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OLG Hamm: Klausel in AGB der Deutschen Post AG zur Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner rechtmäßig

OLG Hamm
Urteil vom 05.02.2026
I-13 UKl 9/25


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel in den AGB der Deutschen Post AG zur Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Deutsche Post AG

OLG Hamm urteilt über Zulässigkeit einer AGB-Klausel der Deutsche Post AG zur Ersatzzustellung

In einer heute verkündeten Entscheidung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Deutsche Post AG als unbegründet abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts halte die Klausel zur Ersatzzustellung einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Insbesondere vermochte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die angegriffene AGB-Klausel zu erkennen.

Diese lautet im exakten Wortlaut wie folgt:

„[4. Leistungen von DHL
{3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,- Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro.]

Ersatzempfänger sind:
[(...)]
3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers,
sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind; - [(..)]
- DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert und
- der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Weisung erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.“

Aktenzeichen: I-13 UKl 9/25


BVerwG: Portoerhöhung der Deutschen Post 2003, 2004, und 2005 war rechtswidrig - Bundesnetzagentur hat Genehmigung zu Unrecht erteilt

BVerwG
Ur­teil vom 05. Au­gust 2015
6 C 8/14
6 C 9/14
6 C 10/14


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 rechtswidrig

Die Bun­des­netz­agen­tur hat der Deut­schen Post in den Jah­ren 2003, 2004 und 2005 zu hohe Ent­gel­te für die Post­dienst­leis­tun­gen „Stan­dard­brief“ na­tio­nal, „Kom­pakt­brief“ na­tio­nal, „Groß­brief“ na­tio­nal und „Post­kar­te“ na­tio­nal ge­neh­migt. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig auf die Klage eines Kun­den der Deut­schen Post in drei Ur­tei­len ent­schie­den.

Auf der Grund­la­ge der Be­stim­mun­gen des Post­ge­set­zes und der Post-Ent­gelt­re­gu­lie­rungs­ver­ord­nung fass­te die Bun­des­netz­agen­tur durch einen Be­schluss aus dem Jahr 2002 die der Ent­gelt­ge­neh­mi­gung un­ter­lie­gen­den Post­dienst­leis­tun­gen der bei­ge­la­de­nen Deut­schen Post in drei Kör­ben zu­sam­men, dar­un­ter einem Korb mit den For­ma­ten Post­kar­te, Stan­dard­brief, Kom­pakt­brief und Groß­brief. Der Be­schluss stell­te fer­ner das Aus­gangs­ent­gelt­ni­veau für die Dienst­leis­tun­gen der drei Körbe ent­spre­chend dem nach den Ab­satz­men­gen des Jah­res 2001 ge­wich­te­ten Durch­schnitt der Ent­gel­te fest und legte die ge­samt­wirt­schaft­li­che Preis­stei­ge­rungs­ra­te sowie eine zu er­war­ten­de Pro­duk­ti­vi­täts­fort­schritts­ra­te fest. Diese Maß­grö­ßen soll­ten für den Gel­tungs­zeit­raum des Be­schlus­ses bis Ende 2007 die dann je­weils für ein Jahr zu er­tei­len­den Ge­neh­mi­gun­gen kon­kre­ter Ent­gel­te be­stim­men.

