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BGH: Gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG durch Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs

BGH
Urteil vom 05.11.2020
I ZR 234/19
Zweitmarkt für Lebensversicherungen
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1


Leitsätze des BGH:

a) Der Begriff des Mitbewerbers ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG grundsätzlich im gesamten UWG einheitlich auszulegen, so dass an die Mitbewerbereigenschaft im Sinne der mitbewerberschützenden Normen grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an die im Sinne der verbraucherschützenden Normen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG gilt nur, soweit eine richtlinienkonforme Auslegung dies erfordert.

b) Eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in der Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs kann nur vorliegen, wenn der Anspruchsteller selbst Partei dieses Vertrags ist. In den Fällen des unlauteren Ausspannens von Kunden müssen diese also einen Vertrag mit dem Anspruchsteller brechen.

BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Flatrate- und WLAN-Sharing-Geschäftsmodelle sind ein schmarotzender Zugriff und damit wettbwerbswidrig

OLG Köln
Urteil vom 05.06.2009
6 U 223/08

Das OLG Köln hat mit diesem Urteil entschieden, dass sogenannte WLAN-Sharing bzw. Flaterate-Sharing-Angebote wettbewerbswidrig sind. Im vorliegenden Fall verlangte ein Anbieter von Breitband-Internetzugängen Unterlassung von einem Beitreiber eines solchen Angbots. Das Geschäftsmodell der Beklagten sah so aus, dass sich die Kunden einer Gemeinschaft von Internetnutzern anschließen konnten. Alle Mitglieder teilen dabei ihren jeweils eigenen Breitband-Internetzugang mit denen der anderen registrierten Mitgliedern.

In den Gründen heißt es

"Jedenfalls droht nämlich eine Gefährdung des Wettbewerbs außer durch den "schmarotzenden" Zugriff auf die von Mitbewerbern mit eigenen erheblichen Kosten eingerichteten Internetzugänge auch deshalb, weil das Geschäftsmodell der Beklagten, sollte es sich am Markt weiter durchsetzen, das derzeit noch vorhandene und nicht zuletzt auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatrate-Tarifen für den Internetzugang grundsätzlich in Frage stellt. Denn weil eine Optimierung der "G E" – wie oben zu aa) dargestellt – zu einer fast ununterbrochenen und vollständigen Ausnutzung der von den Providern ihren Privatkunden auf Flatrate-Basis eingeräumten Bandbreiten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit führen würde, könnte auf Dauer kein Provider mehr einen Internetzugang zu den bisherigen Pauschaltarifen anbieten."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Köln: Flatrate- und WLAN-Sharing-Geschäftsmodelle sind ein schmarotzender Zugriff und damit wettbwerbswidrig" vollständig lesen