Skip to content

BGH: Werbeanrufe nur zulässig, wenn der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat

BGH
Urteil vom 10.02.2011
I ZR 164/09
Werbeanrufe und EU-Recht


Der BGH hat entschieden, dass die deutschen Vorgaben zur Zulässigkeit von Werbeanrufen nicht gegen das Recht der EU verstoßen. Der BGH bekräftigt nochmals, dass Werbeanrufe nur dann zulässig sind, wenn der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Das Einverständnis muss dabei klar und unmissverständliche erklärt werden. Zudem muss das Unternehmen sicherstellen, dass die Einverständniserklärung tatsächlich vom angerufenen Teilnehmer stammt. Dies muss das Unternehmen dokumentieren und im Streitfall belegen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Werbeanrufe nur zulässig, wenn der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat" vollständig lesen

BGH: Werbung für Grabmale per Post zwei Wochen nach dem Todesfall ist keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen

BGH
Urteil vom 22.04.2010
I ZR 29/09
Grabmalwerbung
UWG § 7 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Eine Werbung für Grabmale, die zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg erfolgt, stellt keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen dar.
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Opt-In-Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle und müssen auf bestimmte Waren und Anbieter begrenzt sein - Telefonwerbung

OLG Köln
Urteil vom 29.04.2009
6 U 218/08


Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen sog. Opt-In-Klauseln in AGB oder in Zusammenhang mit Gewinnspielen zulässig sind. Teilnehmer eines Gewinnspiels konnten im vorliegenden Fall auf der Teilnahmekarte ein Feld ankreuzen, wonach sie mit der Zusendung von Werbung per Email und SMS sowie Werbeanrufen für "interessante Angebote" durch eine nicht näher begrenzte Anzahl von Anbietern einverstanden sind. Zunächst stellt das Gericht fest, dass derartige Klauseln als allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen sind und somit der AGB-Kontrolle unterliegen. Ferner kommt das Gericht völlig zu Recht zu dem Ergebnis, dass eine derartige Einwilligung stets auf bestimmte Angebote und Anbieter begrenzt sein muss. Eine formularmäßige Einwilligung darf nicht eine Freibrief für Telefon- und Email-Werbung jedweder Art sein.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Die angegriffene Klausel hält nämlich auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie "interessante Angebote" aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverständnis Geltung nicht nur für den Verwender, sondern auch für "Dritte und Partnerunternehmen". Die streitgegenständliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Köln: Opt-In-Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle und müssen auf bestimmte Waren und Anbieter begrenzt sein - Telefonwerbung" vollständig lesen