Der Klä­ger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, des­sen Mit­glie­der Post­dienst­leis­tun­gen er­brin­gen. Er wen­det sich als Post­kun­de unter an­de­rem gegen die Ge­neh­mi­gun­gen der Ent­gel­te, wel­che die Bun­des­netz­agen­tur auf der Grund­la­ge der fest­ge­leg­ten Maß­grö­ßen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 für die Post­dienst­leis­tun­gen Post­kar­te, Stan­dard­brief, Kom­pakt­brief und Groß­brief er­teilt hat. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln hat die Kla­gen ab­ge­wie­sen. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter hat die Be­ru­fun­gen des Klä­gers zu­rück­ge­wie­sen und dies in ers­ter Linie damit be­grün­det, der Klä­ger werde durch die an die Bei­ge­la­de­ne ge­rich­te­ten Ent­gelt­ge­neh­mi­gun­gen nicht in ei­ge­nen Rech­ten ver­letzt. Er schul­de zwar - wie wohl fast jeder in Deutsch­land - im Falle eines ge­schlos­se­nen Be­för­de­rungs­ver­tra­ges das ge­neh­mig­te Ent­gelt; dies recht­fer­ti­ge aber nicht die An­nah­me, durch eine rechts­wid­ri­ge Ge­neh­mi­gung könn­ten ei­ge­ne Rech­te des Klä­gers ver­letzt sein.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat auf die Re­vi­sio­nen des Klä­gers die drei Ent­gelt­ge­neh­mi­gun­gen mit Bezug auf das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen der bei­ge­la­de­nen Deut­schen Post und dem Klä­ger für die Jahre 2003, 2004 und 2005 auf­ge­ho­ben: So­weit der Klä­ger als Kunde der bei­ge­la­de­nen Deut­schen Post mit ihr - etwa durch Ein­wurf eines fran­kier­ten Brie­fes in den Post­kas­ten - Be­för­de­rungs­ver­trä­ge schließt, kann er gegen die Ge­neh­mi­gung des dafür ge­schul­de­ten Ent­gelts Klage er­he­ben. Er kann gel­tend ma­chen, die Ge­neh­mi­gung ver­sto­ße gegen die in­so­weit ein­schlä­gi­gen Be­stim­mun­gen des Post­ge­set­zes und der Post-Ent­gelt­re­gu­lie­rungs­ver­ord­nung über die Höhe zu­läs­si­ger Ent­gel­te. Durch eine des­halb rechts­wid­ri­ge Ge­neh­mi­gung wird er in ei­ge­nen Rech­ten ver­letzt.

In der Sache hat die Bun­des­netz­agen­tur bei der Ge­neh­mi­gung der Ent­gel­te gegen die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ver­sto­ßen. Sie hat ins­be­son­de­re die Pro­duk­ti­vi­täts­fort­schritts­ra­te so fest­zu­le­gen, dass die auf die­ser Grund­la­ge ge­neh­mig­ten Ent­gel­te im Durch­schnitt die Kos­ten der ef­fi­zi­en­ten Leis­tungs­be­reit­stel­lung der in dem Korb zu­sam­men­ge­fass­ten Post­dienst­leis­tun­gen nicht über­stei­gen. Hier­von ist die Bun­des­netz­agen­tur ab­ge­wi­chen. Sie hat aus­drück­lich von einer voll­stän­di­gen An­nä­he­rung der Ent­gel­te an diese Kos­ten ab­ge­se­hen, weil dies im In­ter­es­se fi­nanz­schwä­che­rer Wett­be­wer­ber der bei­ge­la­de­nen Deut­schen Post liege und so der Her­bei­füh­rung eines funk­tio­nie­ren­den Wett­be­werbs auf den Post­märk­ten diene. Die­ses Vor­ge­hen ist von den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben nicht ge­deckt.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Ge­neh­mi­gun­gen nur auf­ge­ho­ben, so­weit sie mit Bezug auf das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen der bei­ge­la­de­nen Deut­schen Post und dem Klä­ger Ent­gel­te ge­neh­mi­gen. Der Klä­ger kann als Folge nach­ge­wie­se­ner­ma­ßen ge­zahl­te Ent­gel­te zu­rück­ver­lan­gen. Auf an­de­re Kun­den wir­ken die Ent­schei­dun­gen sich nicht aus.

BVerwG 6 C 8.14 - Ur­teil vom 05. Au­gust 2015

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 13 A 478/08 - Ur­teil vom 09. De­zem­ber 2013
VG Köln 22 K 9007/04 - Ur­teil vom 27. No­vem­ber 2007

BVerwG 6 C 9.14

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 13 A 476/08 - Ur­teil vom 09. De­zem­ber 2013
VG Köln 22 K 3808/03 - Ur­teil vom 27. No­vem­ber 2007

BVerwG 6 C 10.14

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 13 A 477/08 - Ur­teil vom 09. De­zem­ber 2013
VG Köln 22 K 8715/03 - Ur­teil vom 27. No­vem­ber 2007"