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LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für "unsichtbares" Hörgerät wenn die Rückholeinrichtung in der Ohrmuschel für Dritte sichtbar ist

LG Berlin
Urteil vom 25.07.2023
102 O 121/22


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für ein "unsichtbares" Hörgerät vorliegt, wenn die Rückholeinrichtung in der Ohrmuschel für Dritte von außen sichtbar ist. Insofern handele es sich nur um ein "fast unsichtbares" Hörgerät, dass nur als solches beworben werden dürfe. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.