LG Köln: Hauptmieter einer WG haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Untermietern - Keine anlasslose Prüf- und Belehrungspflicht hinsichtlich der Nutzung von Filesharingprogrammen
LG Köln
Urteil vom 14.03.2013
14 O 320/12
nicht rechtskräftig
Das LG Köln hat entschieden, dass der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft und Inhaber eines Internetanschlusses in Filesharing-Fällen nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, welche von den Untermietern bzw. Mitbewohnern begangen werden. Das Gericht verneinte die für eine Verantwortlichkeit als Störer erforderliche Prüf- und Belehrungspflicht, soweit dem Hauptmieter keine Umstände bekannt sind, dass über den Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
Urteil vom 14.03.2013
14 O 320/12
nicht rechtskräftig
Das LG Köln hat entschieden, dass der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft und Inhaber eines Internetanschlusses in Filesharing-Fällen nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, welche von den Untermietern bzw. Mitbewohnern begangen werden. Das Gericht verneinte die für eine Verantwortlichkeit als Störer erforderliche Prüf- und Belehrungspflicht, soweit dem Hauptmieter keine Umstände bekannt sind, dass über den Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden.