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BGH: Wird Berufung über erstinstanzlichen Streitgegenstand einstimmig zurückgewiesen so verliert im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung ihre Wirkung

BGH
Beschluss vom 06.11.2014
IX ZR 204/13
ZPO § 522 Abs. 2, § 533

Leitsatz des BGH:


Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: