstreckbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 43/84, WRP 1987, 101, 102, juris Rn. 14 - Tomatenmark).

2. An diesen Anforderungen gemessen ist der Antrag der Klägerin hinreichend bestimmt. Zwar ist er auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen anwaltlichen Schreibens des Beklagten vom 14. Dezember 2017 denkbar weit gefasst, da darin lediglich "eine Berichterstattung über den Plagiatsfall Ihrer Mandantin und deren Bemühungen, bisherige Berichterstattung zu unterbinden" angekündigt wurde. Trotz und gerade wegen dieser Weite ist der Antrag jedoch bestimmt. Denn für den Beklagten ergibt sich hieraus sowohl im Hinblick auf seine Rechtsverteidigung wie auch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung eindeutig, dass die Klägerin das Unterlassen jeder Berichterstattung über gegen sie erhobene Plagiatsvorwürfe einschließlich etwaiger Bemühungen, bisherige Berichterstattung zu unterbinden, begehrt, sofern sie namentlich erfolgt. Ob eine Berichterstattung den Namen einer Person nennt oder nicht, unterliegt aber keinem Zweifel. Wenn der Antrag dabei - wie der Beklagte meint - nach seiner Formulierung auch Fälle umfasst, deren Verbot die Klägerin gar nicht verlangen kann, lässt sich daraus kein Einwand gegen seine Bestimmtheit, sondern allenfalls gegen seine sachliche Berechtigung herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 43/84, WRP 1987, 101, 102, juris Rn. 14 - Tomatenmark).

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte vorbeugende Anspruch auf Unterlassung jeglicher namentlichen Berichterstattung über ihren Plagiatsfall nicht zusteht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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